Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
Grundsätzlich dürfen Arzneimittel im Einzelhandel nur in Apotheken in den Verkehr gebracht werden. Sie sind in der Regel erkennbar durch die Aufdrucke „apothekenpflichtig“ oder „verschreibungspflichtig“.
Außerhalb von Apotheken dürfen nur so genannte freiverkäufliche Arzneimittel vertrieben werden.
Das Sortiment der freiverkäuflichen Arzneimittel, die nur mit Hilfe einer sachkundigen Person abgegeben werden dürfen, wird im wesentlichen durch die Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel und spezielle Regelungen des Arzneimittelgesetzes über Nicht-Heilmittel bestimmt.
Einzelheiten ergeben sich aus:
den §§ 43 und 44 des Arzneimittelgesetzes,
der Verordnung über die Zulassung bzw. den Ausschluss von Arzneimitteln vom Verkehr außerhalb der Apotheken,
der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel.
der Verordnung über die Zulassung bzw. den Ausschluss von Arzneimitteln vom Verkehr außerhalb der Apotheken,
der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel.
Für den Verkauf von freiverkäuflichen Arzneimitteln bedarf es der Sachkenntnis des Unternehmers oder einer von ihm mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragten Person; bei mehreren Betriebsstellen ist eine Person mit Sachkenntnis für jede Betriebsstelle erforderlich.
Die IHK Frankfurt am Main hat die Aufgabe der Prüfung der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln an die IHK Gießen-Friedberg übertragen.