ABC der Berufe
Gewerblichen Tätigkeiten:
Folgende selbstständig ausgeübte Berufe gehören i.d.R. zu den gewerblichen Tätigkeiten (in Zweifelsfällen sollten Sie Ihr Finanzamt konsultieren):
Apotheker
Buchführungshelfer
Buchhalter
Buchhalter
Designer, wenn nicht künstlerisch
Detektiv
Detektiv
EDV-Berater, soweit er auch Anwender-Software entwickelt; aber freier Beruf: die Entwicklung von Systemsoftware kann dagegen ingenieurähnlich und somit freiberuflich sein
Ehevermittler
Exportberater
Ehevermittler
Exportberater
Filmhersteller, sofern nicht insgesamt künstlerisch
Finanz- und Kreditberater
Fitness-Studio, sofern nicht Sportunterricht, sondern Einweisung in
Gerätebenutzung prägend
Fotograf, sofern nicht künstlerisch oder Bildberichterstattung
Fotomodell
Fremdenführer
Fußpfleger, kosmetischer
Finanz- und Kreditberater
Fitness-Studio, sofern nicht Sportunterricht, sondern Einweisung in
Gerätebenutzung prägend
Fotograf, sofern nicht künstlerisch oder Bildberichterstattung
Fotomodell
Fremdenführer
Fußpfleger, kosmetischer
Grafiker
Handelsvertreter
Inkassobüro
Klavierstimmer
Kreditberater
Künstler-Agent
Künstler-Manager
Kursmakler
Kreditberater
Künstler-Agent
Künstler-Manager
Kursmakler
Landschaftsgärtner, sofern nicht Land- und Forstwirtschaft
Partnervermittlung
Personalberater, der Stellenbewerber ausfindig macht und eine Vorauswahl trifft
Pharmaberater
Projektierer, sofern nicht Ingenieur
Propagandist
Public-Relations-(PR-)Berater, sofern nicht künstlerisch
Personalberater, der Stellenbewerber ausfindig macht und eine Vorauswahl trifft
Pharmaberater
Projektierer, sofern nicht Ingenieur
Propagandist
Public-Relations-(PR-)Berater, sofern nicht künstlerisch
Sachverständiger: gewerblich tätig, wenn der Gutachter bei seiner Tätigkeit an seine Marktkenntnisse oder an seine gewerblichen oder handwerklichen Erfahrung anknüpft oder wenn kommerzielle Gesichtspunkte in den Vordergrund treten. Eine freiberufliche Tätigkeit liegt dagegen vor, wenn der Gutachter auf der Grundlage von Disziplinen, die an Hochschulen gelehrt werden, und nach sachlichen und objektiven Gesichtspunkten eine qualifizierte Tätigkeit ausübt, die der Lösung schwieriger Streitfragen dient.
Schönheitssalon
Schönheitssalon
Übersetzungsbüro-Inhaber, der selbst nicht über Kenntnisse der Sprachen verfügt, in die oder aus denen innerhalb des Geschäftsbetriebs (durch Angestellte) übersetzt wird
Unternehmensberater, aber freier Beruf: siehe beratender Volks- und Betriebswirt bei den freiberuflichen Tätigkeiten
Unternehmensberater, aber freier Beruf: siehe beratender Volks- und Betriebswirt bei den freiberuflichen Tätigkeiten
Zahntechnisches Labor
Zolldeklarant
Zolldeklarant
Freien Berufe:
Altenpfleger, soweit keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt
Architekt, aber Gewerbe, wenn ein Architekt schlüsselfertige Bauten erstellt
Arzt
Architekt, aber Gewerbe, wenn ein Architekt schlüsselfertige Bauten erstellt
Arzt
Bauingenieur
Baustatiker
Beratender Volks- und Betriebswirt: der beratende Volks- und Betriebswirt muss Kenntnisse in den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaftslehre erworben haben, diese fachliche Breite auch in seiner praktischen Tätigkeit einzusetzen in der Lage sein und davon auch tatsächlich Gebrauch machen. Es kommt allerdings nicht darauf an, ob die Kenntnisse durch ein Hochschul-Studium erworben wurden oder auf Selbst-Studium beruhen. Eine gewisse Spezialisierung in der Berufstätigkeit ist unschädlich, solange diese sich wenigstens auf einen betrieblichen Hauptbereich erstreckt, wie z.B. Produktion, Absatz, Investition und Finanzierung oder betriebliches Rechnungswesen. Bei weitergehender Spezialisierung, z.B. auf Werbeberatung, liegt gewerbliche Tätigkeit vor. Die EDV-Beratung ist ein eigenständiger Beruf und damit auch bei Ausübung durch einen Diplom-Kaufmann nicht der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts ähnlich.
Bildberichterstatter
Biologe
Buchprüfer, vereidigt
Bücherrevisor, vereidigt
Baustatiker
Beratender Volks- und Betriebswirt: der beratende Volks- und Betriebswirt muss Kenntnisse in den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaftslehre erworben haben, diese fachliche Breite auch in seiner praktischen Tätigkeit einzusetzen in der Lage sein und davon auch tatsächlich Gebrauch machen. Es kommt allerdings nicht darauf an, ob die Kenntnisse durch ein Hochschul-Studium erworben wurden oder auf Selbst-Studium beruhen. Eine gewisse Spezialisierung in der Berufstätigkeit ist unschädlich, solange diese sich wenigstens auf einen betrieblichen Hauptbereich erstreckt, wie z.B. Produktion, Absatz, Investition und Finanzierung oder betriebliches Rechnungswesen. Bei weitergehender Spezialisierung, z.B. auf Werbeberatung, liegt gewerbliche Tätigkeit vor. Die EDV-Beratung ist ein eigenständiger Beruf und damit auch bei Ausübung durch einen Diplom-Kaufmann nicht der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts ähnlich.
Bildberichterstatter
Biologe
Buchprüfer, vereidigt
Bücherrevisor, vereidigt
Dentist
Designer
Diätassistent
Dolmetscher
Designer
Diätassistent
Dolmetscher
EDV-Berater, auch soweit er Systemsoftware entwickelt, weil ingenieurähnlich; dies gilt sowohl für den Hochschulabsolventen (Dipl.-Informatiker oder vergleichbare naturwissenschaftliche Ausbildung) als auch für den Autodidakten, der den Nachweis entsprechender theoretischer Kenntnisse anhand eigener praktischer Arbeiten erbringt.
Ergotherapeut
Ergotherapeut
Fahrschule, aber Gewerbe: wenn der Inhaber einer Fahrschule keinen Fahrlehrerschein besitzt.
Hebamme
Heilpraktiker
Handelschemiker
Heilpraktiker
Handelschemiker
Ingenieur, aber Gewerbe: Herstellung, Bearbeitung oder Vertrieb von Waren
Innenarchitekt, aber Gewerbe: Vermittlung des Absatzes von Möbeln
Interviewer
Innenarchitekt, aber Gewerbe: Vermittlung des Absatzes von Möbeln
Interviewer
Journalist
Kameramann
Krankengymnast
Krankenpfleger, aber Gewerbe, wenn keine gesetzlich begründete Erlaubnis erforderlich ist und das Gesundheitsamt die Tätigkeit nicht überwacht (z.B. häuslicher Pflegedienst)
Künstler, aber Gewerbe soweit werbeaktiv, z.B. Mitwirkung an Werbefilm ohne eigenschöpferische Leistung, Überlassen von Fotos u.ä.
Krankengymnast
Krankenpfleger, aber Gewerbe, wenn keine gesetzlich begründete Erlaubnis erforderlich ist und das Gesundheitsamt die Tätigkeit nicht überwacht (z.B. häuslicher Pflegedienst)
Künstler, aber Gewerbe soweit werbeaktiv, z.B. Mitwirkung an Werbefilm ohne eigenschöpferische Leistung, Überlassen von Fotos u.ä.
Lehrer, Musikunterricht und Privatunterricht im Sinne der Privatschulgesetze; aber Gewerbe: Reitlehrer und Tanzlehrer
Logopäde, wenn er seine Tätigkeit mit Erlaubnis nach dem Logopädengesetz ausübt.
Lotse
Logopäde, wenn er seine Tätigkeit mit Erlaubnis nach dem Logopädengesetz ausübt.
Lotse
Maler (Kunstmaler)
Masseur: die Tätigkeit eines Heilmasseurs, der staatlich geprüft bzw. anerkannt ist, zu den Krankenkassen zugelassen ist und der amtsärztlichen Aufsicht untersteht, wird als freiberufliche Tätigkeit anzusehen sein. Aber Gewerbe: Pflegerische und vorbeugende Behandlung von Gesunden (z.B. Sport-, Schönheitsmassagen).
Medizinischer Fußpfleger (oder Podologe)
Medizinischer Bademeister, soweit dieser auch zur Feststellung des Krankheitsbefunds tätig wird oder persönliche Heilbehandlungen am Körper des Patienten vornimmt.
Medizinisch-technischer Assistent
Musiker, soweit künstlerisch
Masseur: die Tätigkeit eines Heilmasseurs, der staatlich geprüft bzw. anerkannt ist, zu den Krankenkassen zugelassen ist und der amtsärztlichen Aufsicht untersteht, wird als freiberufliche Tätigkeit anzusehen sein. Aber Gewerbe: Pflegerische und vorbeugende Behandlung von Gesunden (z.B. Sport-, Schönheitsmassagen).
Medizinischer Fußpfleger (oder Podologe)
Medizinischer Bademeister, soweit dieser auch zur Feststellung des Krankheitsbefunds tätig wird oder persönliche Heilbehandlungen am Körper des Patienten vornimmt.
Medizinisch-technischer Assistent
Musiker, soweit künstlerisch
Notar
Orthoptist
Patentanwalt
Podologe
Psychotherapeut/Psychologe mit ärztlicher Ausbildung
Podologe
Psychotherapeut/Psychologe mit ärztlicher Ausbildung
Rechtsanwalt, Rechtsbeistand
Restaurator, freiberuflich tätig bei Gemälden usw., nicht jedoch bei
Gebrauchsgegenständen (strittig)
Rettungsassistent
Restaurator, freiberuflich tätig bei Gemälden usw., nicht jedoch bei
Gebrauchsgegenständen (strittig)
Rettungsassistent
Schriftsteller
Steuerberater
Steuerbevollmächtigter
Steuerberater
Steuerbevollmächtigter
Tierarzt
Tontechniker, der aus Darbietungen einzelner Musiker ein bestimmtes Klangbild herstellen soll
Trainer, jedoch nicht bei Unterricht an Tieren
Tontechniker, der aus Darbietungen einzelner Musiker ein bestimmtes Klangbild herstellen soll
Trainer, jedoch nicht bei Unterricht an Tieren
Übersetzer
Vermessungsingenieur
Versicherungsmathematiker
Versicherungsmathematiker
Wirtschaftsprüfer
Wissenschaftler
Wissenschaftler
Zahnarzt
Zahnpraktiker