Freie Berufe
Die Abgrenzung zwischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern ist oftmals schwierig, da auch die freiberufliche Tätigkeit in der Regel mit einer Erwerbsabsicht verbunden ist. Viele Tätigkeiten haben sowohl Merkmale der freiberuflichen Tätigkeit als auch des Gewerbes.
In diesen Fällen ist das ausschlaggebende Abgrenzungskriterium die geistige und schöpferische Arbeit, die bei einer freiberuflichen Tätigkeit im Vordergrund steht. Nach Paragraph 18 Einkommensteuergesetz fallen insbesondere selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten in die Freiberuflichkeit.
Zu den freien Berufen zählen traditionell Ärzte, Zahnärzte und andere Heilberufe wie Heilpraktiker, selbständige Hebammen und Krankenpfleger, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer (vereidigte Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigte, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und den Katalogberufen ähnliche Berufe.
Freiberufler unterliegen nicht der Pflicht zur Anmeldung beim Gewerbeamt. Sie beantragen die Vergabe einer Steuernummer direkt beim Finanzamt. Sie unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
Abgrenzung Gewerbetreibender / Landwirtschaft
Die Betriebe der Urproduktion werden ebenfalls von den Gewerbebetrieben abgegrenzt. Dazu gehören die Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Fischerei und Bergbau. Betriebe der Urproduktion können ihre Erzeugnisse verkaufen ohne ein Gewerbe nach Paragraph 14 der Gewerbeordnung anzumelden.
Die Verwaltung eigenen Vermögens
Die bloße Nutzung und Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere die Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz, selbst wenn es sich um eine sehr umfangreiche und arbeitsaufwendige Tätigkeit handelt, ist in der Regel kein Gewerbebetrieb, sondern gilt als allgemein übliche Nutzung des Eigentums. Ein Gewerbebetrieb liegt erst vor, wenn zu der bloßen Gebrauchsüberlassung an Dritte besondere Umstände wie z.B. ein ständiger Wechsel, wie bei der Vermietung von Ferienwohnungen, oder Serviceleistungen hinzukommen.
Die bloße Nutzung und Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere die Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz, selbst wenn es sich um eine sehr umfangreiche und arbeitsaufwendige Tätigkeit handelt, ist in der Regel kein Gewerbebetrieb, sondern gilt als allgemein übliche Nutzung des Eigentums. Ein Gewerbebetrieb liegt erst vor, wenn zu der bloßen Gebrauchsüberlassung an Dritte besondere Umstände wie z.B. ein ständiger Wechsel, wie bei der Vermietung von Ferienwohnungen, oder Serviceleistungen hinzukommen.
Freier Mitarbeiter oder Freier Beruf
Der Begriff des "freien Berufes" ist von dem des "freien Mitarbeiter" zu unterscheiden. Ein "freier Mitarbeiter" ist ein Selbstständiger, der mit einem anderen Unternehmen einen Dienstleistungsvertrag auf längere Dauer geschlossen hat, ohne Arbeitnehmer zu sein. Je nach Tätigkeit kann der "freie Mitarbeiter" Gewerbetreibender oder Freiberufler sein.
Der Begriff des "freien Berufes" ist von dem des "freien Mitarbeiter" zu unterscheiden. Ein "freier Mitarbeiter" ist ein Selbstständiger, der mit einem anderen Unternehmen einen Dienstleistungsvertrag auf längere Dauer geschlossen hat, ohne Arbeitnehmer zu sein. Je nach Tätigkeit kann der "freie Mitarbeiter" Gewerbetreibender oder Freiberufler sein.
Weitere Informationen: Institut für freie Berufe – sowie eine kostenlose Erstinformation unter der Telefonnummer 0911 – 23 565 28