Notfallplan Gas

Am 23. Juni 2022 hat die Bundesregierung die Alarmstufe des "Notfallplans Gas" in Kraft gesetzt. Nach der Ende März ausgerufenen Frühwarnstufe ist dies die zweite von drei Krisenstufen dieses Plans, der die Bundesrepublik Deutschland auf eine mögliche erhebliche Verschlechterung der Gasversorgung vorbereiten soll. Was bedeutet das für die Unternehmen hierzulande, und welche Schritte können folgen?
Noch vor Kurzem war der Notfallplan Gas nur wenigen ein Begriff. Angesichts der seit dem 14. Juni gekürzten Gaslieferungen aus Russland und des weiterhin hohen Preiseniveaus am Gasmarkt hat die Bundesregierung jedoch nun bereits die zweite Alarmstufe ausgerufen. Aktuell sei die Versorgungssicherheit gewährleistet, die Lage aber angespannt, so das Bundeswirtschaftsministerium.
Der Notfallplan Gas bietet in den drei Krisenstufen einen Maßnahmenpool unterschiedlicher Eingriffstiefe. Die beiden ersten Stufen, die Frühwarn- und die Alarmstufe, setzen auf eigenverantwortliche Maßnahmen der zuständigen Marktakteure gemäß Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Konkretisiert wird der Notfallplan Gas durch den Leitfaden Krisenvorsorge Gas. Hier finden sich vor allem die prozessualen Abläufe und die damit verbunden Informationspflichten und Kommunikationswege für eine koordinierte Umsetzung der Maßnahmen.
Notfallplan Gas sorgt für Koordination der Gasversorgung
In der Frühwarn- und Alarmstufe geht es in erster Linie um die kontinuierliche Analyse und Bewertung der Versorgungslage durch ein Krisenteam. Darüber hinaus können die Netzbetreiber netz- und marktbezogene Maßnahmen ergreifen, wie beispielsweise die Optimierung von Lastflüssen oder die Kürzung beziehungsweise Unterbrechung auf Basis vertraglicher Ausgestaltungen (Abschaltkunden). Bei der Wahl der Maßnahmen sollen solche den Vorzug erhalten, die Umwelt und Wirtschaft am wenigsten belasten.
Einsparungen dringend notwendig
Die fehlenden Lieferungen werden nur durch eine deutliche Senkung des deutschen Gasverbrauchs auszugleichen sein. Sonst käme es zu einer ernsthaften Mangellage, die gravierende Auswirkungen für Wirtschaft und Gesellschaft hätte. Dieses Signal hat das BMWK mit der Alarmstufe nochmal eindringlich gesendet.
Flankiert wird die Alarmstufe durch eine Reihe zusätzlicher Maßnahmen, mit denen das BMWK die Vorsorgesituation weiter stärken will. Dazu gehören gesetzliche Grundlagen für den verstärkten Einsatz von Kohlekraftwerken in der Stromproduktion, dazu zählt aber auch ein Auktionsmodell, mit dem Industriekunden gegen eine arbeitspreisbasierte Vergütung ihren Verbrauch reduzieren sollen, sowie zusätzliche KfW-Kreditlinien für die Speicherbefüllung.
Auf die Möglichkeit zur Weitergabe der höheren Beschaffungskosten an die Endkunden innerhalb bestehender Verträge (§ 24 Energiesicherungsgesetz) wurde hingegen vorerst verzichtet. Daher bringt die Alarmstufe zunächst keine direkten Änderungen für die Unternehmen mit sich. Spätestens in der Notfallstufe wären aber Markteingriffe durch die BNetzA, beispielweise Vorgaben über Zuteilung, Bezug und Verwendung von Gas oder sogar ein Ausschluss vom Gasbezug die Folge.
Vorrangige Versorgung geschützter Kunden
Einem besonderen Schutz bei den Maßnahmen des Notfallplans Gas unterliegen sogenannten geschützte Kunden, dazu gehören:
  • Letztverbraucher mit Standardlastprofilen
  • Letztverbraucher, die Haushaltskunden zum Zwecke der Wärmeversorgung beliefern,
  • grundlegende soziale Dienste (etwa Gesundheitsversorgung, Sicherheit, Bildung oder öffentliche Verwaltung)
  • Fernwärmeanlagen zur Versorgung der oben genannten Kunden, soweit sie keinen Brennstoffwechsel vornehmen können.
Sind Kürzungen von Letztverbrauchern nicht zu vermeiden, werden diese grundsätzlich in folgender Reihenfolge vorgenommen:
  1. nicht geschützte Kunden
  2. systemrelevante Gaskraftwerke
  3. geschützte Kunden.
Diskriminierungsfreie Abschaltreihenfolge
Entsprechend sind also zunächst nicht geschützte Letztverbraucher zu kürzen. Obwohl der Notfallplan hier nicht differenziert, sieht der Leitfaden Krisenvorsorge Gas die Festlegung einer diskriminierungsfreien Abschaltreihenfolge für diese Letztverbraucher auf Basis verschiedener Kriterien vor. Dazu können unter anderem physikalische Gegebenheiten, Kapazitäten, Wirksamkeit und Folgen von Abschaltungen, die (Un)Möglichkeit eines Brennstoffwechsel oder Auswirkungen auf das öffentliche Leben durch die Abschaltung gehören. Frühwarn- und Alarmstufe werden durch das Bundeswirtschaftsministerium durch Pressemitteilung ausgerufen.
Notfallstufe: Bundesnetzagentur sichert die Deckung des lebenswichtigen Gas-Bedarfs
Die dritte Stufe ist die Notfallstufe. Sie eröffnet zusätzliche hoheitliche Instrumente: In der Notfallstufe übernimmt die Bundesnetzagentur die Rolle des Bundeslastverteilers und kann per Verfügungen sehr weitreichend in den Markt eingreifen, um die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs zu sichern. Verbraucherseitig umfasst das unter anderem Vorgaben über Zuteilung, Bezug und Verwendung von Gas sowie den Ausschluss vom Gasbezug, etwa Anordnungen zu Reduktion des Gasverbrauchs, zur Abschaltung von Industriekunden, zur Substitution von Erdgas durch andere Energieträger und andere Maßnahmen. Die Notfallstufe wird durch Verordnung der Bundesregierung ausgerufen und per Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums bekanntgegeben.
Dabei müssen die Stufen nicht nacheinander ausgerufen werden. In Abhängigkeit von Schweregrad, Dringlichkeit und erforderlicher Maßnahmenart können auch sofort Alarm- und Notfallstufe festgestellt werden.
Informationen über Kürzungen der Gasversorgung
Soweit zeitlich möglich, sollten Öffentlichkeit beziehungsweise von Kürzungen voraussichtlich betroffene Netzkunden frühzeitig über bevorstehende Lastabschaltungen informiert werden. Über drohende Kürzungen informiert der Netzbetreiber seine Letztverbraucher mit registrierter Leistungsmessung (RLM) unverzüglich - per Mail oder Telefax gilt als ausreichend.
Auch über tatsächliche Kürzungen werden RLM-Letztverbraucher informiert und erhalten eine Aufforderung, den Verbrauch in einem vorgegebenen Zeitfenster zu reduzieren. Im Falle einer erforderlichen Abschaltung von Letztverbrauchern mit Standardlastprofil erfolgt die Aufforderung zur Reduzierung des Verbrauchs über öffentliche Bekanntmachung, etwa über Radio, Zeitung oder Lautsprecher-Durchsagen.

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