Wir sind ein französisches Lebensmittelunternehmen und möchten unsere Aktivitäten in Frankfurt aufnehmen. Müssen wir die französische Gesellschaft in Deutschland ins Handelsregister eintragen lassen?

Um Ihren neuen Standort in Deutschland rechtlich in der Unternehmensstruktur zu verankern, bietet Ihnen das deutsche Recht drei Alternativen:
•Gründung einer Tochtergesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.  Die neue (deutsche) Gesellschaft wird dann in das Handelsregister eingetragen.
•Errichtung einer Zweigniederlassung (selbständige bzw. von der Hauptniederlassung unabhängige Niederlassung). Die Errichtung und Löschung einer Zweigniederlassung ausländischer Unternehmen erfolgt in notariell beurkundeter Form bei dem für den Sitz der Zweigniederlassung zuständigen Handelsregister.
•Errichtung einer Betriebsstätte (unselbständige Niederlassung). Die unselbständige Niederlassung (auch Betriebsstätte) ist in jeder Beziehung von der Hauptniederlassung des Unternehmens abhängig  und muss nicht ins Handelsregister eingetragen werden.
 Der Beginn, jede Änderung und die Beendigung jeder gewerblichen Tätigkeit ist jedoch dem für das Unternehme zuständigen Gewerbeamt anzuzeigen. Dies gilt für jedes Unternehmen, unabhängig von der Rechtsform.