Was steckt hinter dem One-Stop-Shop-Verfahren, das seit 1. Juli 2021 existiert?

Erbringen deutsche Unternehmer elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen mit Wohnsitz im EU-Ausland, muss die Umsatzsteuer des jeweiligen Bestimmungslandes in Rechnung gestellt werden. Um zu vermeiden, dass sich der betroffene Dienstleister in jedem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich registrieren muss, kann die Umsatzsteuer im One Stop Shop (OSS) des Bundeszentralamtes für Steuern erklärt werden. Die Regelung gilt auch für Fernverkäufe an Privatpersonen im EU-Ausland.