Checkliste für Betriebe: So gelingt der Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete aus der Ukraine

Menschen, die aufgrund des russischen Krieges aus der Ukraine geflüchtet sind, wird in Deutschland vorübergehender Schutz gewährt. Bereits mit dem vorläufigen Dokument über das Aufenthaltsrecht nach § 24 Aufenthaltsgesetz, einer sogenannten Fiktionsbescheinigung, können Arbeitgeber*innen Geflüchtete aus der Ukraine beschäftigen. Die Fiktionsbescheinigung der Ausländerbehörde und später die Aufenthaltserlaubnis müssen dabei mit dem Eintrag „Erwerbstätigkeit erlaubt/gestattet“ versehen sein. Sollten Personen noch vom visumsfreien Aufenthalt profitieren, gilt ein Arbeitsverbot.
 
Die Checkliste gibt Informationen, was Arbeitgeber *innen bei der Einstellung von Geflüchteten aus der Ukraine beachten müssen. Die Checkliste können Sie auf der Seite des NETZWERKs Unternehmen integrieren Flüchtlinge herunterladen.

Weitere allgemeine Informationen zum Thema Beschäftigung von Flüchtlingen haben wir hier zusammengefasst.