Die Ausbildungsvergütung

Mindestausbildungsvergütung für Verträge ab dem 01.01.2020

Bisher sah das Berufsbildungsgesetz (BBiG) eine angemessene Vergütung vor, die nach dem Lebensalter so zu bemessen war, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich steigen musste. Die Angemessenheit der Vergütung war gesetzlich nicht geregelt.

Das am 01. Januar 2020 in Kraft tretende neue BBiG konkretisiert die Mindestvoraussetzungen für eine Angemessenheit der Vergütung, durch die sog. Mindestausbildungsvergütung. Diese gilt erstmals für Berufsausbildungsverträge, die ab dem 01.01.2020 abgeschlossen werden. Für die gesamte Ausbildungsdauer müssen die Mindestvergütungssätze (differenziert nach Ausbildungsjahren) eingehalten werden, die für den Beginn der Ausbildung gelten.

Beginn der
Ausbildung
1.
Ausbildungs
-jahr
2. Ausbildungsjahr
+ 18 %
3. Ausbildungs-jahr
+ 35 %
4. Ausbildungs-jahr
+ 40 %
2020
(01.01.-
31.12.2020)
515 €
608 €
(515 € + 18 %)
695 €
(515 € + 35 %)
721 €
(515 € + 40 %)
2021
(01.01.-
31.12.2021)
550 €
649 €
(550 € + 18 %)
743 €
(550 € + 35 %)
770 €
(550 € + 40 %)
2022
(01.01.-
31.12.2022)
585 €
690,30 €
(585 € + 18 %)
790 €
(585 € + 35 %)
819 €
(585 € + 40 %)
2023
(01.01.-
31.12.2023)
620 €
732 €
(620 € + 18 %)
837 €
(620 € + 35 %)
868 €
(620 € + 40 %)
2024
(01.01.-
31.12.2024)
649 €
766 €
(649 € + 18 %)
876 €
(649 € + 35 %)
909 €
(649 € + 40 %)
Ab 2025
Die Anpassung der Mindestausbildungsvergütung für einen Ausbildungsbeginn ab dem 1. Januar 2025 wird durch das Bundesministerium für Bildung, Forschung und Technik folgen. Abschätzungen zufolge spätestens zum 01. November eines jeden Jahres für das Folgejahr und wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.


Gegenüberstellung der unterschiedlichen Vertragstypen und Auswirkungen auf die Mindestausbildungsvergütung

Mit einer nach § 3 Tarifvertragsgesetz geltenden tariflichen Vergütungsregelung kann die jeweilige Mindestvergütung unterschritten werden und dennoch angemessen sein. Nach Ablauf eines solchen Tarifvertrages gilt dessen Vergütungsregelung für bereits begründete Ausbildungsverhältnisse weiterhin als angemessen, bis sie durch neuen oder ablösenden Tarifvertrag ersetzt wird.
Geltender
Tarifvertrag
§ 17 Abs. 3 BBiG
Eine Abweichung von der Mindestausbildungsvergütung ist gem. § 17 Abs. 3 BBiG möglich.
Einschlägiger
Tarifvertrag
§ 17 Abs. 4 BBiG
Unternehmen müssen sich auch dann an die Mindestausbildungsvergütung halten, wenn für sie ein einschlägiger Tarifvertrag existiert, der von der Mindestvergütung nach untern abweicht. Wenn die tariflich vereinbarte Vergütung auch abzüglich 20% höher ist als die gesetzlich festgelegte Mindestausbildungsvergütung, ist diese Ausbildungsvergütung angemessen und zu zahlen.
Kein
Tarifvertrag
§ 17 Abs. 2
iVm Abs. 1 BBiG
Eine Unterschreitung von der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestausbildungsvergütung ist unzulässig.

Ausbildungsvergütung für Verträge vor dem 01.01.2020

Die Ausbildenden zahlen den Auszubildenden eine angemessene Vergütung. Sie ist nach dem Lebensalter der Auszubildenden so bemessen, dass sie angemessen ist und mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt. Werden den Auszubildenden Sachleistungen (z.B. Kost und Wohnung) auf die Vergütung angerechnet, müssen in jedem Fall mindestens 25% v.H. der festgelegten Gesamtvergütung anrechnungsfrei bleiben. Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats fällig.

Wenn eine allgemein verbindliche Tarifregelung vorliegt, dürfen im Ausbildungsvertrag keine niedrigeren Vergütungssätze vereinbart sein.

Es wird stets die Vergütung der Branche angewendet, in der die Ausbildung stattfindet. Lernt z.B. ein/-e Kaufmann/-frau für Büromanagement in einer Bank, gilt die "Bankvergütung", lernt er/sie in einem Gastronomieunternehmen, gilt die "Gastronomievergütung" usw. Diese Regelung ist bei allen Berufen anzuwenden, die in einer anderen als der berufsspezifischen Branche lernen.

Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist gesondert zu vergüten. Auch diese Vergütung soll angemessen sein. Statt der Überstundenvergütung kann auch Freizeitausgleich gewährt werden. Für Sonn- und Feiertagsarbeit, die Jugendliche in bestimmten Wirtschaftszweigen verrichten dürfen, wird in bestimmtem Umfang Freizeit gewährt.

Den Auszubildenden wird die Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen weiter gezahlt, wenn z.B. eine unverschuldete Krankheit vorliegt.

Auszubildende können unter bestimmten Voraussetzungen Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Sozialgesetzbuch III von der Arbeitsagentur erhalten. Die Beihilfe wird gewährt, soweit die für die Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Die Höhe der Beihilfe richtet sich sowohl nach dem Nettoeinkommen der Eltern als auch nach dem der Auszubildenden.

Über die Vergütungen nach der Ausbildung dürfen wir keine Auskunft erteilen. Bitte wenden Sie sich für Tarifauskünfte an das Hessische Sozialministerium in Wiesbaden unter der Rufnummer 0611 / 817 3495.
Eine aktuelle Übersicht der Ausbildungsvergütungen stellt auch die Hans-Böckler-Stiftung im Internet zur Verfügung. Die nicht bei der Hans-Böckler-Stiftung verfügbaren Ausbildungsvergütungen sind nachfolgend aufgeführt:

Branche:
1. Ausbj. 2. Ausbj. 3. Ausbj. 4. Ausbj.
Stand:
Architekten / Bauzeichner
770,00
890,00
1040,00
ab 01/2022
Floristen
800,00
900,00
1000,00
ab 07/2022
Hauswirtschaft
605,00
660,00
705,00
Immobilienwirtschaft
1.140,00
1.250,00
1.360,00
ab 07/2024
Immobilienwirtschaft
1.170,00
1.280,00
1.390,00
ab 02/2025
IT-Berufe
835,00
891,00
956,00
ab 02/2024
Industrie
949,00
1028,00
1.124,00
ab 04/2022
Schutz und Sicherheit
830,00
930,00
980,00
ab 01/2022
Sport und Fitness
649,00
766,00
876,00
ab 01/2024
Systemgastronomie
983,00
1098,00
1226,00
ab 01/2020
Tourismus
797,00
908,00
1.052,00
ab 10/2018
Versicherungsvermittler
693,00
754,00
824,00
ab 09/2019
Zeitarbeit
988,00
1075,00
1178,00
ab 01/2024