Berufsschule - Anrechnung auf die betriebliche Ausbildungszeit
Wie ist der Berufsschulunterricht bei Auszubildenden anzurechnen?
Für Auszubildende wird die betriebliche Ausbildungszeit wie folgt angerechnet:
Der Auszubildende ist für die Zeit des Berufsschulunterrichts freizustellen, d. h. der Auszubildende darf während der Berufsschulzeit nicht beschäftigt werden. An einem vor 09:00 Uhr beginnenden Berufsschultag, darf der Auszubildende vorab nicht im Betrieb beschäftigt werden.
Blockunterricht:
- Der Auszubildende ist in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden (an mindestens 5 Tagen) für die gesamte Woche freizustellen. Die Berufsschulwoche ist mit der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen.
Teilzeitunterricht:
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An einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden ist der Auszubildende für den gesamten Tag freizustellen. Dieser Berufsschultag ist mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit anzurechnen.
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Ein zweiter Berufsschultag in der Woche (mit mehr als 5 Unterrichtsstunden) wird mit der tatsächlichen Unterrichtszeit angerechnet. Pausenzeiten gelten hier als Unterrichts- und damit als Arbeitszeit.
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Sind in einer Woche zwei Berufsschultage mit jeweils mehr als 5 Unterrichtsstunden, ist der Auszubildende verpflichtet, an einem der beiden Tage wieder in den Betrieb zurückzukehren. An welchem der beiden Tage, bestimmt der Ausbildungsbetrieb.
Weiterhin zu beachten ist auch, dass ein Auszubildender nur dann nach der Berufsschule im Betrieb weiter ausgebildet werden darf, wenn dies nicht unzumutbar ist. Das heißt, wenn die verbleibende betriebliche Restausbildungszeit in keinem Verhältnis zu der dafür anzuwendenden Wegezeit steht und für eine sinnvolle Ausbildung zu kurz wäre.
Unzulässig ist es, die betriebliche Ausbildungszeit an Berufsschultagen abweichend von der ansonsten betrieblich üblichen Ausbildungszeit zu regeln.
Diese Regelungen gelten auch bei Blockunterricht.
Weiter Informationen: Ausbildungsberaterteam