Mobiles Ausbilden

Mobiles Lernen in der Ausbildung hat sich als pädagogisches, methodisches und didaktisches Element bewährt. Daher kann diese Form der Ausbildung als ergänzender und optionaler Baustein in die Berufsausbildung integriert werden. Die nachfolgenden Leitlinien der IHK-Organisation aus dem Jahr 2021 dienen auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes zur Weiterentwicklung der beruflichen Ausbildung. Ausgehend vom Bedeutungszuwachs Mobilen Ausbildens und Lernens als mögliche Ergänzung der betrieblichen Ausbildung in Präsenz hat der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) am 20. Juni 2023 zudem eine Empfehlung für die betriebliche Praxis und zum planmäßigen „Mobilen Ausbilden und Lernen“ bekannt gegeben.
Mobiles digitales Ausbilden ist nicht gleichbedeutend mit Homeoffice im rechtlichen Sinn. Im Bezug  auf Homeoffice (Telearbeit) ist der Lernort für den Auszubildenden verbindlich zu Hause definiert, unter anderem mit Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben und der erforderlichen technischen Ausstattung.  

Digitales mobiles Ausbilden beinhaltet folgende Eigenschaften

  • Der Lernort der Ausbildung wird sowohl für Auszubildende wie auch für Ausbilder freier wählbar.
  • Die Vermittlung von Ausbildungsinhalten kann auch außerhalb der Ausbildungsstätte, z. B. in angemieteten Räumen oder den Privaträumen des Auszubildenden oder Ausbilders erfolgen.
  • Einsatz digitaler Plattformen
  • Zusätzliche Unterstützung durch XR (extended reality) 
  • Art und Umfang können alle Kompetenzen des Ausbildungsrahmenplans umfassen.
  • Die Eignung zum Digitalen mobilen Ausbilden kann während der Probezeit von beiden Seiten (Azubi  und Ausbildungsbetrieb) überprüft werden. 

Diese Voraussetzungen gelten für digitales mobiles Ausbilden

  • Die Grundsätze für eine Eignung der Ausbildungsstätte und des Ausbilders gelten unvermindert weiter.
  • Eine Kommunikation zwischen Auszubildenden und Ausbilder ist jederzeit  möglich.
  • Der Ausbilder prüft in regelmäßigen Abständen ob entsprechende Ausbildungsinhalte durch seine Auszubildenden mobil erlernt werden können.
  • Wechsel zwischen dem mobilen Ausbilden und der betrieblichen Vor-Ort-Ausbildung muss jederzeit möglich sein.
  • Die Auszubildenden werden auch beim mobilen Ausbilden durch den Ausbilder ordnungsgemäß angeleitet und kontrolliert.
  • Der Ausbildungsbetrieb stellt erforderliche Hard- und Software für den Auszubildenden kostenfrei zur Verfügung.
  • Alle weiteren gesetzlichen Regelungen greifen, z. B. die Ausbildungsberatung und die Überwachungspflicht nach § 76 BBiG durch die örtlich zuständige IHK, das Führen des Ausbildungsnachweises usw.

IHK Empfehlungen zum digitalen mobilen Ausbilden

  • Ausbildungsbetrieb entscheidet, ob er mobiles Ausbilden anbietet oder nicht – freiwillige Ergänzung zur herkömmlichen Ausbildung.
  • Nachweis gegenüber IHK, dass Ausbildung in gleicher Qualität möglich ist.
  • Ausbildungsbetrieb entscheidet, in welchem Umfang und für welche Ausbildungsberufe das Angebot unterbreitet wird.
  • Art und Umfang des mobilen Ausbildens legt der Ausbildungsbetrieb im Idealfall bereits vorab im betrieblichen Ausbildungsplan fest.
  • Mobiles Ausbilden kann sowohl der Vermittlung neuer als auch der Vertiefung bereits erworbener Ausbildungsinhalte dienen.
  • Diese Empfehlung bezieht sich ausdrücklich nur auf den betrieblichen Teil der Ausbildung und ist keine Empfehlung für die Organisation des Berufsschulunterrichts.
  • Denkbar wäre, perspektivisch entsprechend den zeitlichen Richtwerten im Ausbildungsrahmenplan eine Empfehlung für den inhaltlichen und zeitlichen Umfang mobilen Ausbildens vorzusehen.

Die weitere Ausgestaltung zum mobilen Ausbilden wurde von der IHK-Organisation in einem Impulspapier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 357 KB) zusammengefasst.

BiBB-Empfehlung zum planmäßigen „Mobilen Ausbilden und Lernen”

Ausgehend vom Bedeutungszuwachs Mobilen Ausbildens und Lernens als mögliche Ergänzung der betrieblichen Ausbildung in Präsenz hat der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) eine  Empfehlung für die betriebliche Praxis sowie die zuständigen Stellen bekannt gegeben. Empfehlung vom 20. Juni 2023 zum planmäßigen „Mobilen Ausbilden und Lernen“, BAnz AT 14.07.2023 S4.
Für konkrete Details zur Ausgestaltung des mobilen Ausbildens in Ihrem  Ausbildungsbetrieb wenden Sie sich an unsere Ausbildungsberater/-innen.