Digitales mobiles Ausbilden

Digitales mobiles Lernen in der Ausbildung hat sich als pädagogisches, methodisches und didaktisches Element bewährt. Gesetzlich ist ausdrücklich geregelt, dass auch eine unmittelbare Vermittlung der Ausbildungsinhalte ohne gleichzeitige Anwesenheit der Auszubildenden und ihrer Ausbilder oder Ausbilderinnen am gleichen Ort möglich ist. Daher kann diese Form der Ausbildung als ergänzender und optionaler Baustein in die Berufsausbildung integriert werden.
Mobiles digitales Ausbilden ist nicht gleichbedeutend mit Homeoffice im rechtlichen Sinn. Im Bezug auf Homeoffice (Telearbeit) ist der Lernort für den Auszubildenden verbindlich zu Hause definiert, unter anderem mit Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben und der erforderlichen technischen Ausstattung.

Der rechtliche Rahmen

Eine unmittelbare Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist in angemessenem Umfang auch als digitales mobiles Ausbilden ohne gleichzeitige Anwesenheit der Auszubildenden und ihrer Ausbilder oder Ausbilderinnen am gleichen Ort möglich, wenn
  1. für die Vermittlung Informationstechnik eingesetzt wird,
  2. die Ausbildungsinhalte und die Orte, an denen sich die Auszubildenden und ihre Ausbilder oder Ausbilderinnen jeweils aufhalten, für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten auf Distanz geeignet sind und
  3. die Qualität der Vermittlung derjenigen bei gleichzeitiger Anwesenheit der Auszubildenden und ihrer Ausbilder oder Ausbilderinnen am gleichen Ort gleichwertig ist; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausbilder oder die Ausbilderin jederzeit zu den betriebsüblichen Zeiten für den Auszubildenden oder die Auszubildende erreichbar ist, den Lernprozess steuert und begleitet sowie die Lernfortschritte kontrolliert (§ 28 Absatz 2 Satz 2 BBiG).
Was ist ein „angemessener Umfang“?
Der Begriff macht deutlich, dass digitales mobiles Ausbilden nicht uneingeschränkt möglich ist. Digitales mobile Lernen und Ausbilden ist als Option gedacht. Dies bedeutet, dass eine rein bzw. ausschließlich digitale mobile Ausbildung nicht möglich ist.
Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen eine konkrete Festlegung des Umfangs entschieden. Der Maßstab ist auch hier die Qualität der Vermittlung der vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte. Es ist jeweils für den konkreten Einzelfall zu entscheiden, welcher Umfang des mobilen Ausbildens angemessen ist. Es gelten dieselben Kriterien wie in der Präsenzausbildung.

Die konkreten rechtlichen Voraussetzungen

Das digitale mobile Ausbilden ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
Für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten wird Informationstechnik eingesetzt.
Informationstechnik ist als Oberbegriff für Hardware, Software und IT-Services zu verstehen. Gemeint sind also zum Beispiel Laptops, Handys, PC, Telefon, E-Mail, Teams, Zoom, E-Learning-Plattformen, Apps.
Die Ausbildungsinhalte und die Orte, an denen sich die Auszubildenden und ihre Ausbilder oder Ausbilderinnen jeweils aufhalten, sind für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten auf Distanz geeignet.
Zum einen müssen die Ausbildungsinhalte für die Vermittlung auf Distanz geeignet sein. Dabei sind auch die zur Verfügung stehenden digitalen Möglichkeiten zu berücksichtigen.
Zum anderen müssen die Orte, an denen sich die Auszubildenden und ihre Ausbilder oder Ausbilderinnen jeweils aufhalten, für die Vermittlung auf Distanz geeignet sein. Wann ein Ort geeignet ist, wird durch das Gesetz nicht näher konkretisiert. Als geeignet sind jene Orte anzusehen, an denen eine Ausbildung entsprechend den Erfordernissen möglich ist, die an eine Ausbildung im Betrieb gestellt werden.
Die Qualität der Vermittlung ist derjenigen bei gleichzeitiger Anwesenheit der Auszubildenden und ihrer Ausbilder oder Ausbilderinnen am gleichen Ort gleichwertig.
Die Qualität der Vermittlung ist insbesondere dann gleichwertig, wenn der Ausbilder oder die Ausbilderin
  • jederzeit zu den betriebsüblichen Zeiten für den Auszubildenden oder die Auszubildende erreichbar ist,
  • den Lernprozess steuert und begleitet
  • sowie die Lernfortschritte kontrolliert.
Zu beachten ist die am 20. Juni 2023 beschlossene Empfehlung (Nummer 179) des Hauptausschusses des BIBB.
Oberstes Gebot beim digitalen mobilen Ausbilden ist, dass die Standards der dualen Berufsausbildung und die Qualität der Ausbildung gehalten werden. Für den Umfang und für die Art des digitalen mobilen Ausbildens gelten die Vorschriften des BBiG zur Eignung von Ausbildungsstätte, Ausbildungspersonal und zur Überwachung entsprechend weiterhin. Hierfür muss das Ausbildungspersonal bei Bedarf qualifiziert und ein methodisch-didaktisches Konzept für den Einsatz digitaler Medien und Technologien erstellt werden.
Die für das digitale mobile Ausbilden nach zusätzlich erforderliche Hard- und Software sind für die Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Die gesetzliche Regelung (§ 14 Absatz 1 Nummer 3 BBiG) präzisiert die von den Ausbildenden kostenlos zur Verfügung zu stellenden Ausbildungsmittel im Hinblick auf das nach § 28 Absatz 2 BBiG ermöglichte digitale mobile Ausbilden.
Hierfür zusätzlich erforderliche Hard- und Software ist vom Betrieb für die Auszubildenden entsprechend auch außerhalb der Ausbildungsstätte zur Verfügung zu stellen.

Digitales mobiles Ausbilden beinhaltet folgende Eigenschaften

  • Der Lernort der Ausbildung wird sowohl für Auszubildende wie auch für Ausbilder freier wählbar.
  • Die Vermittlung von Ausbildungsinhalten kann auch außerhalb der Ausbildungsstätte, z. B. in angemieteten Räumen oder den Privaträumen des Auszubildenden oder Ausbilders erfolgen.
  • Einsatz digitaler Plattformen
  • Zusätzliche Unterstützung durch XR (extended reality)
  • Art und Umfang können alle Kompetenzen des Ausbildungsrahmenplans umfassen.
  • Die Eignung zum Digitalen mobilen Ausbilden kann während der Probezeit von beiden Seiten (Azubi und Ausbildungsbetrieb) überprüft werden.

Anforderungen an digitales mobiles Ausbilden

  • Die Grundsätze für eine Eignung der Ausbildungsstätte und des Ausbilders gelten unvermindert weiter.
  • Eine Kommunikation zwischen Auszubildenden und Ausbilder ist jederzeit möglich.
  • Der Ausbilder prüft in regelmäßigen Abständen ob entsprechende Ausbildungsinhalte durch seine Auszubildenden mobil erlernt werden können.
  • Wechsel zwischen dem mobilen Ausbilden und der betrieblichen Vor-Ort-Ausbildung muss jederzeit möglich sein.
  • Die Auszubildenden werden auch beim mobilen Ausbilden durch den Ausbilder ordnungsgemäß angeleitet und kontrolliert.
  • Der Ausbildungsbetrieb stellt erforderliche Hard- und Software für den Auszubildenden kostenfrei zur Verfügung.
  • Alle weiteren gesetzlichen Regelungen greifen, z. B. die Ausbildungsberatung und die Überwachungspflicht nach § 76 BBiG durch die örtlich zuständige IHK, das Führen des Ausbildungsnachweises usw.

IHK Empfehlungen zum digitalen mobilen Ausbilden

  • Ausbildungsbetrieb entscheidet, ob er mobiles Ausbilden anbietet oder nicht – freiwillige Ergänzung zur herkömmlichen Ausbildung.
  • Nachweis gegenüber IHK, dass Ausbildung in gleicher Qualität möglich ist.
  • Ausbildungsbetrieb entscheidet, in welchem Umfang und für welche Ausbildungsberufe das Angebot unterbreitet wird.
  • Art und Umfang des mobilen Ausbildens legt der Ausbildungsbetrieb im Idealfall bereits vorab im betrieblichen Ausbildungsplan fest.
  • Mobiles Ausbilden kann sowohl der Vermittlung neuer als auch der Vertiefung bereits erworbener Ausbildungsinhalte dienen.
  • Diese Empfehlung bezieht sich ausdrücklich nur auf den betrieblichen Teil der Ausbildung und ist keine Empfehlung für die Organisation des Berufsschulunterrichts.
  • Denkbar wäre, perspektivisch entsprechend den zeitlichen Richtwerten im Ausbildungsrahmenplan eine Empfehlung für den inhaltlichen und zeitlichen Umfang mobilen Ausbildens vorzusehen.

Die weitere Ausgestaltung zum mobilen Ausbilden wurde von der IHK-Organisation in einem Impulspapier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 357 KB) zusammengefasst.

BiBB-Empfehlung zum planmäßigen „Mobilen Ausbilden und Lernen”

Ausgehend vom Bedeutungszuwachs Mobilen Ausbildens und Lernens als mögliche Ergänzung der betrieblichen Ausbildung in Präsenz hat der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) eine Empfehlung für die betriebliche Praxis sowie die zuständigen Stellen bekannt gegeben. Empfehlung vom 20. Juni 2023 zum planmäßigen „Mobilen Ausbilden und Lernen“, BAnz AT 14.07.2023 S4.
Für konkrete Details zur Ausgestaltung des mobilen Ausbildens in Ihrem Ausbildungsbetrieb wenden Sie sich an unsere Ausbildungsberater/-innen.