Teilzeitausbildung

Teilzeitausbildung ist eine Gestaltungsoption für alle Auszubildenden. Neben Alleinerziehenden oder Personen, die Familienangehörige pflegen, können auch beispielsweise Menschen mit Beeinträchtigungen oder Geflüchtete, die neben der Ausbildung noch einer Erwerbstätigkeit nachkommen wollen oder müssen, von der Möglichkeit einer Teilzeitberufsausbildung profitieren.

Ausbildungsdauer und Arbeitszeit

Eine inhaltlich mit der Vollzeitausbildung vergleichbare Ausbildung wird durch die entsprechend verlängerte Ausbildungsdauer gewährleistet
(§ 7a BBiG). Die Berufsausbildung in Teilzeit kann auch nach Ausbildungsbeginn durch Vertragsänderung vereinbart werden. Es besteht dabei kein einseitiger Anspruch des Auszubildenden auf eine Teilzeitausbildung.
Die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit muss individualvertraglich zwischen den Parteien vereinbart werden. Eine Änderung der individuellen Vereinbarung ist jederzeit möglich. Die Kürzung darf dabei nicht mehr als 50 Prozent betragen (§ 7a Abs.1 S.3 BBiG).
Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Einfachhalben der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist (§ 7a Abs. 2 BBiG).
Weitere Informationen zur Teilzeitausbildung: Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BBIB) nebst einer späteren Änderung.
Bei einer Teilzeitausbildung können ebenfalls Verkürzungs- und Verlängerungsmöglichkeiten genutzt werden.
Wird bei einer Teilzeitausbildung eine Verkürzung gemäß den Empfehlungen des Hauptausschusses des BIBB nach § 8 Absatz 3 BBiG gewährt, so ist die Ausbildungsdauer auf die Regelausbildungsdauer zu verkürzen, wenn nach Abzug der Verkürzung (nach § 8 Absatz 3 BBiG) die Regelausbildungsdauer nur um höchstens sechs Monate überschritten wird.
Informationen zu den zugelassenen Gründen und dem Verfahren bei einer Verkürzung der Ausbildung finden Sie hier.
Beispielsfall >> Teilzeitausbildung und Verkürzung:
Ausbildungsdauer nach Ausbildungsordnung: 36 Monate

Verkürzungsgründe nach § 8 Absatz 3 BBiG liegen vor, wodurch die Ausbildungsdauer um ein halbes Jahr (6 Monate) verkürzt wird, d.h. die Ausbildungsdauer des Azubis beträgt nunmehr 30 Monate. Azubi und Betrieb vereinbaren eine Teilzeitberufsausbildung mit einer wöchentlichen/täglichen Ausbildungszeit von 75%, d.h. die Ausbildungsdauer verlängert sich automatisch auf 40 Monate, § 7a Absatz 2 BBiG.

In diesem Fall findet § 8 Absatz 1 Satz 2BBiG Anwendung. Denn hier wird die Regelausbildungsdauer (36 Monate) nach einer Verkürzung nach § 8 Absatz 3 BBiG und der anschließenden automatischen Verlängerung gem. § 7a BBiG und in Summe (nur) um vier Monate überschritten.

Die Folge ist, dass die bereits auf 40 Monate verkürzte Ausbildungsdauer gem. § 8 Absatz 1 Satz 2 BBiG nun weiter „verkürzt" wird, nämlich auf die Regelausbildungsdauer (36 Monate).

Ausbildungsvergütung

Bei einer Teilzeitberufsausbildung kann die Ausbildungsvergütung entsprechend der prozentualen Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit gekürzt werden.

Urlaubsanspruch

Der Urlaubsanspruch richtet sich nach der Anzahl der festgelegten Arbeitstage. (Beispiel: der Urlaubsanspruch für Vollzeitkräfte beträgt 25 Urlaubstage bei 5 Arbeitstagen pro Woche.
Urlaubsanspruch für Auszubildende in Teilzeit bei 4 Arbeitstagen pro Woche: 25 / 5 x 4 = 20 Urlaubstage)