Außerbetriebliche Berufsausbildung
Die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Förderung der außerbetrieblichen Berufsausbildung sind sehr komplex. Arbeitsagenturen, Argen, optierende Landkreise, Jugendämter, Regelungen aus verschiedenen Teilen des Sozialgesetzbuches, Landes-, Bundes- und Europaförderprogramme usw. beeinflussen die Praxis. Grundsätzlich besteht die Gefahr, die ungeförderte, betriebliche Berufsausbildung zunehmend durch eine geförderte Berufsausbildung zu verdrängen.
Die IHK ist als zuständige Stelle an das Berufsbildungsgesetz gebunden und gehalten, dessen Vorgaben in die Praxis umzusetzen. Mit der Vergabe der Fördergelder verpflichten die fördernden Stellen die Auftragnehmer (Ausbildenden) zur Einhaltung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).
Die notwendige Überprüfungen, insbesondere der §§ 27 und 28 BBiG, sind vor Beginn einer Berufsausbildung nicht immer in angemessener Form möglich, da der Zeitraum zwischen der Vergabe, dem Vertragsschluss oder Zuwendungsbescheid und dem jeweiligen Ausbildungsbeginn, oft zu kurz ist.
Um die Arbeitsabläufe zu optimieren und die Entscheidungsgrundlagen zu standardisieren, hat die IHK Frankfurt Richtlinien zur außerbetrieblichen Berufsausbildung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 51 KB) erarbeitet.
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