Validierung von langjähriger Berufserfahrung
Das Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) ist am 1. August 2024 in Kraft getreten. Die Regelungen zur Berufsvalidierung treten dagegen erst zum 1. Januar 2025 in Kraft. Aktuell liegt noch keine „Verfahrensverordnung“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vor. Diese Verordnung soll weitere Details des beruflichen Feststellungsverfahrens regeln. Die DIHK hatte zum Referentenentwurf des BVaDiG im Dezember 2023 ausführlich Stellung bezogen: DIHK-Stellungnahme
Was ist mit Berufsvalidierung gemeint?
Berufsvalidierung ist ein Verfahren, mit dem berufserfahrene Menschen ohne Abschluss ihre Berufskompetenzen anhand eines anerkannten Standards bewerten lassen können. Der Standard für die Berufsvalidierung ist die Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufs.
Für Fortbildungsabschlüsse, insbesondere für die Meisterqualifikation, gibt es keine Berufsvalidierung.
Durch die Validierung kann man ein öffentliches Zertifikat / Zeugnis erhalten. Das Zertifikat weist aus, inwieweit die beruflichen Erfahrungen zu einer mit Ausbildungsberufen vergleichbaren beruflichen Handlungsfähigkeit geführt haben. Je nach Erfolg im Verfahren wird eine vollständige oder nur eine überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit attestiert. Das Zertifikat wird durch eine IHK ausgestellt.
Für Fortbildungsabschlüsse, insbesondere für die Meisterqualifikation, gibt es keine Berufsvalidierung.
Durch die Validierung kann man ein öffentliches Zertifikat / Zeugnis erhalten. Das Zertifikat weist aus, inwieweit die beruflichen Erfahrungen zu einer mit Ausbildungsberufen vergleichbaren beruflichen Handlungsfähigkeit geführt haben. Je nach Erfolg im Verfahren wird eine vollständige oder nur eine überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit attestiert. Das Zertifikat wird durch eine IHK ausgestellt.
Wer kann ein Validierungsverfahren beantragen?
Beschäftigte, die jahrelang im Betrieb tätig waren und mindestens 25 Jahre alt sind, sind die Zielgruppe für die Berufsvalidierungsverfahren. Diese Personen müssen im Betrieb breit und umfassend eingesetzt worden sein.
Teilnahmevoraussetzungen
- Mindestalter: 25 Jahre
- Einschlägige Berufserfahrung (mindestens das 1,5-fache der Regelausbildungszeit)
- Wohnsitz in Deutschland und mindestens die Hälfte der geforderten Berufstätigkeit muss in Deutschland absolviert sein.
- Kein Berufsabschluss im Referenzberuf
Das Validierungsverfahren ist eine hoheitliche, gebührenpflichtige Leistung der IHK Frankfurt am Main.
Wichtig: Eine Antragsstellung ist frühestens ab Januar 2025 möglich!
Was sind die Vorteile eines Validierungsverfahren?
Mit dem Validierungsverfahren erhalten berufserfahrene Personen, die keinen formalen Nachweis (z. B. ein Prüfungszeugnis) über ihr Können besitzen (beispielsweise Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger sowie Menschen ohne Berufsabschluss) die Möglichkeit, ihre berufsrelevanten Kompetenzen validieren zu lassen. Es wird bewertet, ob diese Kompetenzen vollständig oder teilweise gleichwertig mit einem formalen Berufsabschluss sind. Auf Basis der Bewertung wird ein Validierungszertifikat von der Industrie- und Handelskammer ausgestellt.
Das Validierungszertifikat der IHK kann bspw. Arbeitssuchende im Bewerbungsprozess unterstützen und die Chancen auf eine neue Beschäftigung erhöhen. Es kann aber auch für Selbstständige hilfreich sein, die wieder in ein Angestelltenverhältnis wechseln möchten oder einen objektiven Nachweis über ihr Können benötigen. Beschäftigte erhalten durch das Zertifikat eine Bescheinigung ihres Könnens, welche über bloße Arbeitszeugnisse hinausreicht.
Arbeitgeber erhalten durch die Validierung der Fähigkeiten ihrer Mitarbeitenden ohne passenden Berufsabschluss einen objektiven Überblick und konkrete Aussagen über deren Berufskompetenzen und deren Passfähigkeit zu gesuchten Profilen.
Das Validierungszertifikat der IHK kann bspw. Arbeitssuchende im Bewerbungsprozess unterstützen und die Chancen auf eine neue Beschäftigung erhöhen. Es kann aber auch für Selbstständige hilfreich sein, die wieder in ein Angestelltenverhältnis wechseln möchten oder einen objektiven Nachweis über ihr Können benötigen. Beschäftigte erhalten durch das Zertifikat eine Bescheinigung ihres Könnens, welche über bloße Arbeitszeugnisse hinausreicht.
Arbeitgeber erhalten durch die Validierung der Fähigkeiten ihrer Mitarbeitenden ohne passenden Berufsabschluss einen objektiven Überblick und konkrete Aussagen über deren Berufskompetenzen und deren Passfähigkeit zu gesuchten Profilen.
Wie wird das Verfahren durchgeführt?
Die Durchführung erfolgt durch ein “Feststellungstandem”, das aus aus je einem oder einer Beauftragten der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite aus den Prüfungsausschüssen des entsprechenden Referenzberufs (zum Beispiel Fachlagerist) besteht. Dabei führt eine Person die Feststellung durch, während die andere Person als Beisitzer anwesend ist.
Auf schriftliche Aufgaben ist zu verzichten, wenn die Feststellung mittels anderer Instrumente mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Zu diesen Instrumenten gehören insbesondere mündliche und praktische Aufgaben sowie die Einbeziehung von Arbeitsergebnissen aus dem Tätigkeitsbereich des Referenzberufs in den letzten beiden Jahren vor Antragstellung.
Auf schriftliche Aufgaben ist zu verzichten, wenn die Feststellung mittels anderer Instrumente mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Zu diesen Instrumenten gehören insbesondere mündliche und praktische Aufgaben sowie die Einbeziehung von Arbeitsergebnissen aus dem Tätigkeitsbereich des Referenzberufs in den letzten beiden Jahren vor Antragstellung.
Was kann das Ergebnis des Verfahrens sein?
Bei einer überwiegenden Vergleichbarkeit weist der Bescheid zusätzlich die festgestellten und die nicht festgestellten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit aus.
Bei einer vollständigen Vergleichbarkeit stellt der Bescheid in der Form eines schriftlichen Zeugnisses die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit des Antragstellers oder der Antragstellerin mit der für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit fest.
Bei einer vollständigen Vergleichbarkeit stellt der Bescheid in der Form eines schriftlichen Zeugnisses die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit des Antragstellers oder der Antragstellerin mit der für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit fest.
Kann der Antragsteller oder die Antragstellerin weder die vollständige noch die überwiegende Vergleichbarkeit seiner oder ihrer individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für den Referenzberuf erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nachweisen, wird der Antrag auf Feststellung abgelehnt.
Fotohinweis: Copyright by IHK