Erläuterungen zur Berufsausbildungsvorbereitung

Im Zuge der gesetzlichen Umsetzung der Vorschläge der Kommission für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ist am 1. Januar 2003 das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in Kraft getreten. Artikel 9 dieses Gesetzes enthält die Einführung der Berufsausbildungsvorbereitung in das Berufsbildungsgesetz als eigenständigen Teil der Berufsbildung (§ 1 Abs. 1 a, §§ 50 bis 52 Berufsbildungsgesetz). Ziel der Berufsausbildungsvorbereitung ist danach die Heranführung von Lernbeeinträchtigten oder sozial benachteiligten Personen ohne Ausbildungsreife an eine reguläre Berufsausbildung. Im Rahmen der Ausbildungsvorbereitung sollen Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit vermittelt werden, über deren Erwerb eine Bescheinigung auszustellen ist. Diese orientieren sich in ihrer Gestaltung nach den besonderen Bedürfnissen der angesprochenen Zielgruppe und umfassen neben Hilfen zur Berufsorientierung, gezieltem Bewerbertraining und der Vermittlung von Medienkompetenz auch Angebote zu einer ersten Qualifizierung.
Durch § 51 Abs. 2 Satz 2 Berufsbildungsgesetz wird das Bundesministerium für Bildung und Forschung ermächtigt, im Einvernehmen mit den für den Erlass von Ausbildungsordnungen zuständigen Fachministerien und nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung das Nähere über die Bescheinigung von Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit zu bestimmen.
Durch die Verordnung über die Bescheinigung von Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit im Rahmen der Berufsausbildungsvorbereitung (BAVBVO) macht das Bundesministerium für Bildung und Forschung von dieser Ermächtigung Gebrauch.

Anwendungsbereich

Die Vorschrift greift den Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage des § 51 Abs. 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes auf und beschränkt den Anwendungsbereich der vorliegenden Rechtsverordnung auf die im Rahmen der Berufsausbildungsvorbereitung erworbenen Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit.
Die Ermächtigungsgrundlage zielt primär darauf, die Modalitäten für die Ausstellung der Bescheinigung zu regeln. Soweit die Vermittlung der Grundlagen durch Lerneinheiten erfolgt, die aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe oder einer gleichwertigen Berufsausbildung entwickelt werden (Qualifizierungsbausteine i.S.d. § 51 Abs. 1 BBiG), erfordert der Normzweck der Verordnungsermächtigung auch die Regelung von Rahmenbedingungen, da diese der Ausstellung der Bescheinigung zeitlich und sachlogisch vorgelagert sind.

Allgemeine Anforderungen an die Bescheinigung

§ 2 regelt die Mindestbestandteile, die jede Bescheinigung über die Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit unabhängig von ihrem konkreten Inhalt und ihrer Vermittlungsform aufweisen muss. Ziel der Anforderungen ist ein aussagekräftiger Nachweis, der persönliche Angaben sowohl der teilnehmenden Person wie auch des Anbieters der Berufsausbildungsvorbereitung enthält. Hinzu treten Angaben über den Zeitumfang der Maßnahme und die Beschreibung der vermittelten Inhalte. Die in der Praxis durchgeführten Maßnahmen der Ausbildungsvorbereitung – insbesondere im Rahmen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen nach den §§ 61 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – enthalten vielfältige Angebote für die Teilnehmer, die von der Berufsorientierung über die Vermittlung von Sozial- und Medienkompetenzen bis hin zu einer ersten beruflichen Qualifizierung reichen. Angesichts der Heterogenität dieser Maßnahmen ist unter dem Gesichtspunkt der Aussagekraft und Verwertbarkeit auf dem Ausbildungs- und Arbeitsstellenmarkt eine klare Strukturierung der Bescheinigung nach § 51 Abs. 2 Satz 2 Berufsbildungsgesetz unter Angabe des konkreten Qualifizierungsinhaltes erforderlich.

Bescheinigung von Qualifizierungsbausteinen

Einen besonderen Stellenwert unter den Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung nehmen sogenannte Qualifizierungsbausteine ein. Diese werden durch § 51 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz hervorgehoben und als inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Lerneinheiten definiert, die aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe zu entwickeln sind. Dabei geht das Gesetz bewusst davon aus, dass die Konzeption und inhaltliche Gestaltung von Qualifizierungsbausteinen durch die jeweiligen Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung, wie etwa Bildungsträger und Betriebe erfolgen wird.
Durch die Strukturierung von Maßnahmen der Ausbildungsvorbereitung in Qualifizierungsbausteine besteht die Möglichkeit, teilnehmenden Personen eine Qualifizierung zu vermitteln, die die Chancen für die Aufnahme einer sich anschließenden Berufsausbildung verbessern kann. Um eine bestmögliche Verwertbarkeit von Qualifizierungsbausteinen zu gewährleisten, sind an ihre Bescheinigung über die Kriterien des § 2 hinaus zusätzliche Anforderungen zu stellen.
§ 3 greift die gesetzliche Definition von Qualifizierungsbausteinen auf und konkretisiert sie im Hinblick auf Rahmenbedingungen, die jeder Baustein für eine ordnungsgemäße Bescheinigung erfüllen muss. Ausgehend vom Konzept der beruflichen Handlungsfähigkeit steht im Mittelpunkt dieser Qualifizierung die Befähigung zur Ausübung einer Tätigkeit, die Teil einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf ist. Die zu erlernende Tätigkeit wird in einem (durch den Anbieter der Ausbildungsvorbereitung festzulegenden) Qualifizierungsziel umschrieben.
Die in der gesetzlichen Ermächtigung angelegte Entwicklung aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe erfolgt durch einen konkreten Bezug auf Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der Ausbildungsordnung bzw. dem Ausbildungsrahmenplan des jeweiligen Ausbildungsberufes enthalten sind. Sofern im Bereich der beruflichen Grundbildung identische oder vergleichbare Elemente in mehreren Ausbildungsordnungen enthalten sind, können diese gemeinsam dem Qualifizierungsbaustein zugrunde gelegt werden.
Um sicher zustellen, dass Qualifizierungsbausteine bundesweit eine vergleichbare Wertigkeit besitzen, wird ihr zeitlicher Unfang im Regelfall mit einem Korridor von 140 Stunden bis zu 420 Stunden festgelegt. Dies entspricht beispielsweise bei einer Arbeitswoche mit 5 Arbeitstagen à 7 Stunden einem Zeitraum von 4 Arbeitswochen (bzw. 20 Arbeitstagen) und 8 Arbeitswochen (bzw. 40 Arbeitstagen). Nur wenn besondere Umstände in der teilnehmenden Person anderes erfordern, kann vom zeitlichen Korridor des § 3 Nr. 3 im Einzelfall abgewichen werden.
Die Ausrichtung von Qualifizierungsbausteinen auf die Befähigung zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit erfordert es, nach deren Abschluss zu beurteilen, ob die teilnehmende Person die Befähigung auch erworben hat. Daher sieht § 3 die Durchführung einer Leistungsfeststellung obligatorisch vor.

Entwicklung und Dokumentation von Qualifizierungsbausteinen

Die Entwicklung und Konzeption von Qualifizierungsbausteinen ist zeitintensiv und aufwändig. Vor diesem Hintergrund sieht Absatz 1 die Bündelung aller vor Ort agierenden Kräfte im Bereich der Berufsausbildungsvorbereitung vor. Er enthält einen Gestaltungsauftrag an Bildungsträger, Betriebe, Bundesagentur für Arbeit und IHK, berufsbildende Schulen, bei der Entwicklung von Bausteinen zusammenzuarbeiten, um ein möglichst kohärentes Bildungsangebot zu erstellen.
Zu Beginn einer Maßnahme muss sowohl für den Teilnehmer wie auch für den Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung feststehen, welcher Ausbildungsberuf dem Baustein zugrunde liegt, welches Qualifizierungsziel Gegenstand des Bausteins ist und welche Kenntnisse, Fertigkeiten und fachliche Inhalte hierfür zu vermitteln sind. Auch müssen die die Zeitdauer des Bausteins und die Art der Leistungsfeststellung konkret festgehalten werden.
Diesem Umstand trägt § 4 Absatz 2 Rechnung, der als Grundlage für die Berufsausbildungsvorbereitung durch Qualifizierungsbausteine die Erstellung einer schriftlichen Dokumentation für den jeweiligen Baustein vorschreibt (Qualifizierungsbild). Zur Sicherstellung einer bundesweit einheitlichen Erstellung enthält Anlage 1 zur Rechtsverordnung ein Muster für die Erstellung eines Qualifizierungsbildes.
Zielsetzung der gesetzlichen Vorgaben über die Bescheinigung von Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit im Rahmen der Berufsausbildungsvorbereitung ist es, eine möglichst weitgehende Akzeptanz und Verwertbarkeit dieser Nachweise zu erreichen. Dabei zeigt sich, dass Bescheinigungen auf Seiten ausbildender Betriebe vorrangig dann angenommen werden, wenn die zugrunde liegenden Qualifizierungsinhalte z. B. durch die zuständige IHK anerkannt wurden und diese Anerkennung auf der Bescheinigung vermerkt ist. Diesem Umstand trägt Absatz 2 Rechnung, indem er die Anerkennung eines Qualifizierungsbausteins durch die IHK im Regelfall vorsieht. Hierbei prüft die IHK, ob die vorgeschlagene Konzeption den Anforderungen des § 51 Berufsbildungsgesetzes bzw. den § 3 bis 7 dieser Verordnung entspricht. Ist eine Anerkennung erfolgt, wird sie auf dem Zeugnis bzw. der Teilnahmebescheinigung vermerkt.

Ermittlung der Befähigung

Ein Qualifizierungsbaustein soll nach seinem Abschluss zur Ausübung einer Tätigkeit befähigen, die durch das Qualifizierungsziel zuvor festgelegt wurde. Um zu ermitteln, ob nach Abschluss des Bausteins die Tätigkeit von dem Teilnehmer wirklich beherrscht wird, hat der Anbieter der Maßnahme eine Leistungsfeststellung durchzuführen. Dabei überlässt die Rechtsverordnung bewusst die individuelle Ausgestaltung den Beteiligten vor Ort, um eine weitestgehende Flexibilität zu gewährleisten. Denkbar sind neben schriftlichen Tests bzw. mündlichen Prüfungsgesprächen auch kontinuierliche Leistungsbeurteilungen durch Beobachten des Teilnehmers während der zu vermittelnden Tätigkeit. Absatz 2 stellt jedoch klar, dass sich die Leistungsfeststellung auf die im Qualifizierungsbild niedergelegten Inhalte beziehen muss.

Leistungsbewertung

Für die Einstufung der Leistung bei Erreichen des Qualifizierungsziels sieht § 6 zwei Stufen vor, deren zweite Stufe („hat das Qualifizierungsziel mit gutem Erfolg erreicht“) die Anerkennung von gutem oder besonders herausragendem Engagement ermöglicht. Eine weitergehende Differenzierung etwa in Schulnoten empfiehlt sich angesichts der Zielgruppe von Lernbeeinträchtigten oder sozial benachteiligten Personen, die häufig negative Prüfungserfahrungen aufweisen, nicht.

Zeugnis und Teilnahmebescheinigung

§ 7 bietet für die Bescheinigung von Qualifizierungsbausteinen die zwei Verfahren des Zeugnisses und der Teilnahmebescheinigung an. Dabei enthält nach Absatz 1 derjenige Teilnehmer ein Zeugnis, der an einer Leistungsfeststellung teilnimmt, in der das Erreichen des Qualifizierungsziels festgestellt wird. Ist dies nicht der Fall, erhält der Teilnehmer nach Absatz 2 eine Teilnahmebescheinigung. Für beide Formen der Bescheinigung sieht die Rechtsverordnung in ihren Anlagen 2 und 3 Muster vor. Die Ausstellung der Nachweise erfolgt durch den Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung, bei Verbundprojekten ggf. durch mehrere Kooperationspartner.
Ziel der Bescheinigung ist die möglichst umfassende Information über den Inhalt der Qualifizierung. Daher regelt Absatz 3, dass sich die Bescheinigungen nicht nur auf das Erreichen des Qualifizierungsziels bzw. die Feststellung der Teilnahme beziehen, sondern auch eine Abschrift des Qualifizierungsbildes enthalten müssen. Dies ermöglicht es potentiellen Ausbildern, sich ein konkretes Bild von Kenntnissen und Fertigkeiten seines Bewerbers zu machen.
Ein in sich schlüssiges Konzept von Qualifizierungsbausteinen wird in der Praxis das Angebot mehrerer, ggf. sogar aufeinander aufbauender Bausteine beinhalten. Sofern mehrere Qualifizierungsbausteine Teil einer umfassenden Qualifizierung bilden, steht dem Anbieter zusätzlich die Möglichkeit offen, über das Gesamtergebnis der Qualifizierung eine gesonderte Bescheinigung zu erteilen. Ein solcher Gesamtnachweis kann auch einer möglichen späteren Verkürzung einer Berufsausbildung nach § 29 Abs. 2 Berufsausbildungsgesetz dienlich sein.