Nachteilsausgleich bei Ausbildungs-, Fortbildungs- sowie Sachkundeprüfungen

Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher/-in für hörbehinderte Menschen. § 65 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz

Warum gibt es einen Anspruch auf Nachteilsausgleich?

Durch die Prüfung sollen die tatsächlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings möglichst genau festgestellt und bewertet werden. Die Prüfungsbedingungen müssen daher für alle Prüflinge vergleichbar sein, damit jeder Prüfling die gleichen Erfolgschancen hat, die Prüfung zu bestehen. Niemand darf durch die Prüfungsbedingungen bevorzugt oder benachteiligt werden (Grundsatz der Chancengleichheit).
Einheitliche Prüfungsbedingungen benachteiligen aber Prüflinge, die ihre Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten wegen einer Behinderung unter den „normalen“ Bedingungen nicht oder nur eingeschränkt nachweisen können. Prüflinge mit Behinderungen haben daher einen Rechtsanspruch auf eine Anpassung der Prüfungsbedingungen, die ihrer individuellen Situation Rechnung trägt (Nachteilsausgleich).
Durch die Anpassung der Prüfungsbedingungen darf der behinderungsbedingte Nachteil aber nicht überkompensiert werden. Der Prüfling mit Behinderung darf wegen seiner Behinderung gegenüber anderen Prüflingen nicht unzulässig bevorteilt werden (Grundsatz der Chancengleichheit).
Der Anspruch auf Nachteilsausgleich besteht nur, soweit dies zur Herstellung der Chancengleichheit erforderlich ist. Die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs müssen sich an
• der konkreten Behinderung und
• der jeweiligen Prüfung orientieren.
Die Prüfungsbedingungen sind daher auf den konkreten Einzelfall bedarfsgerecht anzupassen.

Wer kann einen Nachteilsausgleich beantragen?

Ein Nachteilsausgleich ist nur für Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung (vgl. § 2 SGB IX) möglich. Bei vorübergehenden Erkrankungen (z.B. gebrochener Fuß oder Arm) kann kein Nachteilsausgleich gewährt werden. Der Antrag wird vom Prüfungsteilnehmer bzw. von der Prüfungsteilnehmerin gestellt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Gewährung des Nachteilsausgleichs erfolgt nur aufgrund eines entsprechenden Antrags. Es wird empfohlen den Antrag schriftlich einzureichen (auch per E-Mail möglich). Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung nachzuweisen.
Der schriftliche Antrag sollte so früh wie möglich bei der zuständigen IHK gestellt werden, spätestens jedoch mit der Anmeldung zur Prüfung . Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Prüfungssachbearbeiterin bzw. beim zuständigen Prüfungssachbearbeiter.

Wie wird der Nachteilsantrag bei der IHK bearbeitet?

Die IHK sichtet alle eingereichten Unterlagen und nimmt mit den beteiligten Stellen Kontakt auf. Nach der Überprüfung und Beschlussfassung informiert die IHK den Prüfungsteilnehmer bzw. die Prüfungsteilnehmerin (z. B. Antrag wurde genehmigt, verändert oder abgelehnt).
Wenn der Antrag auf Nachteilsausgleich genehmigt ist, dann organisiert die IHK die Prüfung. Das bedeutet, z. B. Buchung eines besonderen Raumes oder Organisation der Prüfungsaufsicht für die längere Prüfungszeit. Die IHK informiert die Prüfer und Prüfungsaufsichten über den Nachteilsausgleich.
WICHTIG: Bitte bringen Sie die Genehmigung Ihres Antrages zu Ihrer Prüfung mit. Einen Gebärdensprach-Dolmetscher oder eine Vertrauensperson müssen Sie selber bestellen. Benötigen Sie besondere technische Hilfsmittel, müssen diese nach vorheriger Absprache mit der IHK, durch Sie funktionsfähig mitgebracht werden.