Grundsteuerreform: Erklärung ab dem 1.7.2022

Im Zuge der Grundsteuerreform müssen Immobilieneigentümer*innen in diesem Sommer Ihre Erklärung zum Grundsteuermessbetrag einreichen. Die Frist läuft ab dem 1.7. und endet am 31.10.2022.
Die Grundsteuer muss nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts neu geregelt werden. Die bisherigen, jahrzehntelang unveränderten Einheitswerte müssen ab 2025 durch eine neue Bemessungsgrundlage ersetzt werden.
Für die Berechnung der neuen Grundsteuerhebesätze der Städte und Gemeinden, welche dann ab 2025 gelten, werden ab Juli 2022 die Daten für alle rund drei Millionen hessischen Grundstücke benötigt. Eigentümer*innen erhalten von dem jeweils zuständigen Finanzamt ein entsprechendes Schreiben mit den erforderlichen Angaben.
Folgende Daten müssen in der Regel übermittelt werden:
  • Aktenzeichen
  • zuständiges Finanzamt (bei elektronischer Abgabe nicht zu erklären)
  • Adresse des Grundstücks
  • Eigentumsverhältnisse
Angaben zum Grundbesitz:
  • Angaben zum Grund und Boden: (Gemarkung, Flur und Flurstück, Größe des Grundstücks, Grundbuchblattnummer und Miteigentumsanteil)
Angaben zum Gebäude:
  • Bei reinen Wohngebäuden ist nur die aktuelle Wohnfläche in die Erklärung einzutragen.
  • Bei betrieblich, gewerblich oder zu sonstigen Zwecken (z.B. Vereinsräume) genutzten Gebäuden, ist die aktuelle Nutzungsfläche zu erklären.
  • Bei einem gemischt genutzten Gebäude sind die Flächen der einzelnen Räume entsprechend ihrer Nutzung zu errechnen. In der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag ist dann die errechnete Gesamtwohnfläche („Angaben zu Gebäuden/Wohnfläche“) und die errechnete Gesamtnutzungsfläche („Angaben zu Gebäuden/Nutzungsfläche“) in getrennte Felder einzutragen.