Hausmeisterdienste

Existenzgründer*innen stehen häufig vor der Frage, ob die von ihnen angestrebte gewerbliche Tätigkeit dem Handwerksrecht unterliegt und ggf. eine spezielle handwerkliche Qualifikation (Meisterprüfung) erforderlich ist oder nicht. Die gleiche Fragestellung kann auch bei nicht handwerklichen Betrieben auftreten, die ihren Geschäftsgegenstand durch zusätzliche Tätigkeiten bzw. neue Leistungsangebote erweitern oder ändern wollen.
Bei der Anmeldung eines Gewerbes als Hausmeisterdienst sollten die Gewerbetreibenden wissen, dass die von ihnen angebotenen Hausmeisterdienste Überschneidungen mit zulassungspflichtigen handwerklichen Berufen aufweisen können. Daher sollte sich Gewerbetreibende folgende Fragen stellen:
  • Welche Arbeiten können von einem Hausmeisterservice grundsätzlich problemlos ausgeführt werden?
  • Fällt die angestrebte oder bereits ausgeübte Tätigkeit in den Bereich zulassungspflichtiger handwerklicher Tätigkeiten?

1. Grundsätzliche Voraussetzungen

 In Deutschland gilt die Gewerbefreiheit und jeder darf grundsätzlich ein Gewerbe unabhängig von seinen Qualifikationen anmelden. Einzige Voraussetzung für Hausmeisterdienste ist dabei eine Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO bei der für den Betriebssitz zuständigen Kommune. Einschränkungen gelten jedoch in Bezug auf Tätigkeiten, die im Rahmen dieses Gewerbes ausgeübt werden sollen, wenn sie – wie in vielen Handwerksberufen üblich – einer Ausbildung oder Meisterqualifikation bedürfen.
Zu beachten: Hausmeisterdienste betreuen Immobilien für Hauseigentümer*innen, Wohnungseigentümer-gemeinschaften oder Unternehmen. Die zentrale Aufgabe des Hausmeisterdienstes ist, für Sauberkeit, Sicherheit und Funktionsfähigkeit der von ihm betreuten Einrichtungen und Anlagen zu sorgen. Hausmeister*innen kontrollieren und pflegen die jeweils betreute Immobilie, erkennen und beurteilen Störungen oder Schäden und beheben kleinere Störungen oder Schäden selbst. Beim Bedarf von handwerklichen Instandsetzungsarbeiten ist es die Aufgabe, die Hauseigentümer*innen oder Hausverwaltungen zu informieren, damit dieser dann einen Fachbetrieb beauftragt.
Wenn die Gewerbetreibende als selbständig tätiger Hausmeister*in handwerkliche Leistungen selbst anbieten und ausüben möchte, bedarf es einer entsprechenden Eintragung bei der Handwerkskammer. Andernfalls kann eine Betriebsuntersagung und ggf. ein bußgeldbewehrtes Verfahren nach der Handwerksordnung und/oder nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit drohen. Es ist daher wichtig den Unterschied zwischen Hausmeistertätigkeiten und handwerklichen Leistungen zu kennen.

2. Abgrenzung Hausmeistertätigkeiten & handwerklichen Leistungen

Während einige handwerkliche Tätigkeiten lediglich einer Eintragung in das entsprechende Handwerksverzeichnis bedürfen, gibt es viele handwerkliche Tätigkeiten, die nur ausgeführt werden dürfen, wenn die Gewerbetreibende über eine Eintragung in der Handwerksrolle oder eine entsprechende Ausübungsberechtigung/Ausnahmebewilligung verfügen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Gewerbetreibende selbst die notwendige Qualifikation erfüllen oder eine qualifizierte Betriebsleitung einstellen.
Dies gilt im Zusammenhang mit einer Hausmeistertätigkeit insbesondere für wesentliche Instandsetzungsarbeiten. Handwerker*innen, die bereits über eine bestimmte Qualifikation verfügen und damit in die Handwerksrolle eingetragen sind, müssen sich zusätzlich für andere Tätigkeiten, die sie im Rahmen des Hausmeisterservices ausführen möchten, bei der Handwerkskammer anmelden.
Grundsätzlich gilt: Alle Handwerksberufe und damit zusammenhängenden Tätigkeiten der sogenannten Anlage A der Handwerksordnung setzen die Qualifikation einer dreijährigen Berufsausbildung sowie eine Meisterqualifikation für das selbstständige Arbeiten oder die Führung eines Betriebs voraus. Zusätzlich verpflichtend ist für die Berufsausübung die Anmeldung bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer – egal ob das Handwerk im Haupt- oder Nebengewerbe ausgeübt wird. Das gilt somit auch für diejenigen, die beispielsweise Maler-, Maurer- oder Reparaturarbeiten an Heizungen im Rahmen eines Hausmeisterservices mit anbieten möchten.
Die Zugehörigkeit zu Berufen und Tätigkeiten der Anlage B und des zulassungsfreien Handwerks müssen zwar nicht über die Berufsausbildung oder Meisterqualifikation nachgewiesen werden, dennoch sind die Anmeldung bei der Handwerkskammer und die Eintragung in das dort geführte Betriebsverzeichnis nötig.

3. Übersicht Tätigkeitsfeld Hausmeisterdienst

Ohne Nachweis einer Qualifikation und ohne Registrierung bei der Handwerkskammer können folgende Arbeiten selbstständig betrieben werden (Beratung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK)):
Aufsicht
  • Botendienste: Ausführung von Besorgungen
  • Überwachung der Ordnung und des einwandfreien Gesamtzustandes der betreuten Wohnanlage
  • Überwachung der Garagen/Tiefgaragenanlagen
  • Überwachung der Müllanlagen und der Gemeinschaftsräume; Gemeinschaftsräume sauber halten und auskehren
  • Überwachung der technischen Räume wie Öllager, Heizungsraum, Waschküche, Kellerräume, Abstellräume, Fahrradräume etc.
  • Überwachung der Aufzugsanlage
  • Überwachung der Heizungsanlage und der Brennstoffvorräte (dazu gehört: Umschalten der Pumpe, Bedienen der Heizungsanlage nach den technischen Vorschriften des Herstellers, Entlüften und Auffüllen von Wasser)
Pflege
  • Entrümpelungs- und Auf­räumarbeiten (Müllbesei­tigung; Sperrgutabfuhr)
  • Fernseh-, Video- und Musik­anlagen sowie Satelliten­anlagen aufstellen und anschließen
  • Filterwechsel in Lüftungs­anlagen
  • Gardinen abnehmen und aufhängen
  • Garten- und Landschafts­pflege (Rasenmähen, Unkraut entfernen, Hecken schneiden, Laubentfernung, Rasen sprengen, Blumen gießen)
  • Kehrdienst, Papier- und Abfall­körbe leeren, Mülldienst
  • Kühlschränke abtauen
  • Lampen aufhängen (bei bestehendem Anschluss)
  • Möbelmontage, Regale zu­sammenbauen und aufstellen
  • Montage von Fertigzäunen (ohne Fundamenterstellung)
  • Rollos spannen
  • Säubern von Gehwegen und Hofflächen
  • Toilettenbetreuung (Seife, Handtücher, Papier)
  • Winterdienst: Schneebe­seitigung, Streuen der Haus­eingänge und Gehwege
Instandsetzung
  • Dichtungswechsel an Wasserarmaturen
  • Funktionsstörungen an Türschlössern beheben (Auswechseln von Schließzylindern)
  • Glühbirnen und Leuchtstoffröhren auswechseln
  • Kleine Löcher und Risse mit Spachtelmasse schließen
  • Möbelbeschläge einstellen bzw. auswechseln
  • Schadstellen an Tapeten und Türen ausbessern
  • Stühle leimen, Türscharniere ölen
  • Tapezieren mit Raufaser inklusive weiß überstreichen
  • Trockenbauarbeiten

4. Übersicht handwerkliche Tätigkeiten gemäß Handwerksordnung

Beratung bei der zuständigen Handwerkskammer (HWK):
Zulassungsfreie bzw.
handwerksähnliche Tätigkeiten
Zulassungspflichtige
handwerklichen Tätigkeiten
...die selbstständig ohne Nachweis einer Qualifikation
betrieben werden dürfen. Eine Eintragung in das
Betriebsverzeichnis der Handwerkskammer ist dennoch nötig
...die – sofern sie über den Rahmen eines unerheblichen
Nebenbetriebs hinausgehen – eine Meisterqualifikation
und die Eintragung in die Handwerksrolle erfordern.
  • Bautentrocknung
  • (Austrocknung von Neubauten und Trockenlegung von Gebäudeteilen nach Wasserschäden mittels Heizgeräten)
  • Bodenverlegung (Verlegung von Teppich-, Laminat- und PVC-Böden)
  • Einbau von genormten Baufertigteilen (Fenster, Türen, Zargen, Regale)
  • Fugenarbeiten (auch dauerelastische Dehnungsfugen)
  • Gebäudereinigung
  • Holz- und Bautenschutz (Mauerschutz und Holzimprägnierung)
  • Kabelverlegung im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)
  • Rohr- und Kanalreinigung
  • Tankschutz (Korrosionsschutz von Öltanks für Feueranlagen ohne chemische Verfahren)
  • Teppichreinigung




  • Dachdeckerarbeiten (dazu gehört auch das Auswechseln von Dachziegeln bzw. Dachreparaturarbeiten)
  • Elektrotechnikerarbeiten
  • Estrichlegerarbeiten
  • Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten
  • Glaserarbeiten
  • Informationstechnikerarbeiten (z. B. Reparatur von Geräten der Unterhaltungselektronik)
  • Installateur- und Heizungsbauarbeiten
  • Klempnerarbeiten
  • Maler- und Lackiererarbeiten
  • Maurer- und Betonbauerarbeiten (dazu gehören auch Verblendarbeiten)
  • Metallbauerarbeiten (dazu gehören auch Reparaturen von Sicherungs- und Schließanlagen, Treppen und Geländern aus Metall)
  • Parkettverlegung
  • Raumausstattung (Dekorationen aller Art, Polstermöbel)
  • Rollladen- und Jalousienbau (Montage, Wartung und Instandsetzung)
  • Straßenbauarbeiten (dazu gehören auch Pflastererarbeiten)
  • Stuckateurarbeiten (dazu gehören auch Verputzarbeiten)
  • Tischlerarbeiten
  • Zimmererarbeiten