Klimapolitik im Immobiliensektor

Auf EU-, Bundes- und Landesebene wurden Klimaschutzgesetze mit ambitionierten Zielen zur Minderung des Treibhausgasausstoßes beschlossen. Die daraus resultierenden Programme zur Erreichung dieser Ziele wirken sich vielfältig auf Unternehmen aus.
Die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keine anwaltliche Beratung. 

I. EU-Gesetze und Richtlinien

Europäisches Klimagesetz
Im Sommer 2021 wurde im europäischen Klimagesetz festgelegt, dass die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % im Vergleich zu 1990 gesenkt werden sollen. Bis 2050 soll Klimaneutralität erreicht sein. Damit bis 2030 wirklich ausreichende Anstrengungen zur Verringerung und Vermeidung von Emissionen unternommen werden, wird im Rahmen des Klimagesetzes ein Grenzwert von 225 Mio. t CO2-Äquivalenten eingeführt. 

EU Green Deal/ Fit for 55
Der Klimaschutz steht im Mittelpunkt des EU Green Deal, eines ambitionierten Maßnahmenpakets, das von einer entschlossenen Senkung der Treibhausgasemissionen über Investitionen in Spitzenforschung und Innovation bis hin zur Erhaltung der natürlichen Umwelt Europas reicht. 

Weitere Informationen finden Sie hier:
Webseite der europäischen Kommission
DIHK

Zur Umsetzung des Green Deal wurden zahlreiche Gesetzesvorhaben und Maßnahmen unter dem Namen Fit for 55 initiiert. Die wichtigsten Fit-for-55-Vorschläge im Überblick: 
  • Reform des europäischen Emissionshandels
  • Ein neuer Emissionshandel für Gebäude und Verkehr
  • CO2-Grenzausgleich für einzelne Branchen
  • Ausbau erneuerbarer Energien
  • Stärkung der Energieeffizienz
  • Automobil: Flottengrenzwerte und Ladeinfrastruktur
  • Land und Forst als CO2-Senke 
  • Staatliche Beihilfen in den Bereichen Klima, Energie und Umwelt
  • Neue Regeln zur Entstehung eines kosteneffizienten, europäischen Wasserstoffmarktes
  • Förderung der Kreislaufwirtschaft
  • Nullschadstoff-Ambition für die Bereiche Luft, Wasser und Böden
  • Verkehr: CO2-Vorgaben, Euro-7-Norm
  • Richtlinie zur Energieeffizienz von Gebäuden

II. Bundesgesetze

Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen
Das Bundeskabinett hat die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) am 24.08.2022 beschlossen. Sie gilt ab dem 01.09.2022 für sechs Monate. Die Verordnung beinhaltet Maßnahmen für öffentliche Unternehmen, Energie-, Immobilien- und Tourismuswirtschaft. 
Unter anderem beinhaltet die Verordnung Verbote zur Beleuchtung von Werbeanlagen und zum Offenlassen von Ladentüren. Ferner dürfen in öffentlichen Gebäuden beispielsweise Gemeinschaftsflächen nicht mehr beheizt werden. Auch für Arbeitsräume gelten neue Richtlinien für die zulässigen Raumtemperaturen. 

Hier finden Sie die Verordnung des Bundeskabinetts.

Neue Heizkostenverordnung tritt in Kraft
Die Verordnung über die Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung ist am 01.12.2021 in Kraft getreten. Die Verordnung setzt die Vorgaben der novellierten EU-Richtlinie 2012/27 zur Energieeffizienz in nationales Recht um. Künftig sollen Vermieter ihre Mieter monatlich über ihren Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser informieren, sofern fernablesbare Messgeräte vorhanden sind. Bis Ende 2026 sollen alle Messgeräte fernablesbar sein.

Hier finden Sie die Verordnung.

Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) 
Das GEG konkretisiert das Verbot von neuen Ölheizungen. Wer in einem bestehenden Gebäude seinen alten Öl- (der Kohle-)Heizkessel gegen einen neuen austauschen will, darf das ab 2026 nur dann tun, wenn in dem Gebäude der Wärme- und Kältebedarf teilweise durch erneuerbare Energien gedeckt wird. Im Koalitionsvertrag ist bereits verankert: „Ab 1. Januar 2025 sollen alle Neubauten den Effizienzhaus (EH)-40-Standard einhalten. Bereits ab 1. Januar 2024 sollen die auszutauschenden Teile bei wesentlichen Ausbauten, Umbauten und Erweiterungen von Bestandsgebäuden einem EH-70-Standard entsprechen.“ 

Zusätzlich soll es eine „große“ GEG-Novelle geben, in der „die Vorgaben der europäischen Gebäuderichtlinie, der Erneuerbare-Energien-Richtlinie und der Energieeffizienzrichtlinie mit Blick auf das Ziel des klimaneutralen Gebäudebestands 2045 umgesetzt“ werden sollen.

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude – kurz BEG – fasst frühere Förderprogramme zur Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudebereich zusammen und unterstützt unter anderem den Einsatz neuer Heizungsanlagen, die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, Maßnahmen an der Gebäudehülle und den Einsatz optimierter Anlagentechnik. Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) erhalten Sie Unterstützung bei der Sanierung von Gebäuden, die dauerhaft Energiekosten einsparen und damit das Klima schützen.

Alles zur BEG finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Richtlinie für die Förderung von Pilotprojekten der Seriellen Sanierung und flankierenden Maßnahmen (Bundesförderung Serielle Sanierung)
Die Serielle Sanierung ist eine effiziente Methode zur Gebäudesanierung: Mit vorgefertigten Dach- und Fassadenelementen sowie vorgefertigter Haustechnik sollen Gebäude schnell und hochwertig energetisch saniert werden. Mit der Bundesförderung für die serielle Sanierung wird für die Unternehmen ein Anreiz gesetzt, serielle Elemente zu entwickeln, zu erproben und zu produzieren. 

Alles zur BEG finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Gesetz für kommunale Wärmeplanung
Für die kommunale Wärmeplanung gibt das Klimaschutzgesetz das Ziel einer klimaneutralen Wärmeversorgung bis 2040 vor. Gemäß Gesetzesbegründung bedeutet dies, dass durch die Wärmeversorgung spätestens im Jahr 2040 keine Treibhausgas-Emissionen mehr verursacht werden dürfen. 

Hier finden Sie das Klimaschutzgesetz.

Weitere Gesetze und Regularien finden Sie auf unserer Unterseite Gesetze und Regularien.

III. Land Hessen

Klimaplan
Um die Klimaziele zu erreichen werden 54 Maßnahmenvorschläge im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung von 300 Vertreter*innen aus Hessen diskutiert. Alle Informationen finden Sie auf der Seite des hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Hier finden Sie alle Informationen.

IV. Die Standards in der Bau- und Immobilienwirtschaft

Im Gebäudesektor wurden unterschiedliche Standards eingeführt, welche alle das Ziel verfolgen den Energieverbrauch transparent abzubilden. Diese Standards lassen sich auf Neubauten und Bestandsgebäude anwenden. Neben dem Niedrigstenergiegebäudestandard sind dies der Passivhaus-Standard oder der Null-Energiehaus-, der Plus-Energiehaus-Standard oder die KfW-Effizienzhäuser 40 und 55. 

Niedrigstenergiegebäude
In Deutschland ist der Niedrigstenergiegebäudestandard im Gebäudeenergiegesetz (GEG) geregelt. Er leitet sich aus der EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffzienz von Gebäuden ab. Dieser entspricht dem Standard der ENEV 2016 und stellt damit bisher keine Verschärfung dar. Eine Überarbeitung des Standards ist für das Jahr 2023 vorgesehen. 

Der Passivhaus-Standard
Der Passivhaus-Standard sorgt für eine überwiegende Abdeckung des Wärmebedarfs durch passive Energiequellen wie Solarenergie, Abwärme von Personen und technischen Geräten. Des Weiteren wird bei dem Gesamtbedarf „Erneuerbarer Primärenergie“ in Passivhaus Classic, Passivhaus Plus und Passivhaus Premium unterschieden. 

KfW-Effizienzhaus-Standards
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat KfW-Effizienzhaus-Standards eingeführt, bei denen eine Förderung möglich ist. Gefördert werden die Varianten KfW-Effizienzhaus 40, KfW-Effizienzhaus 40 Plus und KfW-Effizienzhaus 55 mit unterschiedlichen Fördersätzen. Ab Februar 2022 entfällt jedoch die beliebte Neubau-Förderung für den Effizienzhausstandard KfW 55. 

Null- und Plusenergiehaus
Ein weiterer Standard ist das Nullenergiehaus. Hier entspricht die produzierte Strommenge im Jahresverlauf rechnerisch dem Energieverbrauch des Hauses. Außerdem gibt es noch den Plusenergiehaus-Standard und das Effizienzhaus Plus. Bei diesen Standards ist die Menge der erzeugten Energie im Jahresverlauf größer als der Verbrauch. 

V. Energetische Gebäudesanierung

Förderung Energieberatung bei der Gebäudesanierung 
Gebäude verursachen in Deutschland etwa ein Drittel aller CO2-Emissionen. Durch eine energetische Sanierung können Energie und Treibhausgase eingespart werden. Daher wird bei Sanierungsvorhaben eine Energieberatung empfohlen. Die Beratung übernehmen Architekt*innen, Ingenieur*innen, Heizungsinstallateur*innen, Schornsteinfeger*innen, Dachdecker*innen und Haustechniker*innen. Sie analysieren den Energiebedarf des Gebäudes und beraten zu Wärme- und Hitzeschutz, Heizungs- und Regelungstechnik bis hin zur Nutzung erneuerbarer Energien. Auf dieser Grundlage wird ein passendes Sanierungskonzept erstellt und Vorschläge für eine Modernisierung der Wohngebäude erarbeitet, um den Energiebedarf zu senken. Auch über Förderprogramme – sowohl für energetische Modernisierungsmaßnahmen als auch Neubauprojekte – klären Berater*innen auf. Für förderfähige Maßnahmen müssen oft besondere bauliche Anforderungen erfüllt werden, die die Berater*innen planen und begleiten. 

BAFA: Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) im Überblick:
Die Förderung der Energieberatung für Wohngebäude mit schriftlichem Gutachten beträgt laut BAFA 80 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars. Der Betrag ist begrenzt auf maximal 1.300 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser und 1.700 Euro für größere Wohnhäuser. 500 Euro gibt es zusätzlich für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs), wenn Energieberater*innen das Sanierungskonzept bei einer Versammlung vorstellen. Die Förderung wird direkt an den/die Energieberater*in ausgezahlt. Weitere Informationen.
Darüber hinaus gibt es ein bundesweites Verzeichnis mit rund 13.000 zugelassenen Expert*innen für energieeffizientes Bauen und Sanieren von der Deutschen Energie-Agentur (dena) sowie eine Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. 

Energieberatungen im IHK-Bezirk:
Die Stadt Frankfurt und die beiden Landkreise im IHK-Bezirk (Hochtaunus- und Main-Taunus-Kreis) haben auf den jeweiligen Internetseiten weitere Informationen und Kontaktmöglichkeiten aufgelistet. 

VI. Förderangebote

Um den Klimaschutzeffekt zu stärken und die Abhängigkeit von russischem Gas und Öl zu verringern, hat die Bundesregierung die Einzelmaßnahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) angepasst und legt dabei den Schwerpunkt auf die energetische Sanierung. Seit dem 28.07.2022 gelten die neuen Förderbedingungen für Anträge auf Komplettsanierungen bei der staatlichen Förderbank KfW. Für Einzelmaßnahmen bei der Sanierung (z. B. Fenstertausch) gelten die neuen Förderbedingungen für Anträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ab dem 15.08.2022. Die Neubauförderung wird für das Jahr 2023 neugestaltet und bis dahin wird das Programm EH 40 Nachhaltigkeit bis Ende 2022 fortgesetzt. 

Die Änderungen an der BEG und ab wann diese gelten hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in einem FAQ zusammengefasst. 

VII. Gebäude als klimaneutral zertifizieren lassen

Ein Leitfaden der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB) informiert, welche Anforderungen zu erfüllen und Maßnahmen notwendig sind um ein Gebäude als klimaneutral zertifizieren lassen.

Hier finden Sie den DGNB-Leitfaden.