Grundlagen zum Berufszugang und zur Berufsausübung

Allgemeines

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Erlaubnis nach § 34a der Gewerbeordnung (GewO).
Antragsteller kann eine natürliche (z.B. nicht im Handelsregister eingetragene/r Einzelunternehmer/in oder eingetragene/r Kaufmann/Kauffrau) oder juristische Person (z. B. GmbH oder Aktiengesellschaft) sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaft, OHG oder KG) ist die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit rechtlich als Gewerbetreibender anzusehen ist. Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnis erhalten. Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand), den Antrag auf Erlaubnis. Die entsprechenden Unterlagen sind für alle Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder einzureichen.

Rechtliche Grundlagen und Zuständigkeiten


Achtung: Änderungen in der Gewerbeordnung und der Bewachungsverordnung:
Am 1. Dezember 2016 trat das Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften in weiten Teilen in Kraft. Auch die Bewachungsverordnung (BewachV) wurde entsprechend der neuen Regelungen geändert.

Neu:
  • Einführung eines Sachkundenachweises für alle Gewerbetreibenden anstelle des bisherigen Unterrichtungsnachweises als Voraussetzung für die Erlaubniserteilung nach § 34a GewO
  • Die Sachkundeprüfung tritt an die Stelle der bisherigen 80-Stunden Unterrichtung
  • Einführung eines Sachkundenachweises als Voraussetzung für Bewachungspersonal, das bei der Bewachung von Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften, Flüchtlingsunterkünften und zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion eingesetzt wird.

Änderungen beim Unterrichtungsverfahren:
  • Konkretisierung der Anforderungen an die Sprachkenntnisse, über die Teilnehmer am Unterrichtungsverfahren verfügen müssen. Gefordert wird das Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens.
  • Die Unterrichtung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer, welche die Unterrichtung anbietet, erfolgen.
  • Im Rahmen der Unterrichtung hat die IHK sich durch einen aktiven Dialog sowie durch mündliche und schriftliche Verständnisfragen nach jedem Sachgebiet davon zu überzeugen, dass die zu unterrichtende Person mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren Anwendung nach Maßgabe von § 4 BewachV vertraut ist.

Änderungen bei der Zuverlässigkeitsprüfung im Rahmen des § 34a GewO:
  • Einführung gesetzlicher Regelbeispiele für die Unzuverlässigkeit von Bewachungsunternehmer und von Bewachungspersonal
  • Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister
  • Einholung einer Stellungnahme bei der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder bei dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt
  • Möglichkeit der zuständigen Behörde zur Einholung einer Stellungnahme bei den Landesbehörden für Verfassungsschutz
  • Wiederholung der Zuverlässigkeitsüberprüfung in regelmäßigen Abständen, spätestens nach Ablauf von drei Jahren
  • Errichtung eines Bewacherregisters bis 31. Dezember 2018, in dem bundesweit Daten zu Bewachungsgewerbetreibenden und Bewachungspersonal elektronisch auswertbar erfasst sind.

Ungeordnete Vermögensverhältnisse:
  • Die Erlaubnis nach § 34a GewO ist künftig auch zu versagen bei Vorliegen ungeordneter Vermögensverhältnisse.
  • Verpflichtung zum Abschluss und Aufrechterhaltung einer Haftpflichtversicherung

Wer ist für die Erlaubniserteilung nach § 34a GewO zuständig?

Beantragt wird die Erlaubnis bei den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt oder Ordnungsamt der kreisfreien Stadtverwaltung). Zuständige Behörde bei natürlichen Personen ist diejenige Stelle, in deren räumlichem Zuständigkeitsbereich die Betriebsstätte liegen wird. Bei juristischen Personen hingegen ist die Lage der Hauptniederlassung ausschlaggebend.

Natürliche Personen, die bei Antragstellung noch nicht wissen, wo sie ihren (künftigen) Betriebssitz begründen wollen, können die Erlaubnis auch bei ihrer Wohnsitzbehörde beantragen.

Kontakt zu den zuständigen Ämtern im IHK Bezirk Frankfurt am Main:

Stadt Frankfurt am Main
Gewerbeangelegenheiten
Ordnungsamt
www.ordnungsamt.frankfurt.de
Hochtaunuskreis
Der Kreisausschuss
Ordnungs- und Gewerberecht
www.hochtaunuskreis.de
Main-Taunus-Kreis
Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung
www.mtk.org

Weitere Informationen zum Thema ‘Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe nach § 34a GewO’ finden Sie hier.

Weitere Informationen zum Thema ‘Unterrichtung im Bewachungsgewerbe nach § 34a GewO’ finden Sie hier.