Geldwäschebeauftragte
Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
Die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist seit 2008 das Ziel des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GWG).
Das Regierungspräsidium Darmstadt hat für die Händler von Luxusgütern eine Allgemeinverfügung erlassen, die Handelsunternehmen beim Vorliegen entsprechender Kriterien verpflichten, einen Geldwäschebeauftragen zu bestellen und dem Regierungspräsidium den Namen mitzuteilen.
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben erhebliche Auswirkungen. Sie können nicht nur den Ruf und die Solidität von Unternehmen nachhaltig schädigen, die für kriminelle Aktivitäten missbraucht werden, sondern auch erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden anrichten. Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen kriminell erworbener Gelder (z. B. aus dem Drogenhandel) in den legalen Finanzkreislauf mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern.
Da sich Banken bereits seit vielen Jahren gut vor entsprechenden Handlungen abschirmen, können sich die Geldwäscher gezielt anderer Gewerbe in Deutschland "bedienen" und z. B. Geld aus Drogen- und Menschenhandel dort investieren. Das soll in Zukunft deutlich erschwert werden.
In Hessen sind die Regierungspräsidien als Aufsichtsbehörden für die Einhaltung der präventiven Vorschriften des Geldwäschegesetzes für folgende „Verpflichteten“ bestimmt worden: gewerbliche Güterhändler, Immobilienmakler, Versicherungsvermittler (in bestimmten Fällen, wenn sie Lebensversicherungen oder Dienstleistungen mit Anlagezweck vermitteln), Rechtsdienstleister (registrierte Personen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz mit näher definierten Dienstleistungen), Finanzunternehmen (soweit sie nicht der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen) sowie bestimmte Dienstleister für Gesellschaften oder Treuhandvermögen und Treuhänder.
Welche Güterhändler müssen einen Geldwäschebeauftragten benennen ?
Unternehmen mit Hauptsitz im Regierungsbezirk Darmstadt sind verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten und einen Stellvertreter im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GwG zu bestellen, wenn
a) sie mit folgenden hochwertigen Gütern handeln: Edelmetalle (wie Gold, Silber und Platin), Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge,
b) der Handel mit diesen Gütern über 50% des Gesamtumsatzes im vorherigen Wirtschaftsjahr ausmacht (Haupttätigkeit),
c) am 31.12. des vorherigen Wirtschaftsjahres insgesamt mindestens zehn Mitarbeiter in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb einschließlich Leitungspersonal (insbesondere Geschäftsführung) beschäftigt sind und
d) im vorherigen Wirtschaftsjahr bei mindestens einem Geschäftsvorgang Bargeld im Wert von 15.000 Euro oder mehr angenommen wurde. Geschäftsvorgänge, bei denen mehrere Bartransaktionen durchgeführt werden, die zusammen einen Betrag im Wert von 15.000 Euro oder mehr ausmachen und bei denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht, sind als ein Geschäftsvorgang anzusehen.
Das Geldwäschegesetz sieht keine ausdrücklichen Bestimmungen vor, wie die Bestellung des Geldwäschebeauftragten zu erfolgen hat. Da der Geldwäschebeauftragte zeitweise verhindert sein kann, z. B. wegen Urlaubs, sollte zusätzlich ein Stellvertreter bestellt werden.
Die Bestellung des Geldwäschebeauftragten ist dem zuständigen Regierungspräsidium unverzüglich bei Vorliegen der Kriterien mitzuteilen, spätestens jedoch bis zum 31.05. des jeweiligen Jahres.
Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
Die Anzeige sowie Änderungen bzgl. des Beauftragten erfolgen über ein digitale Formular, welches auf der Internetpräsenz des Regierungspräsidiums zu finden ist.
Welche Aufgaben hat der Geldwäschebeauftragte?
Der Geldwäschebeauftragte ist für die Umsetzung und Überwachung der geldwäscherelevanten Vorschriften im Unternehmen zuständig. Seine Aufgabe ist es, etwaige geldwäscherelevanten Risikostrukturen und Gefahrenquellen zeitnah zu erkennen und den Geschäftsvorfällen angepasste und dem Risiko entsprechende Anweisungen und interne Grundsätze, Gefährdungsanalysen und Verfahren im Unternehmen unabhängig umzusetzen und diese laufend zu aktualisieren.
Der Geldwäschebeauftragte ist unter anderem der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, das Bundeskriminalamt und das jeweils zuständige Regierungspräsidium als Aufsichtsbehörde nach dem GwG (§ 9 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 GwG). Das bedeutet, dass diese Behörden sich nicht an die jeweilige Geschäftsleitung wenden müssen, sondern ihre Anfragen direkt an den Geldwäschebeauftragten richten können. Dadurch soll die Kommunikation zwischen den Behörden und den verpflichteten Unternehmen erleichtert werden. Ist im Unternehmen sichergestellt, dass die Gefahr von Informationsverlusten auf Grund arbeitsteiliger Unternehmensstruktur im Hinblick auf die Vorschriften zur Geldwäscheprävention nicht besteht, kann auf Antrag von der Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten abgesehen werden.
Betroffene Unternehmen sollten sich über ihre Pflichten informieren und die gesetzlichen Vorgaben konsequent umsetzen. Mit diesen Vorkehrungen können sie nicht nur ihr Unternehmen vor Geldwäschern und damit auch ihren Ruf schützen, sie schützen sich ggf. auch vor weitergehenden aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, die über Anordnungsmaßnahmen, Geldbußen bis hin zur Untersagung der Ausübung des Gewerbes reichen können.
Weiterführende Informationen finden sich auch in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen des Regierungspräsidiums Darmstadt.