Ladenöffnungszeiten


Die Regelungen gemäß Hessischem Ladenöffnungsgesetz (HLöG) sind im Folgenden dargestellt. Den Text dieses Gesetzes finden Sie hier.


Werktagsöffnung:

An Werktagen (Montag bis Samstag) dürfen Verkaufsstellen (siehe unten Erläuterung 1) von 0:00 bis 24:00 Uhr geöffnet sein. Fällt der 24. oder der 31. Dezember auf einen Werktag, müssen die Verkaufsstellen ab 14:00 Uhr geschlossen sein. Am Gründonnerstag müssen die Verkaufsstellen ab 20:00 Uhr geschlossen sein.


Sonn- und Feiertagsöffnung:

An Sonn- und Feiertagen müssen die Verkaufsstellen grundsätzlich geschlossen sein, mit folgenden Ausnahmen: Gemäß § 6 Hessisches Ladenöffnungsgesetz dürfen Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen Ladenöffnungen genehmigen. Diese Genehmigung erfolgt gewöhnlich auf Antrag von Gewerbevereinen oder ähnlichen Institutionen. Seitens der Gemeinden kann die Sonn- oder Feiertagsöffnung auf Bezirke oder Handelszweige beschränkt werden. Die Verkaufsstellenöffnung darf sechs zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 20:00 Uhr enden und sollte außerhalb der Zeit der Hauptgottesdienste liegen.

Unzulässig ist die Genehmigung von Ladenöffnungen an folgenden Sonn- und Feiertagen:
  • alle Adventssonntage
  • 1. und 2. Weihnachtsfeiertage
  • Karfreitag
  • alle Osterfeiertage
  • alle Pfingstfeiertage
  • Fronleichnam
  • Volkstrauertag
  • Totensonntag

Ferner dürfen an Sonn- und Feiertagen öffnen:

1. Tankstellen in der Zeit von 0:00 bis 24:00 Uhr für die Abgabe von Betriebsstoffen, Ersatzteilen für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft von Kraftfahrzeugen sowie für die Abgabe von Reisebedarf (siehe unten Erläuterung 2),

2. Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen und Flughäfen von 0:00 bis 24:00 Uhr für die Abgabe von Reisebedarf (siehe unten Erläuterung 2),

3. Auf internationalen Flughäfen wie dem Flughafen Frankfurt darf von 0:00 bis 24:00 Uhr geöffnet werden. Eine Begrenzung des Warensortimentes auf Reisebedarf (siehe unten Erläuterung 2) gibt es nicht.

4. Kioske für die Dauer von sechs Stunden zur Abgabe von Zeitungen, Zeitschriften, Tabakwaren, Lebens- und Genussmitteln in kleineren Mengen,

5. Verkaufsstellen, die überwiegend Bäcker- oder Konditorwaren anbieten, zur Abgabe frischer Back- und Konditorwaren für die Dauer von sechs Stunden. Dies gilt nicht für den 1. Weihnachts-, 1. Oster- und 1. Pfingstfeiertag, Karfreitag und Fronleichnam.

6. Verkaufsstellen, in denen Blumen in erheblichem Umfang angeboten werden, für die Abgabe von Blumen, für die Dauer von sechs Stunden. Dies gilt nicht für den 1. Weihnachts-, 1. Oster- und 1. Pfingstfeiertag, Karfreitag und Fronleichnam,
Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe, Hofläden sowie genossenschaftliche Verkaufsstellen zur Abgabe selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte für die Dauer von sechs Stunden. Dies gilt nicht für den 1. Weihnachts-, 1. Oster- und 1. Pfingstfeiertag, Karfreitag und Fronleichnam.

7. Vorher bestimmte Apotheken für den Notdienst zur Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, Medizinprodukten, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln öffnen. Die Landesapothekerkammer Hessen organisiert den Notdienst. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zurzeit offenen Apotheken bekannt gibt. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.


Erläuterung 1: Als "Verkaufsstellen" definiert das Hessische Ladenöffnungsgesetz Ladengeschäfte aller Art, insbesondere Apotheken, Tankstellen, Verkaufseinrichtungen auf Bahnhöfen und Flughäfen, Ladengeschäfte von Genossenschaften, von landwirtschaftlichen Betrieben und Hofläden sowie Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden.

Erläuterung 2: Als "Reisebedarf" definiert das Hessische Ladenöffnungsgesetz insbesondere Presseerzeugnisse, Bücher, Straßenkarten, Stadtpläne, Schreibmaterialien, Bild- und Tonträger aller Art, Reiseandenken, Spielzeug, Bedarf für die Reiseapotheke und Reisetoilette, Tabakwaren, Blumen, Lebens- und Genussmittel sowie ausländische Geldsorten und Zubehörartikel, sofern diese eine Nebenleistung der aufgeführten Waren darstellen.