Preisauszeichnung gegenüber Verbrauchern

Preisangaben-Verordnung

Jeder, der Endverbrauchern gewerbsmäßig Waren oder Dienstleistungen anbietet oder unter Angabe von Preisen wirbt, ist verpflichtet, den Preis einschließlich Umsatzsteuer (MwSt.) und aller eventuell zusätzlich anfallenden Preisbestandteile anzugeben, den sogenannten Endpreis.

Nicht zum Endpreis zählt das Pfand z. B. bei Pfandflaschen, das aber zusätzlich zum Endpreis anzugeben ist.

Endverbraucher ist dabei jeder, der eine Ware oder Dienstleistung für den privaten Verbrauch erwirbt. Unternehmer und Personen, die im Rahmen einer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in behördlicher oder dienstlicher Tätigkeit Waren beziehen oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen, fallen daher nicht darunter.
Die Preisangabenverordnung gilt daher nicht für den Großhandel gegenüber gewerblichen Abnehmern, solange sichergestellt ist, dass keine Waren an Endverbraucher verkauft werden.

Alle Preise, die angegeben werden, müssen den entsprechenden Waren oder Dienstleistungen eindeutig zugeordnet werden können. Sie müssen leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Werden Einzelpreise aufgegliedert, z.B. bei Waren, die aus mehreren Einzelteilen bestehen, muss jeder Einzelpreis die Umsatzsteuer und andere Preisbestandteile enthalten, der Gesamtpreis aller Einzelteile ist deutlich hervorzuheben.

Bestehen für Waren oder Dienstleistungen Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten, können Preise mit einem Änderungsvorbehalt angegeben werden. Dabei müssen allerdings die voraussichtlichen Liefer- oder Leistungsfristen genannt werden.

Seit dem 08.07.04 gilt für die Preisauszeichnung bei Verkaufsaktionen eine Besonderheit: Danach muss bei individuellen Preisnachlässen sowie nach Kalendertagen zeitlich begrenzten und durch Werbung bekannt gemachten generellen Preisnachlässen kein Endpreis angegeben werden. Hierunter fallen z. B. Werbeaktionen, wie: „alle Gartenstühle um 20 % reduziert! Bis 31.12.!“ In diesem Fall wäre eine Endpreisauszeichnung entbehrlich.

Für einzelne Branchen gelten die folgenden Besonderheiten:


Einzelhandel

Waren, die in Schaufenstern oder Schaukästen, auf Verkaufsständen oder in sonstiger Weise innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes sichtbar ausgestellt werden, und Waren, die vom Kunden unmittelbar entnommen werden können, müssen durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware ausgezeichnet werden. Werden Waren in anderer Form im Verkaufsraum bereitgehalten, muss zumindest ein Preisverzeichnis angebracht oder zur Einsichtnahme bereitgehalten werden oder der Preis an den Behältnissen oder Regalen, in denen die Ware sich befindet, angebracht werden.
Waren, die nach Musterbüchern angeboten werden, sind dadurch auszuzeichnen, dass die Preise für die Verkaufseinheit auf den Mustern oder damit verbundenen Preisschildern oder Preisverzeichnissen angegeben werden.
Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen (also auch im Internet) angeboten werden, müssen so ausgezeichnet werden, dass die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren oder in mit den Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehenden Preisverzeichnissen angegeben werden.

Bei Fernabsatzverträgen ist anzugeben, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.

Bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, muss neben dem Endpreis zusätzlich der sogenannte Grundpreis je Einheit angegeben werden (> Grundpreisauszeichnung).

Im Einzelhandel ist es allgemein nicht üblich, Preise einzeln auszuhandeln. Dennoch entspricht es in einigen Branchen (z.B. Gebrauchtwagenhandel, Immobilien) der Verkehrsauffassung. Daher kann die Bereitschaft, über einen Preis zu verhandeln, durch entsprechende Hinweise bei der Preisangabe ("Verhandlungsbasis") signalisiert werden, soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Auch bei Preisen, die als Verhandlungsbasis gekennzeichnet sind, muss es sich um Endpreise einschließlich Umsatzsteuer und anderer eventuell hinzukommender Preisbestandteile handeln.


Tankstellen

Tankstellen müssen die Preise für Kraftstoffe so angeben, dass sie durch heranfahrende Kraftfahrer deutlich lesbar sind. Bei Tankstellen im Autobahnbereich reicht es aus, wenn die Preise bei der Einfahrt in den Tankstellenbereich lesbar sind.
Bei der Vermietung oder Bewachung von Parkplätzen, Einstellplätzen oder Garagen oder Verwahrung von Kraftfahrzeugen für weniger als einen Monat, muss an der Zufahrt ein Preisverzeichnis angebracht sein.


Dienstleistungen

Wer Dienstleistungen anbietet, muss ein Preisverzeichnis mit den Preisen für seine wesentlichen Leistungen oder, soweit es üblich ist, abweichend mit den geforderten Stunden-, Kilometer- und anderen Verrechnungssätzen einschließlich der Umsatzsteuer in seinen Geschäftsräumen und, sofern vorhanden, zusätzlich im Schaufenster oder Schaukasten anbringen. Materialkosten können in die Verrechnungssätze einbezogen werden.


Kredite

Bei Krediten mit festen Konditionen über die gesamte Laufzeit ist der effektive Jahreszins anzugeben, also die Gesamtbelastung pro Jahr in einem Prozentsatz der Kreditsumme. Bei Krediten, deren Konditionen sich während der Laufzeit ändern können, ist der anfängliche effektive Jahreszins anzugeben, der im Zeitpunkt des Angebotes gilt. Bei solchen Krediten ist der früheste Zeitpunkt, zu dem die Konditionen sich ändern können, anzugeben. Außerdem muss erkennbar sein, für welchen Zeitraum Bearbeitungsgebühren, Disagios usw. in den anfänglichen effektiven Jahreszins eingerechnet werden.
In den Endpreis in Form des effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses sind die Gesamtkosten des Kredites einschließlich eventueller Vermittlungskosten, Bearbeitungsgebühren usw. einzurechnen. Kosten, die der Kreditnehmer bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen zu tragen hat, Kontoführungskosten, Kosten für Überweisungen oder Sicherheiten sowie Kosten für Mitgliedschaften sind nicht einzurechnen. Allerdings sind die Kosten für eine Versicherung einzurechnen, die der Kreditnehmer zur Sicherung seiner Rückzahlungsverpflichtung abschließen muss. Außerdem muss es angegeben werden, wenn die Gewährung des Kredites von einer solchen Versicherung oder einer Mitgliedschaft abhängig gemacht wird.


Gaststätten und Hotels

In Gaststätten, Restaurants und anderen Betrieben, in denen Speisen oder Getränke angeboten werden, sind die Preise in Preisverzeichnissen anzugeben. Die Preisverzeichnisse sind entweder auf Tischen aufzulegen oder jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei Abrechnung vorzulegen oder gut lesbar anzubringen. Werden Speisen und Getränke zur Selbstbedienung angeboten, müssen sie durch Preisschilder oder Beschriftung ausgezeichnet sein.
Neben dem Eingang der Gaststätte ist ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die Preise für die wesentlichen angebotenen Speisen und Getränke ersichtlich sind. Ist der Gaststättenbetrieb Teil eines Handelsbetriebs, reicht es aus, wenn das Preisverzeichnis am Eingang des Gaststättenteils angebracht wird.
In Hotels, Pensionen und anderen Beherbergungsbetrieben muss beim Eingang oder bei der Anmeldung an gut sichtbarer Stelle ein Verzeichnis der Zimmerpreise und gegebenenfalls der Frühstückspreise angebracht oder ausgelegt werden. In Gaststättenbetrieben müssen die Verbindungspreise für Telefoneinheiten je Minute oder je Benutzung in der Nähe des Fernsprechers angegeben werden, wenn Gästen ein Telefon oder Telefax zur Verfügung gestellt wird. Bei Vermietung von Zimmern ist dieser Preis auch im Zimmerpreisverzeichnis anzugeben. Die in den Preisverzeichnissen aufgeführten Preise müssen das Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge einschließen.