Fachkunde für nichtionisierende Strahlung ab Anfang 2023 erforderlich

Die Arbeitsgemeinschaft der Länder zu Fragestellungen des Vollzugs des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (AG NiSG) weist Unternehmen und Institutionen darauf hin, dass die Pflicht zur Fachkunde gemäß der NiSV am 31.12.2022 in Kraft tritt. Betreiber der Anlagen müssen ab dem Jahreswechsel die erforderliche Fachkunde des Personals nachweisen. Die Schulungen dazu sollten zeitnah erfolgen, um einen Anmeldestau zu vermeiden.
Heutzutage kommen zahlreiche Anwendungen nichtionisierender Strahlungsquellen am Menschen zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken zum Einsatz (z. B. zur dauerhaften Haarentfernung). Darunter fallen beispielsweise Anwendungen mit Lasern, intensiven Lichtquellen (etwa IPL-Geräte) oder anderen optischen Strahlungsquellen, aber auch Ultraschallanwendungen sowie Anwendungen mit Magnetfeldern und hochfrequenten elektromagnetischen Feldern. Ziel der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher vor den schädlichen Wirkungen dieser Strahlung besser zu schützen.
Anlagenbetreiber sind nach der NiSV verpflichtet, diese Geräte oder Anlagen bei der zuständigen Vollzugsbehörde anzuzeigen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf den Informationsseiten des Regierungspräsidiums Darmstadt.
Das Bundesumweltministerium (BMUV) und die Länder weisen darauf hin, dass die Vollzugsbehörden ein Bußgeld von bis zu fünfzigtausend Euro verhängen können, wenn sie bei ihren Kontrollen Verstöße gegen die Vorschriften der NiSV feststellen.
Weitere Informationen finden sich im FAQ-Bereich des BMUV.