Frage-/Antwortkatalog zum Gaststättengewerbe
- Aktuelle Hinweise:
- Wann wird ein Gaststättengewerbe ausgeübt?
- Ist das Gaststättengewerbe erlaubnispflichtig?
- Anmeldung zum vorübergehenden Verkauf von Getränken und Speisen
- Was sind die Voraussetzungen zum Ausschank von Alkohol?
- Welches ist die zuständige Behörde?
- Beherbergungsbetriebe
- Was ist beim Ausschank alkoholischer Getränke zu beachten?
- Welche baulichen Anforderungen müssen Gaststättenbetriebe erfüllen?
- Was muss aufgrund des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes beachtet werden?
- Was ist beim Aufstellen von Geldspielgeräten zu beachten?
Aktuelle Hinweise:
Derzeit liegen keine aktuellen hinweise vor.
Wann wird ein Gaststättengewerbe ausgeübt?
§1 HGastG - Anwendungsbereich
(2): Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Ist das Gaststättengewerbe erlaubnispflichtig?
Das Betreiben eines Gaststättengewerbes ist in Hessen seit dem 01. Mai 2012 generell nicht mehr erlaubnispflichtig. Für den Ausschank alkoholischer Getränke besteht eine Anzeigepflicht. Gemäß § 14 der Gewerbeordnung müssen Gewerbetreibende außerdem bei Beginn des Gewerbebetriebes eine Gewerbeanmeldung vornehmen. Daneben kann - abhängig von der Rechtsform des Unternehmens - auch die Pflicht bestehen, das Unternehmen in das Handelsregister eintragen zu lassen.
Wenn Ausländer aus Staaten, die nicht der EU angehören, in Deutschland einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen möchten, gibt es grundsätzlich eine Zugangsbeschränkung (Merkblatt Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland für Ausländer).
Anmeldung zum vorübergehenden Verkauf von Getränken und Speisen
Aufgrund einer Gesetzesänderung im Hessischen Gaststättengesetz vom 1. Januar 2018 haben neben Privatpersonen, Vereinen und kirchlichen Institutionen nun auch Gewerbetreibende die Pflicht, den vorübergehenden Verkauf von Getränken und Speisen zum Verzehr vor Ort aus besonderem Anlass (Veranstaltungen im öffentlichen Raum, Vereins- oder Straßenfeste usw.) anzuzeigen.
Seit dem 15. Januar 2018 besteht für den vorübergehenden Verkauf von Getränken und Speisen bei Veranstaltungen im öffentlichen Raum die Möglichkeit, dies online beim Ordnungsamt zu beantragen und zu bezahlen.
Was sind die Voraussetzungen zum Ausschank von Alkohol?
Für den Ausschank alkoholischer Getränke besteht eine Anzeigepflicht. Gastwirte müssen spätestens sechs Wochen vor Beginn des Gaststättengewerbes bestimmte Unterlagen, die nicht mehr als drei Monate alt sein dürfen, vorlegen. Anhand der Unterlagen prüft die Behörde die Zuverlässigkeit des Gastwirts.
In der Regel gibt es spezielle Anforderungen an die Unterlagen, die Sie vorlegen müssen. So sind z.B. bestimmte Fachabteilungen als Empfänger anzugeben und bestimmte Stichworte wie „Gaststättengewerbe“ als Verwendungszweck anzuführen. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Behörde. Hinweis: Die Stadt Frankfurt am Main hat das Formular “Gaststättenanmeldung“ mit einem ergänzenden Merkblatt online gestellt. Dort sind detaillierte Informationen aufgeführt. Die entsprechenden Unterlagen finden Sie hier.
Eine Übersicht der benötigten Unterlagen und die jeweilige Bezugsquelle finden Sie hier:
Unterlagen
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Hier beantragen
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Nachweis über ein beantragtes Führungszeugnis
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Zuständige Meldestelle / Bürgeramt
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Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
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Zuständige Meldestelle / Bürgeramt
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Auszug aus dem Insolvenzgericht
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Amtsgericht
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Auszug aus dem Vollstreckungsgericht
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Vollstreckungsgericht, Onlineportal
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Bescheinigung in Steuersachen
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Finanzamt
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Ergänzend ist ein Personalausweis bzw. Pass vorzulegen.
Welches ist die zuständige Behörde?
Der Antrag ist beim Ordnungs- und Gewerbeamt der Stadt, in der die Gaststätte eröffnet werden soll, zu stellen.
Beherbergungsbetriebe
Beherbergungsbetriebe fallen nicht mehr unter das Gaststättengesetz. Eine Pension oder ein Hotel ist daher nur noch beim Gewerbeamt anzeigepflichtig - auf die Bettenanzahl kommt es nicht mehr an. Der Ausschank von alkoholischen Getränken in geringen Mengen an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb unterliegt nicht dem Verfahren bei Alkoholausschank nach HGastG. Das HGastG ist allerdings anwendbar auf einen Restaurantbetrieb in einem Hotel, der öffentlich zugänglich ist, d.h. wenn dort auch andere Gäste als Hausgäste bewirtet werden.
Was ist beim Ausschank alkoholischer Getränke zu beachten?
Bei Ausschank alkoholischer Getränke sind gem. § 11 (4) Hessisches Gaststättengesetz auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anzubieten. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer anzubieten als das billigste alkoholische Getränk. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke. Die zuständige Behörde kann für den Ausschank aus Automaten Ausnahmen zulassen.
Welche baulichen Anforderungen müssen Gaststättenbetriebe erfüllen?
Hinsichtlich der baulichen Anforderungen an Gaststättenbetriebe gibt es neben den allgemeinen Vorschriften eine Vielzahl spezieller Bestimmungen. Es empfiehlt sich, möglichst frühzeitig mit den Bau- und Erlaubnisbehörden in Kontakt zu treten.
Was muss aufgrund des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes beachtet werden?
Seit dem 1. Oktober 2012 gilt in Hessen das "Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens" (Hessisches Nichtraucherschutzgesetz), in geänderter Fassung vom 17. März 2010. Mit dem Änderungsgesetz wurden insbesondere die Teile zum weiter bestehenden HessNRSG geändert, die das Rauchverbot in kleinen Gaststätten betroffen haben. Mit der nun gültigen gesetzlichen Änderung kann sich nun jede Gastwirtin bzw. jeder Gastwirt mit einer Einraumkneipe entscheiden, ob sie eine Nichtrauchergaststätte oder Rauchergaststätte führen möchte. Die Bedingungen dafür sind, dass die Gastfläche der Einraumgaststätte nicht größer als 75 qm sein darf, lediglich kalte und einfache warme Speisen ausgegeben werden dürfen und der Zutritt für unter 18-Jährige verboten sein muss.
Beim Hessischen Sozialministerium gibt es weitere Informationen für Gaststätten zum Hessischen Nichtraucherschutzgesetz.
Wichtige Information:
Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes am 30.07.08 zu den Nichtraucherschutzgesetzen in Berlin und Baden-Württemberg hat das Hessische Sozialministerium den Ordnungsbehörden in Hessen empfohlen, bis zu einer Neuregelung der Landesnichtraucherschutzgesetze bis 31. Dezember 2009 die Einraumbetriebe mit einer ausschließlichen Schankkonzession (keine zubereiteten Speisen) und einer Größe von weniger als 75 Quadratmetern selbst entscheiden zu lassen, ob sie einen Raucher- oder Nichtraucherbetrieb führen wollen. Diese Raucherbetriebe müssen als solche gekennzeichnet werden und der Besuch darf nur Gästen ab 18 Jahren gestattet werden.
Was ist beim Aufstellen von Geldspielgeräten zu beachten?
Wer muss an einer Unterrichtung über den Spieler- und Jugendschutz teilnehmen?
- Gemäß § 33 c Absatz 2 Nummer 3 Gewerbeordnung Aufsteller von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, die eine Spielgeräteaufstellererlaubnis ab dem 1. September 2013 beantragen und
- gemäß § 33 c Absatz 3 Satz 4 Gewerbeordnung Mitarbeiter von Spielgeräteaufstellern, die mit der Aufstellung von Spielgeräten unmittelbar betraut sind. Dies gilt auch für Mitarbeiter, die schon vor dem 1. September 2013 beim Aufsteller beschäftigt waren. Keine Unterrichtung benötigen Mitarbeiter, die ausschließlich mit der Wartung bereits aufgestellter Spielgeräte betraut sind oder Bürokräfte sowie Mitarbeiter, die mit sonstigen Aufgaben beschäftigt sind.
Die IHK Frankfurt am Main bietet zentral für Hessen die Spielgeräteaufstellerunterrichtung an. Weitere Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie HIER.
+++ Wichtige Information +++Geldspielgeräte im Gastgewerbe: Pflicht zum Anschluss an das Spielersperrsystem OASIS besteht seit 2021Am 1. Juli 2021 ist der GlüStV 2021 in Kraft getreten und damit auch der verpflichtende Anschluss an das bundesweite spielformübergreifende Spielersperrsystem OASIS. Die Anschlusspflicht gilt auch für Gastronomiebetriebe mit Geldspielgeräten. So haben u.a. Betreiber von Geldspielgeräten oder auch Gastwirte die Pflicht, spielwillige Personen vor
Spielaufnahme durch eine Ausweiskontrolle zu identifizieren und mit der Sperrdatei abzugleichen. Beim Fehlen des Sperrsystems drohen hohe Bußgelder. Der Antrag auf Anschluss an das Spielersperrsystem OASIS muss beim Regierungspräsidium Darmstadt gestellt werden.Weitere Informationen finden Sie im folgenden Dokument: Unternehmensinformation OASIS_2024 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 297 KB)