Gestaltungsrichtlinie Stadt Frankfurt
Gestaltungsrichtlinie der Stadt Frankfurt am Main
- Mit Sondernutzungen in der Neuen und Alten Altstadt
Die Gestaltungsrichtlinie stellt seit 1. März 2021 eine Ergänzung zu den Regelungen des hessischen Straßengesetzes (HStrG) und der „Satzung der Stadt Frankfurt am Main über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und Sondernutzungsgebühren“ dar. Durch die Richtlinie soll gewährleistet sein, dass ein ausgewogenes Miteinander zwischen dem Gemeingebrauch der Allgemeinheit und privaten wirtschaftlichen Nutzung hergestellt wird.
Der Geltungsbereich umfasst den stadträumlich, historisch, kommerziell und touristisch besonders relevanten Bereich der Frankfurter Altstadt sowie dessen Zugangsflächen. Wegen der besonderen Anforderungen des Brandschutzes sowie des Blindenleitsystems, wird der Geltungsbereich in ein Kerngebiet sowie ein Nebengebiet unterteilt. Der gesamte Geltungsbereich wird im Norden durch die Berliner Straße bzw. den Paulsplatz / die Bethmannstraße, im Westen durch die Buchgasse bzw. die Straße Am Leonhardstor, im Süden durch den Mainkai sowie im Osten durch die Fahrgasse begrenzt. Als Kerngebiet wird das Areal der „Neuen Altstadt“ definiert. Zur Anwendung kommt die Richtlinie auf allen öffentlich gewidmeten Verkehrsflächen (Straßen, Wege und Plätze) innerhalb diesen räumlichen Geltungsbereichs.
Folgende Nutzungsarten und Einrichtungen werden durch die Gestaltungsrichtlinie geregelt:
- Außengastronomie (Lage, Größe und Gestaltung von Außengastronomieflächen)
- Warenauslagen
- Nicht-ortsfeste/ mobile Werbeaufsteller („Kundenstopper“)
- Straßenraumgestaltung (Einfriedungen/ Abgrenzungen, Schirme und Markisen, Beleuchtung)
Die Gestaltungsrichtlinie gilt nicht für die Bereiche des Weihnachtsmarkts, Volksfeste sowie weiterer temporärer Veranstaltungen.
Gestaltungsrichtlinie der Stadt Frankfurt am Main