Tätigkeit mit Lebensmitteln
Aktuelle Hinweise
Die Veröffentlichung von Lebensmittelkontrollergebnissen
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Frühjahr 2018 ist eine Veröffentlichung von Lebensmittelkontrollergebnissen bei gravierenden oder wiederholten Hygienemängeln, die ein Bußgeld von höher als 350 Euro nach sich ziehen, zulässig und darf auch online („Internetpranger“) erfolgen. Im April 2019 wurde § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) geändert. Neben Hygieneverstößen wird auch das Auffinden von nicht zugelassenen oder verbotenen Stoffen bei Lebensmittelkontrollen veröffentlicht werden dürfen.
Das folgende Infoblatt der IHK Frankfurt gibt einen Überblick über die Thematik rund um die Veröffentlichung von Lebensmittelkontrollerbnissen. Enthalten sind Information zum rechtlichen Hintergrund, Erläuterungen der Grundbegriffe sowie die Handlungsschritte für ein Unternehmen, sollte ein solcher Fall der Veröffentlichungen von Verstößen bevorstehen.
IHK-Infoblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 114 KB) Veröffentlichung von Lebensmittelkontrollergebnissen
Kennzeichnung von Lebensmitteln
In Deutschland sind die Vorschriften zur Information über allergene Zutaten in unverpackten Lebensmitteln in der LMIDV (Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel) geregelt. Egal ob beim Bäcker, Metzger, im Restaurant, im Supermarkt oder in der Eisdiele: Unternehmer müssen Informationen darüber vorhalten, in welchen Produkten Zutaten enthalten sind, die möglicherweise Allergien auslösen.
Informationen zur Kennzeichnung von Lebensmitteln im Gastgewerbe und praktische Tipps zur Umsetzung im Betrieb finden Sie in diesem Infoblatt:
Rechtliche Grundlagen
Durch die am 1. Januar 2006 in Kraft getretene EU-Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ("Basis-Hygieneverordnung") über Lebensmittelhygiene, ist für jeden, der Lebensmittel behandelt oder in Verkehr bringt, die Einrichtung eines HACCP-Konzeptes (Hazard Analysis Critical Control Point-Konzept) Pflicht. HACCP ist eine Risikoanalyse, die auf der Festlegung kritischer Punkte im gesamten Herstellungs- und Vertriebsprozess basiert. Sie dient dem Zweck zu prüfen, ob beim Umgang mit dem Lebensmittel noch unakzeptabel hohe gesundheitliche Restrisiken für den Verbraucher bestehen.
Bereits seit 1997 sind nach der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) alle Lebensmittelbetriebe verpflichtet, betriebseigene Kontrollen durchzuführen. Durch diese Verordnung wurde die Lebensmittelhygiene-Richtlinie 93/43 EWG vom 14. Juni 1993 umgesetzt, die das HACCP-Konzept eingeführt hat. Vor dem 1. Januar 2006 war die Dokumentation jedoch nicht verpflichtend.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Jeder Unternehmer, der mit Lebensmitteln umgeht, muss ein Hygienemanagementsystem gemäß HACCP einrichten. Die Dokumentation der Lebensmittelhygiene ist Pflicht, soll jedoch der Art und Größe des Betriebes angemessen sein. Dabei hat der Unternehmer sicherzustellen, dass die Dokumente jederzeit auf dem neusten Stand sind. Er hat gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass er diese Anforderungen erfüllt. Außerdem muss jeder Unternehmer seine Mitarbeiter zum Umgang mit Lebensmitteln und zur Anwendung des HACCP-Konzeptes schulen.
Das derzeit geltende Lebensmittelrecht und das darin verankerte HACCP-Konzept gelten für alle Betriebe, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln und in Verkehr bringen. Das Gewinnen von Lebensmitteln im landwirtschaftlichen Betrieb, also die Primärproduktion pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse, ohne weitere Verarbeitung oder Zubereitung, ist von der Verordnung ausgenommen.
Anforderungen
Ein Hygiene-Konzept für einen Gastronomie-Betrieb nach den Hygienevorschriften hängt von der Größe und Art des Betriebes ab. Folgende sechs Maßnahmen sollte es aber auf jeden Fall enthalten:
- Wareneingangskontrolle: Die Prüfung jeder angelieferten oder eingekauften Ware auf Zustand, Mindesthaltbarkeitsdatum und Temperatur sowie die Dokumentation der Ergebnisse der Prüfung.
- Temperaturüberwachung: Die Festlegung von Grenzwerten: Obere Temperaturgrenzwerte bei Kühlung und Gefrieren; untere Grenzwerte und Erhitzungszeit beim Garen und Warmhalten. Dazu gehören mindestens einmal täglich die Kontrolle der Kühl- und Gefriertemperatur sowie Stichprobenkontrollen der Temperaturen beim Erhitzen und Warmhalten. Die Nichteinhaltung der Grenzen muss unbedingt dokumentiert werden.
- Reinigung und Desinfektionsplan: Die Festlegung von Reinigungs- und Desinfektionsintervallen für alle Betriebsräume und Arbeitsgeräte in einem Plan, der Auskunft darüber gibt, was wie oft womit und wie gereinigt wird.
- Schädlingsbekämpfung: Die regelmäßige Kontrolle der Räume auf Schädlingsbefall, die Dokumentation dieser regelmäßigen Kontrollen sowie der Bekämpfungsmaßnahmen bei Befall.
- Personalschulung: Mindestens einmal jährlich eine Schulung aller Mitarbeiter, die mit Lebensmitteln umgehen sowie die Dokumentation dieser Schulung (Datum, schulende Personen, Teilnehmer, Themen).
- Rückverfolgbarkeit: Einrichtung eines Systems zur Feststellung der Lieferanten der im Betrieb verwendeten Lebensmittel.
Diese allgemein geltenden Anforderungen dienen alle dem Ziel, dass Lebensmittel keine Krankheitserreger in gesundheitlich bedenklicher Menge enthalten und dass die Vermehrung unerwünschter Mikroorganismen verhindert und die Hygiene im herstellenden Betrieb leicht eingehalten werden können. Werden solche Maßnahmen nicht getroffen, können sich Mikroorganismen rasant vermehren.
Bei schnell verderblichen Lebensmitteln spielt vor allem die Temperatur eine besondere Rolle für die Vermehrung von Keimen. Deshalb ist es wichtig, die erforderlichen Kühltemperaturen möglichst ununterbrochen einzuhalten (Kühlkette) bis zum Prozessschritt des Durchgarens bzw. bei nicht erhitzbaren Lebensmitteln bis zum Verzehr. Werden erhitzte Lebensmittel nicht gleich in erwärmtem Zustand verzehrt, so sind sie möglichst schnell wieder auf die erforderlichen Temperaturen herunter zu kühlen. Bei leicht verderblichen Lebensmitteln sollten bis zum Verzehr Temperaturen zwischen 10°C und 65°C, bei denen sich Krankheitskeime am besten vermehren können, nur möglichst kurzzeitig auf das Lebensmittel einwirken.
7-STUFEN-KONZEPT NACH HACCP
Die einzelnen Schritte des HACCP-Konzepts ergeben sich aus Art. 5 Abs. 2a-f der Verordnung:
- Grundsatz 1: Identifizierung der Risiken
- Grundsatz 2: Identifizierung und Feststellung der kritischen Kontrollpunkte
- Grundsatz 3: Festlegung von Akzeptanzgrenzen (critical limits) für diese kritischen Kontrollpunkte
- Grundsatz 4: Festlegung der Überwachungsverfahren für die kritischen Kontrollpunkte
- Grundsatz 5: Festlegung von Korrektur-/Lenkungsmaßnahmen für den Fall, dass die Akzeptanzgrenzen für die kritischen Kontrollpunkte nicht eingehalten werden
- Grundsatz 6: Regelmäßige Überprüfung des Systems bezüglich der Einhaltung der HACCP-Grundsätze
- Grundsatz 7: Erstellung der Dokumente und Aufzeichnungen
Weitere Informationen
- Weitere Informationen auch im Internet unter: www.gesundheitsamt.stadt-frankfurt.de - Tel.: 069/212-33970
- Nationale "Leitlinien für eine Gute Hygienepraxis" - Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V.
- Auf der Internetseite des Bundesinstituts für Risikobewertung finden Sie u. a. einen Fragen-Antwort-Katalog zu HACCP.
- Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten - wissenkompakt Lebensmittelhygiene