Merkblatt Toilettenpflicht
Merkblatt der hessischen Industrie- und Handelskammern (IHKs) zur Toilettenpflicht für Gaststätten mit Alkoholausschank
Durch Änderung des Hessischen Gaststättengesetzes (HGastG) und der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 15.12.2016 werden neue oder baulich wesentlich veränderte Gaststätten mit Alkoholausschank dazu verpflichtet, Toilettenanlagen bereitzustellen.
Nachfolgend finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Ab wann gilt die Verpflichtung, Gästetoilettenanlagen herzustellen?
Die Anforderung gilt unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes, d. h. ab dem 24.12.2016.
Gibt es eine Übergangsregel?
Um zu verhindern, dass Missstände durch neu errichtete Gaststätten fortgeschrieben werden, ist eine Übergangsregelung nicht vorgesehen. Bauherren und Planer werden so frühzeitig auf die bevorstehende Änderung der Rechtslage hingewiesen.
Für welche Betriebe gilt die neue Toilettenpflicht?
Die Toilettenpflicht gilt für neu errichtete oder baulich wesentlich veränderte Gaststätten mit Alkoholausschank.
Bestehende Gaststätten haben bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz, solange z. B. keine wesentlichen baulichen Änderungen erfolgen. Bei größeren Renovierungs-, Erweiterungs- oder Umbaumaßnahmen sollte mit Hilfe von Fachleuten abgeklärt werden, inwieweit die Maßnahmen den Bestandsschutz berühren. Erst wenn der Bestandsschutz entfällt, ist die neue Anforderung einzuhalten.
Der Bestandsschutz gilt nach den Äußerungen des zuständigen Staatsministers auch bei einem Betreiberwechsel, obwohl dies nicht ausdrücklich im Gesetzestext und in der Begründung erwähnt wird. Wir empfehlen vor einem Betreiberwechsel bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eine schriftliche Bestätigung einzuholen, aus der hervorgeht, dass die Toilettenpflicht gem. § 46 Abs. 3 Satz 1 HBO im konkreten Fall nicht gilt. Nicht eindeutig könnte der Fall sein, wenn die Gaststätte vor der Übernahme eine Zeit lang geschlossen war. Hier empfiehlt sich zusätzlich eine juristische Absicherung.
Was heißt das konkret in der Umsetzung?
Je nach Größe des Gastraumes werden „Toilettenanlagen in ausreichender Zahl“ gefordert. Durch den Begriff der „ausreichenden Toilettenanlagen“ soll deutlich gemacht werden, dass auch weitere, zu einer Toilettenanlage gehörende Gegenstände wie ein Waschbecken, Seifenspender und eine Vorrichtung zum Abtrocknen der Hände bereit gestellt werden müssen.
Bei kleinen Betrieben, in denen der Einbau von geschlechtergetrennten Toiletten räumlich unverhältnismäßig wäre, wird mindestens eine Toilettenanlage gefordert, die von beiden Geschlechtern benutzt werden darf (sog. Unisex-Toiletten, keine Urinale).
Ob die eingebauten Toilettenanlagen den gesetzlichen Anforderungen genügen, sollte vor dem Abschluss des Miet- oder Pachtvertrages verbindlich durch Fachleute (Architekt, Bauplaner, Behördenvertreter) geklärt werden. Adressat der Toilettenpflicht ist neben dem Eigentümer in erster Linie deren Betreiber.
Ausnahmen
Auf Toilettenanlagen kann verzichtet werden, wenn zentrale Toilettenanlagen in unmittelbarer Nähe auch für Besucher der Gaststätte zur Verfügung stehen. Die Toilettenanlagen und die Gaststätte müssen sich allerdings im gleichen Gebäude befinden. Dies betrifft vor allem Gaststätten in Einkaufszentren mit zentralen Kundentoiletten.
Wer überprüft die Einhaltung der Anforderung?
Da es sich um eine baurechtliche Anforderung handelt, sind die Bauaufsichtsbehörden für den Vollzug zuständig. Bei größeren Gaststätten, die nach § 2 Abs. 9 Nr. 11 a HBO Sonderbauten sind, wird die Einhaltung der Anforderung im Baugenehmigungsverfahren geprüft. Bei kleineren Gaststätten, die keine Sonderbauten sind, obliegt die Einhaltung dem Bauherrn. Die Bauaufsichtsbehörde kann bei einem Verstoß jedoch den Einbau anordnen und der Anordnung, wenn nötig, mit einem Zwangsgeld Nachdruck verleihen.