Frage-/Antwortkatalog zur Reisebranche

Ist die gewerbliche Tätigkeit eines Reisebüros oder Reiseveranstalters erlaubnispflichtig?

Grundsätzlich gibt es im Reisevermittlungs- und Reiseveranstaltungsgewerbe keine Zugangsbeschränkungen. Wenn Reiseveranstalter im Kraftomnibusverkehr tätig werden möchten, müssen bestimmte Zulassungskriterien erfüllt werden (siehe hierzu Punkt f)). Wenn Ausländer aus Staaten, die nicht der EU angehören, in Deutschland einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen möchten, gibt es ebenfalls grundsätzlich eine Zugangsbeschränkung (Merkblatt Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland für Ausländer). Gemäß § 14 der Gewerbeordnung (GewO) müssen Gewerbetreibende außerdem bei Beginn des Gewerbebetriebes eine Gewerbeanmeldung vornehmen. Daneben kann – abhängig von der Rechtsform des Unternehmens – auch die Pflicht bestehen, das Unternehmen in das Handelsregister eintragen zu lassen.

Was ist eine Insolvenzversicherung?

Der Reiseveranstalter ist nach § 651 k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu einer Insolvenzversicherung verpflichtet. Der Reiseveranstalter muss dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer oder das Kreditinstitut verschaffen und ihn durch Übergabe einer von diesem Unternehmen oder auf dessen Veranlassung ausgestellten Bestätigung (Sicherungsschein) nachweisen. Ein Reisevermittler ist dem Reisenden gegenüber gem. § 651 k Abs. 3 Satz 4 BGB verpflichtet, den Sicherungsschein auf seine Gültigkeit hin zu überprüfen, wenn er ihn dem Reisenden aushändigt. Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde, § 651 k Abs. 4 Satz 1 BGB. Wer entgegen dieser Verpflichtung ohne Übergabe eines Sicherungsscheins eine Zahlung des Reisenden auf den Reisepreis fordert oder annimmt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden, § 147 b Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO). Weitere Informationen: Deutscher Tourismusverband e.V., Insolvenzversicherung.

Was muss ein Reiseveranstalter von Busreisen beachten?

Es ist zu klären, ob eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) beantragt werden muss. Ist dies der Fall, werden die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebes, die Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung des Antragstellers als Unternehmer oder des Geschäftsführers geprüft (zuständig ist die IHK des Wohnsitzes). Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1 PBefG) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2 PBefG) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach dem PBefG ist, durchgeführt werden, muss gemäß § 2 Abs. 5a PBefG selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.

Wann wird eine IATA-Lizenz benötigt?

Entschließt sich ein Reisebüro Flugtickets selbst herzustellen und zu verkaufen, so benötigt es eine IATA-Lizenz.

Wann wird eine DB-Lizenz benötigt?

Für den Vertrieb von Bahnfahrkarten wird eine Lizenz der Deutschen Bahn AG benötigt. DB Agenturservice

Infoblätter für Gastgeber / Vermittler/ Reiseveranstalter / DMOs zum Reiserecht (Umsetzung der EU-Pauschalreise-Richtlinie) finden Sie HIER