FAQs

Ziel der europäischen Vorschrift ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrer.

Die Umsetzung der Vorgaben der EU erfolgte in Deutschland durch das Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG). Ergänzt wird dieses durch die Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQV).
Auslegungsfragen können in vielen Fällen auf Basis der Anwendungshinweise der zuständigen obersten Behörden des Bundes und der Länder beantwortet werden. Außerdem informiert das Bundesamt für Logistik und Mobilität auf seiner Website über die Detailregelungen.

Wer muss die Qualifizierung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz nachweisen?

Fahrer, die Werk-, Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine besondere Qualifizierung nachweisen, um in diesen Bereichen selbstständig oder abhängig tätig sein zu dürfen.
Betroffen sind Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterkraft- und Werkverkehr oder von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr, soweit für das Führen des Fahrzeugs/der Fahrzeugkombination eine C- oder D-Klassen-Fahrerlaubnis erforderlich ist. Dies sieht die europäische Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr vor.
Im Einzelnen:
Anwendungsbereich des BKrFQG
Selbstständige und angestellte Fahrer, die
  • deutsche Staatsangehörige sind,
  • Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
  • Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden,
und Beförderungen (insbesondere gewerblicher Personenverkehr, gewerblicher Güterkraftverkehr, Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen mit folgenden Kraftfahrzeugen durchführen:
  • Fahrzeuge mit über 3,5 Tonnen zulässigen Gesamtgewichts im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE),
  • Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE),
müssen grundsätzlich eine besondere Qualifikation (Weiterbildung, gegebenenfalls Grundqualifikation) nachweisen. Diese Pflicht besteht zusätzlich zur Führerscheinausbildung.
Anmerkung zur Fahrerlaubnisklasse BE mit der Schlüsselzahl 79.06
Bund und Länder hatten sich in der Vergangenheit darauf verständigt, dass Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse BE mit der Schlüsselzahl 79.06, die vor dem 19.01.2013 erworben wurde, in den Anwendungsbereich des Berufskraftfahrerqualifikationsrechts fallen, da auf Grundlage der Dritten EU-Führerscheinrichtlinie (2006/126/EG) eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich wäre. Mit Einführung des Fahrerqualifizierungsnachweises im Mai 2021 kann diese Fallgestaltung nicht mehr abgebildet werden.
Bund und Länder haben sich daher erneut mit der Thematik befasst und entschieden, dass der oben genannte Beschluss des BLAK aus dem Jahr 2014 aufgehoben wird und Fahrerlaubnisinhaber der Klasse BE mit der Schlüsselzahl 79.06 nicht mehr unter den Anwendungsbereich des Berufskraftfahrerqualifikationsrechts fallen. Diese Einschätzung wird auch von der EU-Kommission geteilt. Eine Weiterbildung ist damit nicht mehr notwendig.
Erleichterung für Berufskraftfahrer aus Drittstaaten
Mit Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung gibt es seit 01.04.2020 die rechtliche Grundlage für Berufskraftfahrer aus Drittstaaten, auch ohne Berufsabschluss und Anerkennungsverfahren nach Deutschland zu kommen. Dies gilt jedoch nur, wenn diese Personen in ihrem Heimatstaat bereits eine Fahrerlaubnis für die Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder -fahrer einschlägige Fahrerlaubnis besitzen.
Dies erlaubt die Beschäftigung von Berufskraftfahrer aus Drittstaaten, wenn sie im Besitz der für die Ausübung der Beschäftigung erforderlichen EU oder EWR Fahrerlaubnis und der Grundqualifikation bzw. der beschleunigten Grundqualifikation sind.
Berufskraftfahrer, die diese Qualifikationen nicht besitzen, können sie im Rahmen einer vorgeschalteten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zu 15 Monate in Deutschland erwerben. In der Zeit dürfen die Personen jedoch noch nicht als Berufskraftfahrer eingesetzt werden.
Bei der Beschäftigung von Personen, die die Qualifikation noch nicht besitzen, sind folgende Voraussetzungen zu beachten:
Es muss ein Arbeitsvertrag vorliegen, der zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erlangung der erforderlichen Fahrerlaubnis und Qualifikationen verpflichtet,
1.) die Arbeitsbedingungen für die Zeit der Maßnahmen müssen so ausgestaltet sein, dass die Fahrerlaubnis und die Qualifikationen einschließlich der Ausstellung der erforderlichen Dokumente innerhalb von 15 Monaten erlangt werden können,
2.) für die Zeit nach Erlangung der Fahrerlaubnis und der Qualifikationen muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine inländische Beschäftigung als Berufskraftfahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr bei demselben Arbeitgeber vorliegen und
3.) der Nachweis muss erbracht werden, dass aus dem Herkunftsland eine einschlägige Fahrerlaubnis für die Beschäftigung als Berufskraftfahrer vorliegt.
Die Zustimmung zur Beschäftigung wird von der Bundesagentur für Arbeit mit Vorrangprüfung erteilt. Das heißt, Unternehmen müssen nachweisen, keine einheimische oder europäische Arbeitskraft für die entsprechende Stelle zu finden. Im begründeten Einzelfall kann die Zustimmung über die 15 Monate hinaus für bis zu weitere sechs Monate erteilt werden.

Wer ist von der Verpflichtung zur Grund- und Weiterqualifizierung ausgenommen?

Vom Geltungsbereich des BKrFQG ausgenommen sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen
  • deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BKrFQG),
  • die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BKrFQG),
  • die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BKrFQG),
  • die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 a) BKrFQG) (Bergungs- und Abschleppfahrten, für die eine güterkraftverkehrsrechtliche Erlaubnis erforderlich ist, fallen dagegen unter die Regelungen des BKrFQG; dagegen beinhaltet die Ausnahme den Hol- und Bringservice, bei dem Werkstattangehörige das Fahrzeug als Leerfahrt im Werkstattauftrag vom Kunden abholen beziehungsweise es nach Abschluss der Werkstattarbeiten zum Kunden zurückbringen),
  • die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 b) BKrFQG),
  • die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 c) BKrFQG),
  • zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG; wird häufig als „Handwerkerklausel” bezeichnet). Bei der Beurteilung, ob das Fahren die Haupttätigkeit des Fahrers ist, werden folgende Kriterien herangezogen:
    • Wie viel Zeit nimmt der Gütertransport neben den anderen Aufgaben im Betrieb regelmäßig in Anspruch? (Unter die Handwerkerregelung fallen zum Beispiel Anlieferungsfahrten von Werkstatt- und Bauhofmitarbeitern, sofern es sich nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.)
    • Ist für den Beruf eine über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation erforderlich? (zum Beispiel Neumöbelauslieferung: erfolgen Anlieferung und Aufbau durch qualifizierte Fachkräfte wie Schreiner oder Tischler?)
    • Die Begriffe Material und Ausrüstung sind weit auszulegen. In Betracht kommen:
      • eine zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen notwendige Beförderung von Werkzeugen, Ersatzteilen, Bau- und Einkaufsmaterialien, Werkstoffen, Geräten etc.
      • der An- und Abtransport von Waren und Geräten, die in einem Handwerksbetrieb hergestellt oder repariert wurden (zum Beispiel Transport von Fenstern durch den Glaser, die Anlieferung von Back-, Fleisch- oder Wurstwaren an Filialbetriebe und Verkaufsstellen oder der Transport defekter Pkws durch Kfz-Betriebe, das Lenken von Fahrzeugen, bei denen es sich um „ausgerüstete Werkstattwagen" handelt und mit denen aktive Pannenhilfe geleistet wird sowie der Transport von Messeständen durch Mitarbeiter eines Unternehmens, soweit das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt (siehe oben)),
  • soweit es sich um Ausbildungsfahrzeuge in einer Fahrschule handelt (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 BKrFQG),
    • die im Rahmen von Schulungen zum Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation eingesetzt werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 BKrFQG),
    • die während einer Weiterbildung nach BKrFQG eingesetzt werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 BKrFQG),
  • die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung von Personen und Gütern zu privaten Zwecken eingesetzt werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 BKrFQG) (das heißt, die Beförderung wird nicht durchgeführt, um damit Einnahmen zu erzielen),
  • bei Beförderungen im ländlichen Raum (Zuordnung nach Landkreis), wenn
    a) die Beförderung zur Versorgung des eigenen Unternehmens des Fahrers erfolgt
    b) das Führen von Kraftfahrzeugen nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt,
    c) die Beförderung gelegentlich (häufiger als einmal, jedoch nicht regelmäßig oder dauerhaft) erfolgt und
    d) die Beförderung unter Beachtung der sonstigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
    erfolgt (§ 1 Abs. 2 Nr. 8 BKrFQG) oder
  • wenn Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwenden oder von diesem ohne Fahrer angemietet werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 9 BKrFQG).
Anwendung finden die Vorschriften des Berufskraftfahrerqualifikationsrechts nur bei Beförderungen und somit nicht auf Leerfahrten.

Da selbst fahrende Arbeitsmaschinen wie Betonpumpen, Saug- und Spülfahrzeuge, Kanalfernaugen und Hubsteige gemäß § 2 Fahrzeugzulassungsverordnung nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern geeignet sind, fallen ihre Fahrer nicht unter die Regelungen des BKrFQG; dagegen fallen beispielsweise Mitarbeiter von Sozialstationen, die Fahrten mit einem Bus, für den mindestens der Führerschein der Klasse D1 erforderlich ist, den Regelungen des BKrFQG, da es sich um Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken handelt.
Auch Fahrer, die ausschließlich Fahrten nach der Freistellungs-Verordnung durchführen und von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes freigestellt sind, sind nicht von den Regelungen des BKrFQG befreit.
Grundsätzlich gewerblich sind Fahrten zum Einsammeln, zur Entsorgung und zum Transport von Abfällen und Wertstoffen. Auch Bergungs- und Abschleppunternehmen, die der güterkraftverkehrsrechtlichen Erlaubnispflicht unterliegen, müssen die Anforderungen des BKrFQG erfüllen.

Welche Arten der Grundqualifizierung stehen zur Auswahl?

Es ist zu unterscheiden zwischen den gesetzlichen Nachweisarten
  • Grundqualifikation und
  • beschleunigte Grundqualifikation.
a) Grundqualifikation

Der Nachweis der Grundqualifikation kann auf zwei Wegen erbracht werden:

1. Es wird eine dreijährige Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb erfolgreich abgeschlossen beziehungsweise ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden (anerkannt für den Güterverkehr: Straßenwärter, Werkfeuerwehrmann/-frau). Die Ausbildung zum Berufskraftfahrer ist gleichzeitig als Grundqualifikation für den Personen- und den Güterverkehr anzuerkennen, so dass eine Umsteiger-Ausbildung und Prüfung nicht erforderlich ist. Die Ausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb wird nur als Grundqualifikation für den Personenverkehr, die Ausbildung zum Straßenwärter und zum Werkfeuerwehrmann/-nur für den Güterverkehr anerkannt.

2. Es wird erfolgreich eine Prüfung bei der (örtlich zuständigen) IHK abgelegt. Die Prüfung umfasst eine theoretische Prüfung und eine praktische Prüfung.
  • Zur Ablegung der Prüfung ist die Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht nicht vorgeschrieben.
  • Eine Fahrerlaubnis ist zum Zeitpunkt des Ablegens der Prüfung ebenfalls nicht erforderlich.
Für Prüfungsteilnehmer, die bereits Fachkundenachweise entsprechend den Berufszugangsverordnungen für Güterkraftverkehr und Personenverkehr (GBZugV und PBZugV) besitzen, sind Erleichterungen in den theoretischen Prüfungsteilen vorgesehen. Die praktische Prüfung muss jedoch vollständig abgelegt werden.

Die Prüfungssprache ist deutsch (§ 23 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG) .

Mit dem Bestehen der Grundqualifikationsprüfung geht nicht die Anerkennung oder Gleichstellung mit einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf (zum Beispiel Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb) einher. Die Prüfung zum Nachweis der Grundqualifikation entspricht nicht der Prüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gemäß dem Berufsbildungsgesetz (BBiG).


b) Beschleunigte Grundqualifikation

Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch die Teilnahme an einer Schulung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte sowie die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung bei der IHK.
Die Teilnahme am Unterricht ist hier verpflichtend. Bei der theoretischen Prüfung sind wiederum Erleichterungen für Inhaber von Fachkundenachweisen nach den Berufszugangsverordnungen vorgesehen.
Eine Fahrerlaubnis muss für die beschleunigte Grundqualifikation nicht vorliegen.

Die Prüfungssprache ist deutsch (§ 23 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG).

Erwerb der Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG)

Grundqualifikation mit Beschränkung auf eine Prüfung
sowie gleichgestellte Abschlüsse (§ 2 Abs. 1 BKrFQG)

beschleunigte Grundqualifikation
(§ 2 Abs. 2 BKrFQG)
theoretische
+
praktische
IHK-Prüfung
Grundqualifikation
Abschluss einer
Berufsausbildung
in den Ausbildungsberufen
- Berufskraftfahrer
- Fachkraft im Fahrbetrieb (nur D-Klassen)
- Straßenwärter (nur C-Klassen)
- Werksfeuerwehrmann (nur C-Klassen)
Teilnahme am Unterricht
bei einer
anerkannten Ausbildungsstätte
+
theoretische IHK-Prüfung
beschleunigte Grundqualifikation

Die Grundqualifikation kann nach § 6 BKrFQG nur in dem Land erworben werden, in dem der Fahrer seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Das ist - vereinfacht - dann der Fall, wenn er 185 Tage im Jahr in Deutschland wohnt.

Soweit ein Fahrer außerhalb der EU beziehungsweise des EWR seine Bus- oder Lkw-Fahrerlaubnis erworben hat und die „Umschreibung“ in einen deutschen Führerschein das Ablegen einer/mehrerer zusätzlichen/-r Prüfung/-en erfordert, ist dies regelmäßig als Neuerwerb der Fahrerlaubnis zu werten.
Das bedeutet, dass kein Besitzstandsschutz besteht und somit regelmäßig auch das Ablegen einer Grundqualifikation als Voraussetzung für den Einsatz des Führerscheins zur Durchführung von Beförderungen erforderlich ist.
Für einzelne Staaten gibt es jedoch Ausnahmen. Soweit der Fahrer aus einem Drittstatt den Nachweis der Grundqualifikation bereits in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat geführt hat und dieser dort durch Ausstellung bescheinigt wurde, wird dieser Nachweis regelmäßig auch in Deutschland anerkannt.

Muss vor der IHK-Prüfung eine Schulung besucht werden?

Ja, für die Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation” ist vor der Prüfungsteilnahme der Besuch einer entsprechenden Schulung verpflichtend (Zeitumfang für Umsteiger 35 Stunden, für Quereinsteiger 96 Stunden, im Regelfall 140 Stunden).
Bei der Prüfung „Grundqualifikation” ist eine Schulung gesetzlich nicht vorgeschrieben. Wir haben Ihnen eine unverbindliche und gegebenenfalls nicht vollständige Übersicht von Ausbildungsstätten nach BKrFQG zusammengestellt.



Ab welchem Mindestalter kann ich welche Prüfung ablegen?

Die Prüfung „Grundqualifikation” und die Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation” ermöglichen das gewerbliche Führen von LKW ab folgendem Lebensalter:
Fahrerlaubnisklasse
Mindestalter bei
Grundqualifikation
Mindestalter bei beschleunigter Grundqualifikation
C /CE
18 Jahre
21 Jahre
C1 / C1E
18 Jahre
18 Jahre


Grundqualifikation, Umsteiger und Quereinsteiger – welche Prüfung für wen?


Grundqualifikation (Regelprüfung)
Die Regelprüfung „Grundqualifikation” beziehungsweise „beschleunigte Grundqualifikation” müssen alle Fahrer ablegen, die qualifizierungspflichtige Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr und im Werkverkehr durchführen und die weder einen Nachweis über eine Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr („Verkehrsleiter-Prüfung”) noch eine Prüfung (beschleunigte) Grundqualifikation im Bereich Personenverkehr erfolgreich abgelegt haben.
Umsteiger
Die Prüfung „Grundqualifikation Umsteiger” beziehungsweise „beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger” können die Fahrer ablegen, die bereits eine Prüfung (beschleunigte) Grundqualifikation im Bereich Personenverkehr erfolgreich abgelegt haben. Außerdem können alle Fahrer, die eine der D-Fahrerlaubnisklassen vor dem 10. September 2008 oder eine der C-Fahrerlaubnisklassen vor dem 10. September 2009 erworben haben und aufgrund der Besitzstandsschutzregelung im Bereich der D-Fahrerlaubnisklassen oder C-Fahrerlaubnisklassen als grundqualifiziert gelten, die Umsteigerregelung nutzen
Quereinsteiger
Die Prüfung „Grundqualifikation Quereinsteiger” beziehungsweise „beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger” können Fahrer ablegen, die einen gültigen Nachweis über eine Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr oder Straßenpersonenverkehr – ausgenommen Taxi- und Mietwagen – („Verkehrsleiter-Prüfung”) besitzen.

Wie ist der jeweilige Prüfungsumfang für die einzelnen Prüfungsarten geregelt?


Prüfungsteile
Grundqualifikation
Beschleunigte
Grundqualifikation
Regelprüfung
theoretische Prüfung
240 Minuten
90 Minuten
praktische Prüfung
Fahrprüfung (120 Minuten)
praktische Prüfung (30 Minuten)
Bewältigung kritischer Situationen (maximal 60 Minuten)
Insgesamt: 210 Minuten
Quereinsteiger
theoretische Prüfung
170 Minuten
60 Minuten
praktische Prüfung
Fahrprüfung (120 Minuten)
praktische Prüfung (30 Minuten)
Bewältigung kritischer Situationen (maximal 60 Minuten)
Insgesamt: 210 Minuten
Umsteiger
theoretische Prüfung
110 Minuten
45 Minuten
praktische Prüfung
Fahrprüfung (60 Minuten)
praktische Prüfung (30 Minuten)
Bewältigung kritischer Situationen (maximal 30 Minuten)
Insgesamt: 120 Minuten


Fragetypen und Bewertung

Bei den Fragestellungen werden sowohl Single-Choice-Fragen (Einfachwahlaufgabe) mit einer richtigen Antwort auch Fragen mit maximal zwei richtigen Antwortmöglichkeiten (Multiple-Choice bzw. Mehrfachwahlaufgabe) eingesetzt.
Bei diesen Fragen mit vorgegebenen Antwortmöglichkeiten zum Ankreuzen sind:
  • bei 4 Antwortmöglichkeiten 1 Antwort richtig,
  • bei 5 Antwortmöglichkeiten 2 Antworten richtig.
Für die Bewertung gilt:
  • Anhand der angegebenen Punkte kann der Teilnehmer die Anzahl der maximal richtigen Antworten erkennen.
  • Für jede richtige Antwort erhält der Teilnehmer einen Punkt.
  • Die Aufgabe ist mit null Punkten zu bewerten, wenn mehr Antworten angekreuzt werden, als korrekte Antwortmöglichkeiten vorhanden sind.
  • Wird in einer Aufgabe mit zwei richtigen Antwortmöglichkeiten nur ein Kreuz gesetzt, wird eine korrekte Antwort mit einem Punkt bewertet.
Für eine optimale Prüfungsvorbereitung und -durchführung stellen wir Ihnen auf den nachfolgenden Seiten diverse Informationsquellen zur Verfügung:
Der Fragenfundus, aus dem sich die Prüfungen zusammensetzen, ist öffentlich zugänglich. Hier finden Sie die Fragen im Bereich Güterverkehr für Berufskraftfahrer .
Gemeinsame Richtlinien der Industrie- und Handelskammern zur Prüfungsdurchführung.
Die DIHK-Gesellschaft für berufliche Bildung -Organisation zur Förderung der IHK-Weiterbildung mbH hat Informationen zu den Prüfungen zusammengestellt, die Sie über die folgenden Links erreichen oder herunterladen können:
Allgemeine Hinweise zu den Prüfungen nach BKrFQG
PC-Prüfung: Musterprüfung (browserbasiert - bitte Pop-Up-Blocker deaktivieren)
Anleitung zur Durchführung der PC-Prüfung
Erläuterung der Symbolleiste der PC-Prüfunug
Musterprüfung beschleunigte Grundqualifikation „Güterkraftverkehr“ (Hinweis: die IHK Frankfurt am Main führt die Prüfung beschleunigte Grundqualifikation grundsätzlich nur als PC-Prüfung durch.)
Musterprüfung Grundqualifikation „Güterkraftverkehr“
Orientierungsrahmen zur Prüfung gemäß BKrFQV

Welche Voraussetzungen gelten für die Zulassung zur Prüfung (je nach Prüfungsart)

Beschleunigte Grundqualifikation

Regelprüfung
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation” ist die Vorlage des Originals eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß Paragraf 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung (PDF-Datei · 188 KB) ( 140 Stunden Unterrichtsdauer zu je 60 Minuten, davon zehn Stunden Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse).

Umsteiger
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger” ist die Vorlage des Originals eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß Paragraf 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises über die Teilnahme an einer Schulung (PDF-Datei · 188 KB) „beschleunigte Grundqualifikation LKW - Umsteiger” ( 35 Stunden Unterrichtsdauer zu je 60 Minuten, davon 2,5 Stunden Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse).

Darüber hinaus ist
  • der Nachweis einer bestandenen Prüfung „Grundqualifikation”/„beschleunigte Grundqualifikation“ gemäß BKrFQG für den Personenverkehr (Prüfung (beschleunigte) Grundqualifikation Personenverkehr) oder
  • ein Führerschein mit einer Fahrerlaubnisklasse D1, D1E, D oder DE mit einem gültigen Eintrag der Schlüsselzahl 95 oder
  • ein Führerschein mit einer Fahrerlaubnisklasse D1, D1E, D oder DE, der vor dem 10. September 2008 erworben wurde oder
  • ein Fahrerqualifizierungsnachweis gemäß Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 (ABl Nr. L226/4 vom 10.9.2003), für eine der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE (vor dem 10. September 2008 erworben) oder
  • eine Fahrerbescheinigung nach Anlage 3 BKrFQV oder
  • eine Fahrerbescheinigung nach Paragraf 5 Absatz 3 BKrFQV
vorzulegen.

Quereinsteiger
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger” ist die Vorlage des Originals eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung (PDF-Datei · 188 KB) „beschleunigte Grundqualifikation LKW - Quereinsteiger” ( 96 Stunden Unterrichtsdauer zu je 60 Minuten, davon zehn Stunden Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse) sowie eines Fachkundenachweises für den Straßenpersonenverkehr gemäß dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Dies sind beispielsweise die von einer IHK ausgestellten Fachkundenachweise Güterkraftverkehr.

Grundqualifikation

Regelprüfung
Keine speziellen Voraussetzungen. Bitte beachten Sie aber die Ausführungen unter „HINWEIS für alle Grundqualifikationsprüfungen” weiter unten.
Umsteiger
Voraussetzung ist das Vorlegen
des Nachweises einer bestandenen Prüfung „Grundqualifikation”/„beschleunigte Grundqualifikation“ gemäß BKrFQG für den Personenverkehr (Prüfung (beschleunigte) Grundqualifikation Personenverkehr) oder
  • eines Führerscheins mit einer Fahrerlaubnisklasse D1, D1E, D oder DE mit einem gültigen Eintrag der Schlüsselzahl 95 oder
  • eines Führerscheins mit einer Fahrerlaubnisklasse D1, D1E, D oder DE, der vor dem 10. September 2008 erworben wurde oder
  • eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 (ABl Nr. L226/4 vom 10.9.2003), für eine der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE (vor dem 10. September 2008 erworben) oder
  • einer Fahrerbescheinigung nach Anlage 3 BKrFQV oder
  • einer Fahrerbescheinigung nach Paragraf 5 Absatz 3 BKrFQV.
Quereinsteiger
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die Vorlage eines Fachkundenachweises für den Güterkraftverkehr gemäß dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Dies sind beispielsweise die von einer IHK ausgestellten Fachkundenachweise Güterkraftverkehr.

HINWEIS für alle Grundqualifikationsprüfungen:
  • Wenn Sie sich für die Prüfung Grundqualifikation (mit praktischem Prüfungsteil) entscheiden, nehmen Sie möglichst vor der Anmeldung Kontakt mit uns auf. Das erleichtert die Prüfungsorganisation und kann zu einer Beschleunigung des Gesamtprozesses beitragen.
  • Die praktische Prüfung Grundqualifikation wird grundsätzlich auf einem vom Prüfungsteilnehmer gestellten Prüfungsfahrzeug (mit Fahrschulausstattung) und in Anwesenheit eines Fahrlehrers abgelegt. Zur Vorbereitung der Prüfung benötigen wir die technischen Angaben des Prüfungsfahrzeugs. Bitte tragen Sie die auf Seite 3 und ggf. 4 des Anmeldeformulars enthaltenen Angaben entsprechend ein. Erst wenn uns diese Unterlagen vorliegen, können wir Sie für die praktische Prüfung einplanen!


Wo und Wie kann man sich zur Prüfung anmelden?


Bitte nutzen Sie zur Anmeldung für die beschleunigte Grundqualifikation unser Online-Anmeldeformular
Für die Anmeldung zur Grundqualifikation (mit praktischem Teil) rufen Sie uns für ein erstes Informationsgespräch bitte vorab an.
Die IHK Frankfurt am Main ist zuständig für Prüfungsteilnehmer, die:

1. eine Prüfung der beschleunigten Grundqualifikation ablegen
  • und ihren ordentlichen Wohnsitz im IHK-Bezirk der Industrie- und Handelskammern Frankfurt am Main und Darmstadt Rhein Main Neckar haben (ihren ordentlichen Wohnsitz hat eine Person - vereinfacht gesagt - dort, wo sie während mindestens 185 Tagen im Jahr wohnt),
  • oder im Besitz einer Arbeitsgenehmigung-EU oder eines Aufenthaltstitels sind, der erkennen lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist (Paragraf 4 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz) und deren tatsächlicher oder beabsichtigter Wohnsitz im IHK-Bezirk der Industrie- und Handelskammern Frankfurt am Main und Darmstadt Rhein Main Neckar liegt.
2. eine Prüfung der Grundqualifikation ablegen
  • und ihren ordentlichen Wohnsitz im IHK-Bezirk der Industrie- und Handelskammern Frankfurt am Main und Darmstadt Rhein Main Necker haben,
  • oder im Besitz einer Arbeitsgenehmigung-EU oder eines Aufenthaltstitels sind, der erkennen lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist (Paragraf 4 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz) und deren tatsächlicher oder beabsichtigter Wohnsitz im IHK-Bezirk der Industrie- und Handelskammern Frankfurt am Main und Darmstadt Rhein Main Necker liegt.
Welche IHK für Ihren Wohnsitz zuständig ist, können Sie über den IHK-Finder ermitteln.
Die Anmeldung ist mit Bestätigung des Links im Rahmen der Online-Anmeldung verbindlich.
Falls Sie den Termin nicht wahrnehmen können, benachrichtigen Sie bitte die IHK.