Merkblatt mit allen Informationen zur Vorbereitung und Prüfung

Allgemein

Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine besondere Qualifizierung nachweisen, um in diesen Bereichen selbstständig oder abhängigbeschäftigt tätig sein zu dürfen.
Betroffen sind Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr sowie solche von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr. Dies sieht die europäische "Richtlinie 2003/59 über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr" vor. Die Umsetzung erfolgte in Deutschland durch das „Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr“ (BKrFQG) vom 14. August 2006, das am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten ist.
Ziel der europäischen Vorschrift ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrer. Der Gesetzgeber erhofft sich durch die verpflichtende Qualifizierung die Entwicklung eines defensiven Fahrstils sowie eines rationellen Kraftstoffverbrauches.

Pflicht zur Grundqualifikation

Anwendungsbereich des Gesetzes

Die Pflicht zur Grundqualifikation besteht grundsätzlich für selbständige und angestellte Fahrer, die
  • deutsche Staatsangehörige sind,
  • Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
  • Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden,
und Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen mit folgenden Kraftfahrzeugen durchführen:
  • Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse größer 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE)
  • Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE)

Ausnahmen

Ausgenommen von dieser Regelung sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen,
  • deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
  • die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
  • die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
  • die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
  • die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden,
  • die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind (z.B. im Rahmen einer Überführung zum Händler oder Kunden),
  • zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Hierunter fallen auch Beförderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes (Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne und die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfgütern oder Erzeugnissen für a) eigene Zwecke, für b) andere Betriebe dieser Art, c) im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder d) im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses, sofern die Beförderung innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern in der Luftlinie um den Mittelpunkt des Standortes des Kraftfahrzeugs durchgeführt wird).

Arten der Grundqualifikation

Die Grundqualifikation kann auf zwei Wegen erworben werden, die Grundqualifikation oder die Beschleunigte Grundqualifikation.

Grundqualifikation

Der Nachweis der Grundqualifikation kann auf zwei Wegen erbracht werden:
  1. Es wird eine Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb erfolgreich abgeschlossen bzw. ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
  2. Es wird erfolgreich eine Prüfung bei der IHK abgelegt. Diese Prüfung umfasst
    a) eine theoretische Prüfung (240 Minuten)
    - Multiple-Choice-Fragen
    - Fragen mit direkter Antwort
    - einer Erörterung von Praxissituationen
    b) eine praktische Prüfung (210 Minuten)
    - Fahrprüfung (120 Min.)
    - praktischer Prüfungsteil (30 Min.)
    - Bewältigung kritischer Fahrsituationen („Sicherheitstraining“) (max. 60 Min.)
Zur Ablegung der Prüfung ist die Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht nicht vorgeschrieben. Eine Fahrerlaubnis muss zum Ablegen der Grundqualifikationsprüfung im praktischen Teil nicht vorliegen. Allerdings muss der Prüfungsteilnehmer von einer Person begleitet werden, die eine gültige Fahrlehrerlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse besitzt. Das Fahrzeug, das zur Prüfung eingesetzt wird, muss den Anforderungen eines für die Fahrausbildung zugelassenen Fahrzeugs genügen.
Für Prüfungsteilnehmer, die bereits Fachkundenachweise entsprechend den Berufszugangsverordnungen für Güterkraftverkehr und Personenverkehr (GBZugVO und PBZugVO) besitzen, sind Erleichterungen in den theoretischen Prüfungsteilen vorgesehen. Die praktische Prüfung muss jedoch vollständig ablegt werden.
Hinweis:
Mit dem Bestehen der Prüfung geht nicht die Anerkennung oder Gleichstellung mit einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf (z.B. Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb) einher. Die Prüfung zum Nachweis der Grundqualifikation entspricht nicht der Prüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gem. dem Berufsbildungsgesetz (BBiG).

Beschleunigte Grundqualifikation

Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch die Teilnahme an einer Schulung von 140 Stunden (zu jeweils 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte sowie die erfolgreiche Ablegung einer 90-minütigen theoretischen Prüfung bei der IHK. Die Teilnahme am Unterricht ist hier verpflichtend. Bei der theoretischen Prüfung sind wiederum Erleichterungen für Inhaber von Fachkundenachweisen nach den Berufszugangsverordnungen vorgesehen. Eine Fahrerlaubnis muss zum Ablegen der beschleunigten Grundqualifikation nicht vorliegen.
Hinweis:
Eine Fahrerlaubnis, die nach dem 10. September 2008 (Personenverkehr) bzw. dem 10.September 2009 (Güterkraftverkehr) erworben wird, darf nur dann beruflich genutzt werden, wenn ein Nachweis der Grundqualifikation vorliegt. Da der Erwerb der Fahrerlaubnis der „C“- oder „D“-Klassen sehr teuer ist, empfehlen wir vor Beginn der Führerscheinausbildung, an einem Lehrgang „Beschleunigte Grundqualifikation“ bei einer anerkannten Ausbildungsstätte teilzunehmen und die dazugehörige Prüfung abzulegen. Denn mit dem Bestehen der Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer ist sichergestellt, dass die später noch zu erwerbende Fahrerlaubnis auch wirklich beruflich genutzt werden kann.

Mindestalter

Das Mindestalter zum Einsatz der Fahrer in den jeweiligen Fahrerlaubnisklassen hängt von der jeweiligen Qualifikation bzw. der Verkehrsart ab.
Güterkraftverkehr
Klasse
Ausbildung „Berufskraftfahrer“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Fertigkeiten
Grundqualifikations-prüfung
Beschleunigte Grundqualifikation
C
18 Jahre
18 Jahre
21 Jahre
CE
18 Jahre
18 Jahre
21 Jahre
C1
18 Jahre
18 Jahre
18 Jahre
C1E
18 Jahre
18 Jahre
18 Jahre
Personenverkehr
Klasse
Ausbildung „Berufskraftfahrer“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Fertigkeiten
Grundqualifikations-prüfung
Beschleunigte Grundqualifikation
D
18 Jahre
(Linienverkehr
bis 50 km)
20 Jahre
(Gelegenheits-verkehr)
21 Jahre
(Gelegenheits-verkehr)
21 Jahre
(Linienverkehr
bis 50 km)
23 Jahre
(Gelegenheits-verkehr)
DE
18 Jahre
(Linienverkehr
bis 50 km)
20 Jahre
(Gelegenheits-verkehr)
21 Jahre
(Gelegenheits-verkehr)
21 Jahre
(bis 50 km)
23 Jahre
(Gelegenheits-verkehr)
D1
18 Jahre
21 Jahre
D1E
18 Jahre
21 Jahre
Hinweis:
Auszubildende die im Rahmen ihrer Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb nach dem Stichtag (10.09.08 bzw. 10.09.09) eine entsprechende Fahrerlaubnis erwerben, dürfen das Kraftfahrzeug zu gewerblichen Zwecken führen. An die Stelle des Nachweises der maßgeblichen Grundqualifikation tritt eine Kopie des Ausbildungsvertrages. In diesem Zusammenhang muss auch darauf hingewiesen werden, dass innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Ausbildung (gem. BBIG) die Mindestalterregelung nach § 2 BKrFQG keine Anwendung findet. Sofern die Ausbildungszeit allerdings verlängert werden müsste –z.B. bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung- würde die Erlaubnis zum Führen des entsprechenden Fahrzeuges unterhalb der Altersgrenze entfallen. Die Vorgaben der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung/FeV) im Hinblick auf das Mindestalter für den Erwerb der Fahrerlaubnis bleiben davon unberührt.
Fahrerlaubnisklasse BE mit der Schlüsselzahl 79.06
Seit dem Inkrafttreten der novellierten Fahrerlaubnisverordnung zum 19.01.2013 ist für das Führen einer Fahrzeugkombination aus einem Zugfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis Klasse B erforderlich ist, sowie einem Anhänger mit mehr als 3.500kg zulässiger Höchstmasse eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich (vgl. § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)). Das Berufskraftfahrerqualifikationsrecht findet Anwendung auf Fahrten mit Fahrzeugen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE erforderlich ist.
Die Anwendungshinweise der zuständigen obersten Behörden des Bundes und der Länder stellen klar, dass für die Anwendung des BKrFQG nicht auf die dem Fahrer erteilte und von diesem genutzte Fahrerlaubnisklasse abzustellen ist, sondern auf die zum Zeitpunkt der Fahrt für das Führen der entsprechenden Fahrzeugkombination erforderliche Fahrerlaubnisklasse, was bei den o.g. Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen in letzter Konsequenz dann eben nicht mehr die Fahrerlaubnisklasse BE sondern C1E ist. Der Anwendungsbereich des BKrFQG umfasst daher seit dem 19.01.2013 auch die vorgenannten Fahrzeugkombinationen.Diese Rechtsauslegung führt für Fahrer, die eine solche Fahrzeugkombination führen, zu folgenden Konsequenzen:
  1. Jeder Fahrer, der vor dem 10.09.2009 eine Fahrerlaubnis der Klasse BE erworben hatte und sich die Schlüsselzahl „79.06“ eintragen lässt, gilt automatisch als grundqualifiziert. Der Fahrer muss nur eine 35stündige Weiterbildung absolvieren.
  2. Fahrer, die nach dem 10.09.2009 die Fahrerlaubnis der Klasse BE für die o.g. Fahrzeugkombinationen erworben haben, sind grundqualifikationspflichtig. Diese Fahrerlaubnis durfte im Sinne des BKrFQG seit 19.01.2013 nicht mehr genutzt werden, so dass eine Berufsausübung ggf. nicht möglich ist.

Weiterbildung

Jeweils innerhalb von fünf Jahren im Anschluss an den Erwerb der Grundqualifikation bzw. der beschleunigten Grundqualifikation müssen die Kenntnisse durch Teilnahme an einer Weiterbildungsschulung aufgefrischt werden. Dies gilt auch für Personen, die nach dem 10.09.2008 bzw. dem 10.09.2009 im Rahmen ihrer Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb ihre Fahrerlaubnis erwerben und mit Bestehen der Abschlussprüfung die Grundqualifikation erwerben.
Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen mit 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten. Diese 35 Pflichtstunden können auf fünf einzelne "Blöcke" aufgeteilt und müssen nicht am Stück hintereinander absolviert werden. Allerdings muss ein „Einzelblock“ mindestens 7 Stunden umfassen. Die Teilnahme an einzelnen „Weiterbildungsblöcken“ kann durch Teilbescheinigungen nachgewiesen werden. Für den Fall, dass ein Fahrer das Unternehmen wechselt, werden die Weiterbildungsmaßnahmen/-zeiten, die bereits absolviert wurden, angerechnet.
Für die Weiterbildung ist ausschließlich die Teilnahme an einem Lehrgang verpflichtend. Eine Abschlussprüfung ist nicht vorgesehen.

Dokumentation der Qualifikation

Die Grundqualifikation bzw. die Weiterbildung werden durch den Eintrag im Führerschein dokumentiert. Hierzu ist mit der Richtlinie 2003/59/EG der Gemeinschaftscode "95" eingeführt worden:
„95. Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß Artikel 3 bis zum DATUM erfüllt.“
In Deutschland erfolgt hierzu eine Eintragung der Ziffer 95 in Verbindung mit einer Frist in der Spalte 12 der Fahrerlaubnis (Beispiel: 95.01.01.2019). Indirekte Folge dieser Regelung ist, dass der Umtausch "alter Führerscheine" in neue Kartenführerscheine erforderlich wird.

Anerkannte Ausbildungsstätten

Anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung sind:
  1. Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach § 10 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes,
  2. Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach § 30 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen,
  3. aktive Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführen,
  4. Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Regelung durchführen,
  5. anerkannte staatliche Ausbildungsstellen.
Zuständig für die Anerkennung von Ausbildungsstätten gemäß § 9 BKrFQG i.V.m. § 5 BKrFQV sind in Hessen die drei Regierungspräsidien.
Für Nordhessen:
Regierungspräsidium Kassel
Am Alten Stadtschloss 1
34117 Kassel
Für Mittelhessen:
Regierungspräsidium Gießen
Landgraf-Philipp-Platz 1-7
35390 Gießen
Für Südhessen:
Regierungspräsidium Darmstadt
Luisensplatz 2
64283 Darmstadt