Merkblatt für die Gefahrgutbeauftragtenprüfung
FAQ´s rund um die Gefahrgutbeauftragtenprüfung
I. Allgemeines
Die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main bietet alle von der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) vorgesehenen Prüfungsarten an. Dies gilt sowohl für Grund- und Ergänzungs- als auch für Verlängerungsprüfungen und umfasst Prüfungen für alle Verkehrsträger gemäß § 6 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung und der Satzung betreffend die Schulung, die Prüfung und die Erteilung des Schulungsnachweises für Gefahrgutbeauftragte (GbV-Satzung).
II. Prüfungstermine
Die Abnahme von Prüfungen für Gefahrgutbeauftragte ist einmal im Monat, jeweils freitags um 10.00 Uhr, nach vorheriger schriftlicher Online-Anmeldung in der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main, Börsenplatz 4, 60313 Frankfurt am Main, möglich.
Hinweis für Lehrgangsveranstalter:
Soweit Lehrgangsveranstalter absehen können, dass nach Lehrgangsende eine größere Anzahl von Teilnehmern zur Prüfung zur IHK Frankfurt am Main kommen möchte, wird um eine entsprechende Vorankündigung gebeten.
III. Prüfungsvoraussetzungen
Der Prüfungsteilnehmer muss sich mit gültigem Personalausweis oder Reisepass ausweisen können. Der Prüfungsteilnehmer muss darüber hinaus, entsprechend seinem Wunsch zum Prüfungsumfang, die Teilnahme am entsprechenden Lehrgang nachweisen können, soweit es sich um einen Grundlehrgang mit Grundprüfung oder einen Ergänzungslehrgang mit Ergänzungsprüfung handelt. Vor Beginn der Prüfung muss der Prüfungsteilnehmer seine Lehrgangsbestätigung des anerkannten Lehrgangsveranstalters vorgelegen.
Prüfungsteilnehmer, die eine Wiederholungsprüfung für die Grund- oder Ergänzungsprüfung ablegen möchten, müssen den Bescheid einer IHK mit Bestätigung der Erstprüfung vorlegen und versichern, dass die Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllt sind.
Die Teilnahme an einer Verlängerungsprüfung setzt voraus, dass der Prüfungsteilnehmer über einen gültigen Schulungsnachweis verfügt. Die Prüfung darf nur für die Verkehrsträger abgelegt werden, die Inhalt des bestehenden Schulungsnachweises sind.
Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden, sofern der Prüfungstermin innerhalb der Gültigkeitsdauer des bestehenden Schulungsnachweises liegt.
IV. Gebühren
Die IHK Frankfurt am Main erhebt gemäß der Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main Gebühren für
- Grundprüfungen, Ergänzungsprüfungen oder Verlängerungsprüfungen, unabhängig von ihrem Umfang (ein oder mehrere Verkehrsträger),
- die Beantragung der Umschreibungen von Schulungsbescheinigung der Bundeswehr oder Bundespolizei,
- die Ersatzausstellung von Schulungsbescheinigungen und
- 50 % der Prüfungsgebühr bei Rücktritt nach Erhalt der verbindlichen Einladung zur Prüfung.
V. Ausstellung eines Schulungsnachweises
Voraussetzungen für die Ausstellung und zur Gültigkeitsdauer des Gb-Schulungsnachweises.
Erstausstellung
Grundlehrgang + bestandene Grundprüfung
Die Gültigkeit des Schulungsnachweises richtet sich nach dem Tag der bestandenen Grundprüfung und wird ab diesem Tag für fünf Jahre ausgestellt.
Grundlehrgang + bestandene Grundprüfung
Die Gültigkeit des Schulungsnachweises richtet sich nach dem Tag der bestandenen Grundprüfung und wird ab diesem Tag für fünf Jahre ausgestellt.
Verlängerung
gültiger Schulungsnachweis + bestandene Verlängerungsprüfung.
Eine Schulung ist nicht vorgeschrieben, wird aber empfohlen, da die Auffrischung der Kenntnisse generell von Vorteil ist, um die Prüfung erfolgreich zu absolvieren.
gültiger Schulungsnachweis + bestandene Verlängerungsprüfung.
Eine Schulung ist nicht vorgeschrieben, wird aber empfohlen, da die Auffrischung der Kenntnisse generell von Vorteil ist, um die Prüfung erfolgreich zu absolvieren.
Der Schulungsnachweis wird nach erfolgreich absolvierter Auffrischungsprüfung um weitere fünf Jahre verlängert.
Wenn der Inhaber des Nachweises innerhalb von zwölf Monaten vor dem Ablauf der Geltungsdauer eine Auffrischungsprüfung bestanden hat, wird der Schulungsnachweis ab dem Ende der bisherigen Gültigkeit plus fünf Jahre verlängert.
Wird die Prüfung zu einem Zeitpunkt abgelegt, der vor dem Zwölf-Monats-Zeitraum liegt, wird der Schulungsnachweis ab dem Prüfungstag für fünf Jahre verlängert.
Ergänzung mit weiteren Verkehrsträgern
gültiger Schulungsnachweis + Lehrgang für einen weiteren Verkehrsträger + bestandene Ergänzungsprüfung.
Bei Ergänzungsprüfungen berechnet sich die Gültigkeitsdauer des Schulungsnachweises nach der bereits ausgestellten Schulungsbescheinigung für den vorhandenen Verkehrsträger.
VI. Prüfungsabwicklung
Entsprechend den beantragten Prüfungsgebieten erhalten die Prüfungsteilnehmer einen Fragebogen, der in den vorgegebenen Prüfungszeiten zu bearbeiten ist.
Als Hilfsmittel sind ausschließlich die gefahrguttransportrechtlichen Rechtsvorschriften in gebundener Form erlaubt. Für das Bereithalten der Unterlagen ist der Prüfungsteilnehmer verantwortlich.
Gefahrgutvorschriften, die auf Notebooks oder sonstigen elektronischen Medien hinterlegt sind, können nicht zur Prüfung zugelassen werden, da nur sehr schwer nachvollziehbar ist, ob nicht andere Dateien ebenfalls gespeichert sind, die eigene Aufzeichnungen enthalten. Loseblattsammlungen sind aus den zuvor genannten Gründen ebenfalls nicht zugelassen.
Allgemein (Verkehrsträgerübergreifend)
- Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG)
- Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
- Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV)
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Atomgesetz (AtG)
- Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
- Sprengstoffgesetz (SprengG)
- Chemikaliengesetz (ChemG)
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Einzelne Verkehrsträger:
- ADR mit Anlagen
- RID mit Anlagen
- ADN mit Anlagen
- GGVSEB
- Kontrollverordnung
- RID-Ausnahmeverordnung
- RSEB
- IMDG-Code
- Gefahrgutverordnung See
- Container-Pack-Richtlinie
- SOLAS
Auf die Folgen von tatsächlichen und versuchten Täuschungshandlungen gemäß § 20 Abs. 4 der Satzung betreffend die Schulung, die Prüfung und die Erteilung des Schulungsnachweises für Gefahrgutbeauftragte wird ausdrücklich hingewiesen: Ausschluss von der Prüfung und Nichtbestehen.
Die Ergebnisse der Prüfung werden dem Prüfungsteilnehmer zeitnah (i.d.R. innerhalb von drei Arbeitstagen) schriftlich in einem Bescheid mitgeteilt.