Information rund um die Gefahrgutfahrerschulung
Die nachstehenden Ausführungen vermitteln einen Überblick über die maßgeblichen Vorschriften für die Fahrzeugführerschulung bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße gemäß Kapitel 8.2 ADR.
Schulungspflicht für Fahrzeugführer
Ausbildungs-/Schulungspflicht besteht für die Führer von Fahrzeugen (Beförderungseinheiten) bei
- Beförderungen gefährlicher Güter in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1 m³ notwendige Schulung: Basiskurs und Aufbaukurs Tank;
- Beförderungen gefährlicher Güter in Batterie-Fahrzeugen mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 1 m³:
notwendige Schulung: Basiskurs und Aufbaukurs Tank; - Beförderungen gefährlicher Güter in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC (Multiple Elements Gas Container) mit einem Einzelfassungsvermögen von mehr als 3 m³:
notwendige Schulung: Basiskurs und Aufbaukurs Tank; - Beförderungen von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1, wenn Kennzeichnungspflicht mit orangefarbenen Warntafeln besteht ²):
notwendige Schulung: Basiskurs und Aufbaukurs Klasse 1; - Beförderungen von Stoffen und Gegenständen der Klasse 7, wenn Kennzeichnungspflicht mit orangefarbenen Warntafeln besteht ²):
notwendige Schulung: Basiskurs und Aufbaukurs Klasse 7 (u.U. zusätzlich Aufbaukurs Tank); - allen anderen Beförderungen gefährlicher Güter, wenn das zulässige Gesamtgewicht der Beförderungseinheit > 3,5 t ist und Kennzeichnungspflicht mit orangefarbenen Warntafeln besteht. ²):
notwendige Schulung: Basiskurs.
²) Kennzeichnungspflicht mit orangefarbenen Warntafeln an Beförderungseinheiten besteht generell bei Beförderungen in "Tanks" und Beförderungen in "loser Schüttung" sowie bei Versandstücken, wenn die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit nach der Freimengentabelle im Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR überschritten ist.
Aufbau des Schulungssystems
In der nachfolgenden Übersicht wird das Schulungssystem für die Fahrzeugbesatzung schematisch dargestellt (Bausteinsystem nach ADR Kapitel 8.2.2.4):
Erstschulung
- Basiskurs (BK) – 18 UE* Theorie – 1 UE* Praxis – Prüfung (30 Fragen)
(Stück- und Schüttgutbeförderung) - Aufbaukurs Tank (AK-Tank) – 12 UE* Theorie – 1 UE* Praxis – Prüfung (24 Fragen)
(Tankfahrzeugbeförderung – in Verbindung mit einem zuvor absolvierten Basiskurs) - Aufbaukurs Klasse 1 (AK 1) – 8 UE* – Prüfung (15 Fragen)
(explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff – in Verbindung mit einem zuvor absolvierten Basiskurs) - Aufbaukurs Klasse 7 (AK 7) – 8 UE* – Prüfung (15 Fragen)
(radioaktive Stoffe – in Verbindung mit einem zuvor absolvierten Basiskurs und unter Umständen dem Aufbaukurs Tank)
Auffrischungsschulung
- Auffrischungsschulung (AF) – 8 UE* Theorie – 4 UE* Praxis – Prüfung (15 Fragen)
besteht aus einem Kurs für alle schulungspflichtigen Fahrzeugführer mit Schwerpunkten je nach Zusammensetzung der Kursteilnehmer
* UE = Unterrichtseinheit (1 UE = 45 min.)
Schulungsinhalte
- allgemeine Vorschriften
- allgemeine Gefahreigenschaften
- Fahrzeug- und Beförderungsarten, Umschließungen
- Überwachung der Beförderung
- Kenntnisse über Schutzmaßnahmen
- Erste Hilfe, Verkehrssicherung nach Unfällen und Zwischenfällen
- Bezettelung und Kennzeichnung der Beförderungseinheit
- Zusammenladeverbot in Fahrzeugen und Containern
- Vorsichtsmaßnahmen beim Be- und Entladen von Gefahrgütern
- Haftung, Ordnungswidrigkeiten, Pflichten und Sanktionen
- multimodale Transportvorgänge
- Handhabung von Tankfahrzeugen und deren Be- und Entladung
- Feuerlöschübung und Ladungssicherung
- Verhalten in Straßentunnels
- Begleit- und Beförderungspapiere
Rechtsgrundlagen
- Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) vom 29. September 1998 in der jeweils geltenden Fassung
- Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (GGVSEB) in der jeweils geltenden Fassung
- Europäisches Übereinkommen vom 30. September 1954 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der jeweils in Kraft getretenen Änderungsverordnung
- Satzung der Industrie- und Handelskammer betreffend die Ausbildung der Gefahrgutfahrer/-innen
- Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundlagen erfolgt auch die Zulassung von Lehrgangsveranstaltern für die Gefahrgutfahrerschulung durch die zuständigen Industrie- und Handelskammern.
Lehrgangsveranstalter
Die Gefahrgutfahrerschulungen werden von regional oder überregional tätigen Lehrgangsveranstaltern durchgeführt, die von der Industrie- und Handelskammer für deren Bezirk anerkannt sind und regelmäßig von der IHK überwacht werden.
Prüfungen
Im Anschluss an die Gefahrgutfahrerschulung legen die Teilnehmer die Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer ab. Für die Prüfung werden die gemeinsamen Fragebogen der Industrie- und Handelskammern in der jeweiligen Fassung verwendet. Hilfsmittel sind während der Prüfung nicht zugelassen. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die höchstzulässige Fehlerzahl nicht überschritten wird.
Die Industrie- und Handelskammer lässt bei nichtbestandener Prüfung auf schriftlichen Antrag nach einer angemessenen Frist eine einmalige Wiederholung der Prüfung ohne nochmalige Schulung zu.
Besteht der Teilnehmer auch die Wiederholungsprüfung nicht, muss er zunächst die entsprechende Schulung nochmals besuchen und sich dann erneut zur Prüfung anmelden.
Schulungsbescheinigung
Der Fahrzeugführer erhält die ADR- Schulungsbescheinigung nach Muster 8.2.2.8.5 ADR (auch ADR-Karte genannt), wenn er durchgehend an den Schulungen teilgenommen und die Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer bestanden hat. Die Schulungsbescheinigung ist fünf Jahre lang gültig und wird von der Industrie- und Handelskammer ausgestellt.
Um eine Verlängerung um weitere fünf Jahre zu erreichen, ist eine Auffrischungsschulung mit Prüfung zu absolvieren. Diese kann bereits ein Jahr vor Ablauf der Gültigkeit besucht werden. Die Verlängerung wird dann ab dem Ablaufdatum der Schulungsbescheinigung gültig.
Der Besuch einer Auffrischungsschulung nach dem Ablauf des Gültigkeitsdatums der Schulungsbescheinigung ist nicht möglich; der Fahrzeugführer muss in diesem Fall erneut einen Basiskurs besuchen.
Unterweisungspflicht für Fahrzeugführer, die nicht der Schulungspflicht nach Kapitel 8.2.1 ADR unterliegen
Im Abschnitt 8.2.3 des ADR werden Fahrzeugführer erfasst, die keine Schulungsbescheinigung nach 8.2.1 des ADR benötigen, aber dennoch an einer Unterweisung, die ihren Verantwortlichkeiten und Funktionen entspricht, teilnehmen müssen.
Diese Unterweisungspflicht besteht z.B. für das vom Beförderer oder Absender beschäftigte Personal, das beladende oder entladende Personal, das Personal der Spediteure und Verlader sowie die an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße beteiligten Fahrzeugführer, die keine Schulungsbescheinigung gemäß Abschnitt 8.2.1 (ADR) benötigen.
Die Inhalte der Unterweisung sind im Kapitel 1.3 des ADR geregelt.