Beförderung von Heizöl (leicht) oder Dieselkraftstoff

Dieses Merkblatt gibt einen Überblick über die maßgeblichen Vorschriften von GGVSEB/ADR und berücksichtigt auch Ausnahmen der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) bzw. Hinweise der RSEB, die lediglich für innerstaatliche Beförderungen Anwendung finden.  
 
I. Klassifizierung (2.2.3.1 ADR in Verbindung mit Tabelle 3.2)  
Heizöl (leicht) und Dieselkraftstoff sind im ADR unter der UN-Nummer 1202 in der Klasse 3, Verpackungsgruppe III mit drei Eintragungen aufgeführt. Das ADR unterscheidet die Gefährlichkeit des Gutes anhand der unterschiedlichen Flammpunkte und gibt dafür verschiedene Tanktypen vor.    

II. Beförderungsart (7.4 ADR in Verbindung mit Tabelle 3.2 Spalten 10 u. 12)  
Die Beförderung in festverbundenen Tanks, Aufsetztanks bzw. Tankcontainern mit der Tankcodierung LGBF (wenn Flammpunkt kleiner 61 Grad Celsius) bzw. LGBV (wenn Flammpunkt größer 61 Grad Celsius bzw. gemäß RSEB Nr. 4-6 auch wenn Flammpunkt der Norm EN 590:1993 entspricht) ist zugelassen.    

III. Begleitpapiere (8.1.2 ADR in Verbindung mit 5.4)  

III.1 Beförderungspapier (5.4.1.1.1)
Die Angaben im Beförderungspapier müssen folgendem Beispiel entsprechen und die nachstehend genannten Angaben enthalten: UN 1202 Heizöl (leicht), 3, III, "Anzahl der Packstücke und Einzelgewicht" Name und Anschrift des Absenders und des/der Empfänger(s), Gesamtmenge der gefährlichen Güter (als Volumen oder als Nettomasse), Tunnelbeschränkungscode (sofern ein Tunnel durchfahren wird).  Bei der Beförderung von Dieselkraftstoff ist lediglich die Bezeichnung des Gutes zu verändern.  Hinweise: Gemäß Ausnahme Nr. 18 (S) GGAV darf im Verteilerverkehr auf die Angabe des Empfängers verzichtet werden. Darüber hinaus darf generell auf die Angabe der Gesamtmasse verzichtet werden. Wird diese Ausnahme genutzt, ist im Beförderungspapier 
zusätzlich die Angabe „Ausnahme Nr. 18“ zu vermerken. Bei Kennzeichnung gemäß 5.1.1 (1. Strichaufzählung) dieses Merkblattes ist bei Mehrkammertankfahrzeugen, die beide Stoffe befördern, zusätzlich der in jedem Tankabteil enthaltene Stoff anzugeben (5.4.1.1.13). 
 
III.2 Schriftliche Weisung (5.4.3)
Eine schriftliche Weisung ist im Führerhaus mitzuführen. Form und Inhalt müssen dem Muster im ADR entsprechen  

III.3 Bescheinigung der Zulassung/Zulassungsbescheinigung (9.1.2 und RSEB Nr. 9-1. – 9-7)
Erforderlich für Tankfahrzeuge, Trägerfahrzeug für Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1000 Liter und für Fahrzeuge zur Beförderung von Tankcontainern mit einem Fassungsraum von mehr als 3000 Liter. Die Gültigkeitsdauer beträgt maximal ein Jahr (Tagesdatum). Überziehung um maximal einen Monat ist zulässig, dann ist aber in diesem Zeitraum keine Beförderung gefährlicher Güter erlaubt.  

III.4 ADR-Bescheinigung (8.2) 
Der Fahrzeugführer benötigt die Berechtigung „Gültig für Klassen in Tanks“. Dazu ist die 
Teilnahme an der Schulung und das Bestehen der Prüfungen des Basiskurses und des Aufbaukurses Tank oder nach spätestens fünf Jahren der Auffrischungsschulung erforderlich. Ausnahme: Bei Beförderung von Aufsetztanks kleiner/gleich 1000 Liter oder TC kleiner/gleich 3000 Liter reicht die ADR-Bescheinigung „Gültig für Klassen anders als in Tanks“.    

IV. Ausrüstung (8.1.4, 8.1.5 und 5.4.3)   
  • Zwei Feuerlöschgeräte mit mind. 2 kg bzw. 6 kg Löschpulver (abhängig vom zulässigen Gesamtgewicht), Prüffrist 2 Jahre, Aufschrift mit Angabe des Datums (Monat, Jahr) der wiederkehrenden Prüfung, Plombierung. 
  • Mindestens ein geeigneter Unterlegkeil je Fahrzeug. 
  • Augenspülflüssigkeit 
  • Geeignete Warnweste oder Warnbekleidung für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung. 
  • Handlampe für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung. 
  • Zwei selbststehende Warnzeichen (orangefarbene Warnblinkleuchte oder reflektierende Kegel oder Warndreiecke). 
  • Ausrüstung gemäß schriftlicher Weisung (z.B. dichtschließende Schutzbrille, Schutzhandschuhe aus Kunststoff oder Gummi, geeignete Arbeitskleidung, antistatisches Schuhwerk, Schaufel oder Spaten). 
 
V. Orangefarbene Kennzeichnung und Großzettel (5.3) 
V.1 Orangefarbene Kennzeichnung:  
Tankfahrzeuge oder Trägerfahrzeuge für Aufsetztanks - Vorne und hinten an der Beförderungseinheit 
 - alternativ: An den Seiten jedes Tanks oder Tankabteils (parallel zur Längsachse des Fahrzeuges). Vorne und hinten an der Beförderungseinheit neutrale orangefarbene Tafeln.  
- alternativ: Rundumkennzeichnung  Tankcontainer An den Seiten jedes Tanks oder Tankabteils (parallel zur Längsachse des Fahrzeugs). Beförderungseinheit vorne und hinten neutrale orangefarbene Tafeln.  
V.2 Großzettel (Placards)  
Tankfahrzeug bzw. Trägerfahrzeug für Aufsetztanks: An beiden Längsseiten und hinten Großzettel Muster 3.  
Tankcontainer: An beiden Längsseiten und an jedem Ende des Tankcontainers müssen Großzettel nach Muster 3 angebracht werden.    

VI. Durchführung der Beförderung  
(Grundsatz: Am Be- und Entladeort müssen Fahrzeug und Fahrzeugführer den geltenden Vorschriften genügen. Ansonsten darf die Be- oder Entladung ggf. nicht erfolgen; 7.5.1 ADR).   
  1. Rauchverbot bei Ladearbeiten (7.5.9 bzw. 8.3.5 ADR).
  2. Verbot von Feuer und offenem Licht (Anlage 2 Nr. 3.1 GGVSEB)
  3. Nur Verwendung spezieller tragbarer Beleuchtungsgeräte (8.5 (S2) und 8.3.4 ADR).
  4. Verbot der Fahrgastbeförderung (8.3.1 ADR).
  5. Halten und Parken nur mit angezogener Feststellbremse (8.3.7 ADR).
  6. Abstellen des Motors bei Be- und Entladung soweit er nicht zum Betrieb von Pumpen oder anderen fahrzeugtechnischen Einrichtungen benötigt wird (8.3.6 ADR).
  7. Die Fahrzeugbesatzung muss mit der Bedienung der Feuerlöschgeräte vertraut sein (8.3.2 ADR).
  8. Dichtheit der Verschlüsse (4.3.2.3.3 und 4.3.2.4.2 ADR).
  9. Keine gefährlichen Füllgutreste außen am Tank (4.3.2.3.5 und 4.3.2.4.1 ADR).
  10. Verbindungsleitungen zwischen untereinander unabhängigen Tanks einer Beförderungseinheit und nicht dauernd am Tank befindliche Füll- und Entleerungsrohre müssen leer sein (4.3.4.2.2 ADR).
  11. Einhaltung des maximalen Füllungsgrades (4.3.2.2 ADR). 
  12. Mindestfüllungsgrad bei bestimmten Tanks einhalten (4.3.2.2.4 ADR).
  13. Bei mehreren hintereinander liegenden Absperreinrichtungen zuerst die dem Füllgut nächst liegende schließen (4.3.2.3.4 ADR).
  14. Verwendung von Abfüllsicherung/Grenzwertgeber, Überwachung der Tätigkeiten (BSiVo) und ggf. Erdung und Begrenzung der Füllgeschwindigkeit zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung (7.5.10, 6.8.2.1.27 ADR).
  15. ggf. Einweisung des Fahrpersonals gemäß Anlage 2 Nr. 3.2 GGVSEB 
   

VII. Überblick über sonstige Ausrüstung, Kennzeichnung und Prüfungen
Die Einhaltung dieser Vorschriften wird bei jeder Verlängerung der Zulassungsbescheinigung durch den Prüfer/Sachverständigen überprüft, ist aber auch während der Gültigkeitsdauer der Zulassungsbescheinigung durch den Halter und Beförderer zu gewährleisten. Für bereits vor Inkrafttreten des jeweils aktuellen ADR in Verkehr befindliche Fahrzeuge und Tanks gibt es hinsichtlich Bau und Ausrüstung zahlreiche Übergangsvorschriften für deren Weiterverwendung siehe Kapitel 1.6.3 ADR, Anlage 2 Nr. 1.4 GGVSEB und RSEB Nr. 4-7, 4-8.  

Ausrüstung (Fahrzeugtyp AT): 
  • Hinterer Anfahrschutz (9.7.6 ADR) 
  • Elektrische Ausrüstung (9.2.2.2 ADR) 
  • ggf. automatischer Blockierverhinderer und Dauerbremsanlage (9.2.3.2. 9.2.3.3 und 9.2.4.6 ADR) 
  • ggf. Geschwindigkeitsbegrenzer (9.2.5 ADR) 
  • ggf. Verbrennungsheizgeräte (9.7.7 ADR)   
Kennzeichnung: 
  • Lesbares Tanktypenschild (6.8.2.5.1 ADR) 
  • Betreiberschild etc. (6.8.2.5.2 ADR) 
  • Erdungssymbol (6.8.2.1.27 ADR) 
  • Tankprüfbescheinigung (6.8.2.4.5 ADR und RSEB Nr. 6-6.): Tanks müssen alle 3 bzw. 6 Jahre (Tankcontainer alle 2 ½ bzw. 5 Jahre) wiederkehrend durch Sachverständige überprüft werden (6.8.2.4.1 ff ADR).   

VIII. Leere ungereinigte Tanks
Alle genannten Vorschriften gelten auch für Beförderungseinheiten mit leeren ungereinigten Tanks.
Im Beförderungspapier ist jedoch anzugeben:
Leeres Tankfahrzeug (oder alternativ leere(s) Aufsetztank(s) oder leere(s) Tankcontainer), letztes Ladegut: UN 1202 Heizöl (leicht), 3 , III; (D/E)