Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind

Gemäß Kapitel 1.3 ADR müssen Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter im Unternehmen beteiligt sind, unterwiesen werden.  
Das Personal muss vor der Übernahme von Pflichten, die im Zusammenhang mit der jeweiligen Beschäftigung stehen, gemäß Abschnitt 1.3.2 unterwiesen sein.
Das Personal muss mit den allgemeinen Bestimmung der Gefahrgutvorschriften und mit den besonderen Verantwortlichkeiten und Aufgaben vertraut gemacht werden.
Die Unterweisung ist in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungen zu ergänzen, um Änderungen in den Vorschriften Rechnung zu tragen. 
Die zuständige Behörde kann jederzeit die Aufzeichnungen über die erhaltene Unterweisung aller beteiligten Personen einfordern. Der Arbeitgeber hat diese daher aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.  
Ziel der Unterweisung muss es sein, dem Personal die sichere Handhabung und die Notfallmaßnahmen zu verdeutlichen.