Informationen zum Werkverkehr

Das Güterkraftverkehrsgesetz unterscheidet zwischen gewerblichem Güterkraftverkehr (Transporte für Dritte, erlaubnispflichtig) und Werkverkehr.

1. Werkverkehr ist die Güterbeförderung für eigene Zwecke eines Unternehmens

Werkverkehr liegt nach § 1 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) nur vor, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
  • Die Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.
  • Der Transport muss der Anlieferung zum Unternehmen, dem Versand vom Unternehmen, der Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch außerhalb des Unternehmens dienen.
  • Die verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden. Im Krankheitsfall ist es dem Unternehmen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Personen zu bedienen. Seit dem 4. Dezember 2011 ist es aufgrund der VO (EG) Nr. 1072/2009 möglich, Fahrer einzusetzen, die dem Unternehmen "im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt werden" (Vgl. Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe d) Unterbuchstabe iii) der VO, Paragraf 1 Absatz 2 Nummer 3 GüKG.
Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit sein.
Formulierung aus dem Gesetz; Ausnahme nach §1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG:
Keine Anwendung finden die Vorschriften des BKrFQG auf Fahrten mit Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
Um unter den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 5 zu fallen, müssen sämtliche nachfolgende Tatbestandsmerkmale (kumulativ) vorliegen:
  1. Es muss sich um eine Beförderung von Material oder Ausrüstung handeln.
  2. Die Fahrerin / der Fahrer muss das beförderte Material oder die beförderte Ausrüstung zur Ausübung ihres / seines Berufes verwenden.
  3. Es darf sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handeln.
Detaillierte Ausführungen können auf S. 12-14 in einer Anwendungshilfe des BALM nachgelesen werden.
Als Werkverkehr gilt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler, Kommissionäre, soweit
  • deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht,
  • die o. g. Voraussetzungen Nr. 2 bis 4 vorliegen und
  • ein Kfz verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 t nicht überschreitet.
Fallgestaltungen und Beispiele finden Sie in Anhang 3 der Anwendungshinweise zum Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz von Oktober 2017.

2. Werkverkehr unterliegt keiner Erlaubnispflicht nach dem GüKG.

3. Werkverkehr unterliegt nicht der Pflicht zum Abschluss einer Güterschaden-Haftpflichtversicherung nach dem GüKG.

4. Für Werkverkehr besteht An-, Um- und Abmeldepflicht:

Unternehmer, die Werkverkehr betreiben und hierbei Lkw, Lkw mit Anhänger oder Sattel-Kfz mit mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht einsetzen, müssen ihr Unternehmen beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) anmelden. Die Anmeldung muss vor Beginn der ersten Beförderung erfolgen. Unternehmen, die bereits bis zum 30.06.1998 geltenden GüKG Lkw mit mehr als 4 t Nutzlast oder eine Zugmaschine mit einer Leistung über 40 kW im Werkfernverkehr einsetzten und ihrer damaligen Meldepflicht nachgekommen sind, gelten als angemeldet.
Bei der Anmeldung sind folgende Angaben zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:
  • Name, Rechtsform und Gegenstand des Unternehmens,
  • Anschrift sowie Telefon- und Telefaxnummern des Sitzes,
  • Vor- und Familiennamen der Inhaber, der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter und der gesetzlichen Vertreter,
  • Anzahl der Lkw, Lkw mit Anhänger oder Sattel-Kfz mit mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht,
  • Anschriften der Niederlassungen.
Änderungen der o. g. Daten sind dem BALM unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
Bei Beendigung des Werkverkehrs muss sich der Unternehmer unverzüglich beim BALM abmelden.
Für An-, Um- und Abmeldungen ist in Hessen zuständig:
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Außenstelle Mainz
Postfach 15 48
55005 Mainz
Telefon: 06131 1 46 72-0
Telefax: 06131 1 46 72 75
An-, Um- und Abmeldungen erfolgen über das Meldeformular des BALM.

5. Im Werkverkehr besteht keine Pflicht zum Mitführen von Beförderungs- und Begleitpapieren.

Das BALM empfiehlt dennoch, bei Beförderungen eine Kopie der Anmeldung oder andere werkverkehrsbegründende Unterlagen (z. B. Lieferscheine) mitzuführen, um den zeitlichen Aufwand bei Straßenkontrollen gering zu halten. Es gibt aber keine Meldebestätigungen aus.

6. Sonderproblematik: Beförderungen durch Montageunternehmen (Küchen- und Möbelmontagen im Auftrag von Möbelhäusern oder Küchenstudios)

Zur Abgrenzung der Beförderungen von Montageunternehmen hat das BALM folgende Auskunft gegeben:
Bei der Auslieferung von Produkten kommt die Ausnahme dann in Betracht, wenn der Fahrer in den Herstellungs- oder Verarbeitungsprozess der beförderten Produkte einbezogen war, und das Fahren nicht die Hauptbeschäftigung darstellt.
Beschränkt sich die Tätigkeit auf die Auslieferung, dann unterliegt der Fahrer der Qualifizierungspflicht.
Liegt der Schwerpunkt beim Gütertransport, besteht Qualifizierungspflicht. Liegt der Schwerpunkt nach einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls in der handwerklichen Berufsausübung (z. B. Schreiner, Tischler, Küchenbauer, Kaminbauer etc.), und ist die Fahrtätigkeit zeitlich nachrangig, so kommt eine Freistellung nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG in Betracht.
Die Beförderung von Küchen- und Wohnmöbeln, verbunden mit dem Aufstellen und/oder Zusammenbauen, wird nicht dem Werkverkehr zugeordnet, da keine der o. g. Voraussetzungen erfüllt ist. Auch fallen die Tätigkeiten nicht unter die Begriffe “Bearbeiten” oder “Instandsetzen”, weil beim Aufstellen oder Aufbauen vormontierter Möbelteile regelmäßig kein Eingriff in die Substanz der Möbel erforderlich ist. Vielmehr ist die Tätigkeit als ein Bestandteil des Beförderungsvertrages zu bewerten, weil die auszuliefernden Möbel und Küchen aus Lager- und Transportgründen in Einzelteile transportsicher verpackt und so befördert werden. Der Transport unterscheidet sich damit nicht von dem eines Umzugsunternehmers, der für die Transporte eine Erlaubnis benötigt.
Die Beförderung von Küchen- und Wohnmöbeln kann nur in den Fällen dem Werkverkehr zugeordnet werden, in denen sich die Leistung über die Auslieferung einschließlich Aufstellen vormontierter Möbelteile hinaus auch auf den fachgerechten Einbau oder die handwerkliche Anpassung von Möbelteilen erstreckt (z. B. bei Einbauküchen einschließlich Wasser-/Gas-/Stromanschluss oder Einbauschränken) und sich hieraus ggf. schuldrechtliche Gewährleistungsansprüche ergeben; außerdem muss die Beförderungstätigkeit als Nebentätigkeit angesehen werden können. Werden im gleichen Lkw auch Möbel oder Möbelteile mitbefördert, die keine fachgerechte Bearbeitung erfordern, unterliegt die gesamte Beförderung der Erlaubnispflicht.
Da die Modalitäten des Einzelfalls für die Zuordnung entscheidend sind, sollten Unternehmer sich vom BALM beraten lassen.