Postdienstunternehmen und Kurierdienste

Kurier- und Postdienstleistungsunternehmer benötigen für ihre Tätigkeit in bestimmten Fällen eine staatliche Genehmigung oder Lizenz. Darüber hinaus ist unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Güterkraftverkehrsgenehmigung zu beantragen.
Grundsätzlich ist eine Gewerbeanmeldung nach § 14 Gewerbeordnung vorzunehmen.
Je nach Art der Dienstleistung besteht jedoch eine Lizenzpflicht oder eine Anzeigepflicht bei der Bundesnetzagentur.
Wann wird eine Postlizenz benötigt, wann reicht eine Anzeige der Tätigkeit bei der Bundesnetzagentur aus?
Das kommt auf die Art der Dienstleistung an. Für Paket- und Kurierdienstleister reicht in der Regel die Anzeige der Tätigkeit bei der Bundesnetzagentur aus.
Im Folgenden wird unterschieden zwischen Tätigkeiten, die der Anzeigepflicht und der Lizenzpflicht unterliegen:
  • Anzeigepflichtige Tätigkeiten
  • Lizenzpflichtige Tätigkeiten

Anzeigepflichtige Tätigkeiten

Anzeigepflichtige Tätigkeiten nach § 6 PostG sind:
  • Beförderung von Briefsendungen bis 1.000 Gramm, wenn diese Tätigkeit im Auftrag eines Lizenznehmers (als Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe) erfolgt
  • Beförderung von Briefsendungen über 1.000 Gramm
  • Beförderung von adressierten Paketen bis 20 Kilogramm
  • Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften
  • Kurierdienst gemäß § 5 PostG (Beförderung in der Weise, dass einzelne nachgewiesene Briefsendungen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg vom Absender zum Empfänger ständig begleitet werden und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf die einzelne Sendung zuzugreifen und die erforderlichen Dispositionen zu treffen.)
Was muss bei der Anzeige der Dienstleistung beachtet werden?
Unternehmen, die anzeigepflichtige Postdienstleistungen erbringen, müssen die Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebes innerhalb eines Monats bei der Bundesnetzagentur anzeigen. Die Anzeige bei der Bundesnetzagentur ist kostenlos. Wer die Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig versäumt, riskiert eine Geldbuße.
Auch der gewerbliche Transport von einzelnen Sendungen mit Anschrift gilt nach dem Postgesetz als Postdienstleistung. Wer solche Transporte durchführt, muss seine Tätigkeit bei der Bundesnetzagentur schriftlich anzeigen.
Die Anzeigepflicht gilt auch für Kurierdienste und Kurierfahrer, die ihre Aufträge direkt vom Absender oder von einer Zentrale erhalten, sowie für so genannte Erfüllungsgehilfen (Sub-Unternehmer).

Lizenzpflichtige Tätigkeiten

In welchem Fall wird eine Lizenz benötigt?
Für die gewerbsmäßige Beförderung von Briefsendungen bis 1.000 Gramm gilt nach dem Postgesetz eine generelle Lizenzpflicht. Auf die Erteilung der Lizenz besteht ein Rechtsanspruch, sofern die Lizenzierungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Anzahl der Lizenzen ist nicht beschränkt.
Eine Lizenz benötigt grundsätzlich, wer Briefsendungen (adressierte schriftliche Mitteilungen) bis 1.000 Gramm gewerbsmäßig für andere befördert, d. h. einsammelt, weiterleitet oder ausliefert.
Wer Briefsendungen bis 1.000 Gramm ohne die erforderliche Lizenz befördert, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Lizenzen für die Beförderung von Briefsendungen werden auf schriftlichen Antrag von der Bundesnetzagentur vergeben.
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, um eine Postlizenz zu beantragen?
Im Lizenzantrag muss der Antragsteller genaue Angaben zu seiner Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit machen. Außerdem sind Angaben zum Umfang des beabsichtigten Dienstleistungsumfangs, zur Durchführung der förmlichen Zustellung (Antrag auf Befreiung von dieser Verpflichtung oder Entgeltantrag) sowie zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen in seinem Unternehmen unbedingt erforderlich. Ferner sollte der Antragsteller noch angeben, ab wann die lizenzpflichtige Tätigkeit aufgenommen werden soll.
Zusätzlich zum ausgefüllten Lizenzantragsformular werden folgende Unterlagen benötigt:
  • eine Darstellung der Geschäftsidee, die die geplante Entwicklung des Unternehmens veranschaulicht (1 - 3 Seiten).
Für die zur Führung der Geschäfte bestellte Person(en) (z.B. Inhaber, Geschäftsführung, Vorstand):
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (bei natürlichen Personen, z. B. Einzelfirma, GbR usw.) oder
  • Auszug aus dem Handelsregister (bei juristischen Personen, z. B. AG, GmbH usw.)
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150 Gewerbeordnung
  • aktuelle Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis (zu beantragen beim jeweils zuständigen Amtsgericht)
  • SCHUFA-Verbraucherauskunft mit Angabe des Basisscore-Wertes (zu beantragen unter schufa.de oder bei der für Ihren Bereich zuständigen SCHUFA-Geschäftsstelle)
Abhängig von der Unternehmensform können im Einzelfall weitere Nachweise erforderlich sein. In einem solchen Fall wird der Antragsteller im Antragsverfahren zeitnah informiert.
Zum Nachweis der Fachkunde müssen Sie darlegen, welche Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten Sie bzw. die von ihnen mit der Ausübung der lizenzpflichtigen Tätigkeit betrauten oder zu betrauenden Personen besitzen und wie Sie sicherstellen, dass diese Personen ständig über die für die Ausübung der Lizenzrechte erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen werden; oder durch einen kleinen Lebenslauf.
Ebenso müssen Sie zu Ihrer "Leistungsfähigkeit" Auskunft geben: Dazu legen Sie die Art und den Umfang der eingesetzten oder geplanten Produktionsmittel (Personal- und Sachmittel) beschreiben und ggf. geplante Investitionen und deren Finanzierung (eigen/fremd) dar.
Für die Entscheidung über die Erteilung einer Lizenz werden Gebühren verlangt.
Juristische Person (z.B. GmbH, AG usw.)
Natürliche Person(z.B. Einzelunternehmen)
Lizenzerteilung
700,-- Euro
350,-- Euro
Lizenzübertragung
350,-- Euro
175,-- Euro
jede spätere Erweiterung des Lizenzgebietes
175,-- Euro
175,-- Euro

Bearbeitungszeit

Mit folgenden Bearbeitungs- und Entscheidungszeiträumen ist im Antragsverfahren zu rechnen:
Antrag auf Erteilung einer Postlizenz:
  • 6 Wochen ab Vollständigkeit des Antrags und der erforderlichen Nachweise
Antrag auf Zustimmung zur Übertragung einer Postlizenz:
  • 6 Wochen ab Vollständigkeit des Antrags und der erforderlichen Nachweise

Nützliche Brancheninformationen für Postdienstleister

Für das Erbringen bestimmter Postdienstleistungen ist nach dem Postgesetz eine Lizenz erforderlich. Dies betrifft grundsätzlich das gewerbsmäßige Befördern (Sammeln, Weiterleiten oder Ausliefern) von Briefsendungen bis 1000 Gramm für andere.
Eine Liste aller Anbieter von Postdienstleistungen steht auf den Seiten der Bundesnetzagentur. Aufgeschlüsselt nach lizenzierten Dienstleistungen und Tätigkeitsgebiet - von regional bis bundesweit - stellt die Bundesnetzagentur eine ständig aktualisierte Liste aller Lizenznehmer zur Verfügung.
Der Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste stellt Ihnen verschiedene Dienste und Dienstleistungen zur Verfügung. Dazu gehören Pressemitteilungen, Zahlen, Daten, Fakten zum Markt der Kurier- und Postdienste, Adress- und Dienstleistungsangaben von KEP-Diensten in Deutschland und einigen benachbarten Ländern.
Auch der Bundesverband Internationaler Express- und Kurierdienste e.V. BIEK hält umfangreiche Informationen, wie Themen und Positionen, Gutachten und Vorträge oder Karriere in der Branche auf seinen Internetseiten bereit.
Informationen zu Postmärkten, Brief und KEP, Mehrwertdiensten, Logistik, Politik und Recht, Verkehr und Umwelt sowie Positionen und Studien hält der Bundesverband Deutscher Postdienstleister e.V. (BvDP) auf seiner Homepage für Sie bereit.
Wird eine Erlaubnis für den Güterkraftverkehr benötigt?
Soweit Kraftfahrzeuge eingesetzt werden, deren zulässige Gesamtmasse 3,49 to (Solofahrzeug oder Zugfahrzeug mit Anhänger) nicht übersteigt, bestehen keinerlei Erlaubnispflicht nach dem Güterkraftverkehrsgesetz.
Ab 3,5 to zulässige Gesamtmasse wird eine Güterkraftverkehrsgenehmigung (nationale Erlaubnis oder EU-Lizenz) gemäß Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) benötigt.