Postdienstunternehmen und Kurierdienste
Kurier- und Postdienstleistungsunternehmer benötigen seit dem 19.07.2024 keine Postlizenz mehr um tätig sein zu dürfen. Stattdessen muss die Eintragung in das “Anbieterverzeichnis Post” bei der Bundesnetzagentur beantragt werden. Hierfür wurde ein digitales Antragsverfahren eingeführt.
Was muss bei dem Antragsverfahren beachtet werden?
Grundsätzlich ist eine Gewerbeanmeldung nach § 14 Gewerbeordnung vorzunehmen.
Zusätzlich verlangt das Postgesetz (PostG) (§4 Abs. 4.1 und 4.2), dass Nachweise zur Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit sowie zur Fachkunde erbracht werden.
Zuverlässigkeit
Nicht zuverlässig ist, wer in den vergangen fünf Jahren wegen des Versuchs oder der Vollendung eines Verbrechens im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches oder einer der im § 5 Abs.1.1 PostG aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist.
Ebenfalls als nicht zuverlässig gilt, gegen wen in den letzten fünf Jahren je nach Größe seines Unternehmens zwischen zwei und 25 unanfechtbare Bußgeldentscheidungen wegen einer der im im § 5 Abs.1.2 PostG aufgeführten Ordnungswidrigkeiten in Höhe von jeweils 1.500 Euro ergangen sind.
Leistungsfähigkeit
Als leistungsfähig gilt, wer die nötigen Finanz- und Produktionsmittel sowie das erforderliche Personal verfügt. Dies gilt insbesondere für die benötigten Betriebsstätten und Fahrzeuge, die für die Erbringung der Dienstleistung notwendig sind. Für Betriebe, die Pakete über 20 Kilogramm zustellen, müssen gemäß §73 Abs. 2 PostG sicherstellen, dass der Zusteller über geeignete technische Hilfsmittel verfügt oder die Zustellung durch zwei Personen erfolgt.
Fachkunde
Als fachkundig gilt, wer über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für die Erbringung von Postdienstleistungen verfügt. Der Antragssteller sollte mit dem Postgeheimnis und dem Postdatenschutz vertraut sein.
Weitere Informationen zur Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur zum Anbieterverzeichnis Post.
Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?
Neben den üblichen Personen- und Adressdaten müssen Antragssteller, die nicht über eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz oder eine Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 verfügen, folgende Unterlagen einreichen:
- Kopie der Gewerbeanmeldung
- Kostenfreie Selbstauskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Formblatt zu Straf- und Ermittlungsverfahren
- Angaben zu Produktionsmitteln und Fahrzeugen (Kopie Fahrzeugschein)
- Angabe zu Anzahl der Beschäftigten sowie den wesentlichen Vertragsbedingungen
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Anmeldebescheinigung des gesetzlichen Unfallsversicherungsträgers
- Angaben zur Fachkunde
- Angaben zu Schulungen und Belehrungen der Beschäftigten
Weitere Informationen sowie das Formblatt zu Straf- und Ermittlungsverfahren finden Sie im Beratungsschreiben der Bundesnetzagentur.
Wird eine Erlaubnis für den Güterkraftverkehr benötigt?
Soweit Kraftfahrzeuge eingesetzt werden, deren zulässige Gesamtmasse 3,49 to (Solofahrzeug oder Zugfahrzeug mit Anhänger) nicht übersteigt, bestehen keinerlei Erlaubnispflicht nach dem Güterkraftverkehrsgesetz.
Ab 3,5t zulässige Gesamtmasse wird eine Güterkraftverkehrsgenehmigung (nationale Erlaubnis oder EU-Lizenz) gemäß Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) benötigt.
Bearbeitungszeit
Innerhalb von vier Wochen nachdem der vollständige Antrag vollzieht die Bundesnetzagentur die Eintragung, sofern keine Hinderungsgründe vorliegen
Weitere Informationen zum Anbieterverzeichnis Post und dem Antragsverfahren finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur.
Nützliche Brancheninformationen für Postdienstleister
Eine Liste aller Anbieter von Postdienstleistungen steht auf den Seiten der Bundesnetzagentur.
Der Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste stellt Ihnen verschiedene Dienste und Dienstleistungen zur Verfügung. Dazu gehören Pressemitteilungen, Zahlen, Daten, Fakten zum Markt der Kurier- und Postdienste, Adress- und Dienstleistungsangaben von KEP-Diensten in Deutschland und einigen benachbarten Ländern.
Auch der Bundesverband Internationaler Express- und Kurierdienste e.V. BIEK hält umfangreiche Informationen, wie Themen und Positionen, Gutachten und Vorträge oder Karriere in der Branche auf seinen Internetseiten bereit.
Informationen zu Postmärkten, Brief und KEP, Mehrwertdiensten, Logistik, Politik und Recht, Verkehr und Umwelt sowie Positionen und Studien hält der Bundesverband Deutscher Postdienstleister e.V. (BvDP) auf seiner Homepage für Sie bereit.