Freigestellte Beförderungsfälle gemäß Freistellungs-Verordnung

Freigestellte Beförderungsfälle, die nicht den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und damit der Genehmigungspflicht unterliegen (gemäß Freistellungs-Verordnung):
  • Beförderungen…
    • mit Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Straßen und Plätze im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes;
    • Beförderungen mit Kraftfahrzeugen in Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten;
    • Beförderungen mit Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind, es sei denn, dass für die Beförderung ein Entgelt zu entrichten ist;
    • Beförderungen
      - von Berufstätigen mit Kfz zu und von ihrer Eigenart nach wechselnden Arbeitsstellen, insbesondere Baustellen, sofern nicht ein solcher Verkehr zwischen gleichbleibenden Ausgangs- und Endpunkten länger als ein Jahr betrieben wird,
      - von Berufstätigen mit Kfz zu und von Arbeitsstellen in der Land- und Forstwirtschaft,
      - mit Kfz durch oder für Kirchen oder sonstige Religionsgesellschaften zu und von Gottesdiensten,
      - mit Kfz durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht,
      - von Kranken aus Gründen der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kfz,
      - von Berufstätigen mit Pkw von und zu ihren Arbeitsstellen,
      - von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen mit Kfz zu und von Einrichtungen, die der Betreuung dieses Personenkreises dienen,
      - von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber zu betrieblichen Zwecken zwischen Arbeitsstätten desselben Betriebes,
      - mit Kfz durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten, es sei denn, dass von den Beförderten ein Entgelt zu entrichten ist;
    • Beförderungen durch Streitkräfte mit eigenen Kraftfahrzeugen;
    • Beförderungen durch die Polizei mit eigenen Kraftfahrzeugen;
    • Die Mitnahme von…
      • umziehenden Personen in besonders für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeugen
      • Personen in Kfz, die zur Leichenbeförderung bestimmt sind.