Anerkennung der fachlichen Eignung aufgrund einer Vortätigkeit (leitende Tätigkeit)
Neben der Fachkundeprüfung, die vor einer Industrie- und Handelskammer abgelegt wird, kann die fachliche Eignung auch auf der Grundlage einer leitenden Tätigkeit anerkannt werden, sofern eine mehrjährige, leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Verkehrsbranche (Taxi- oder Mietwagenunternehmen) ausgeübt worden ist. Dazu sind entsprechende Kenntnisse, die nachfolgenden beschrieben werden, nachzuweisen.
Bei der Antragstellung auf Anerkennung der fachlichen Eignung aufgrund einer leitenden Tätigkeit i. S. des § 7 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
(PBZugV) bitten wir Sie, folgende Punkte, im Rahmen einer reibungslosen Abwicklung, unbedingt zu beachten:
(PBZugV) bitten wir Sie, folgende Punkte, im Rahmen einer reibungslosen Abwicklung, unbedingt zu beachten:
- Es können nur leitende Tätigkeiten anerkannt werden, die in Unternehmen des gewerblichen (erlaubnispflichtigen) Taxen und Mietwagenverkehrs geleistet wurden. Dazu zählen insbesondere die Tätigkeiten als Geschäftsführer oder Prokurist.
- Die Tätigkeit muss mindestens drei Jahre lang -ohne Unterbrechung- ausgeübt worden sein und darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
- Die Tätigkeit muss die zur Führung eines Taxi- und Mietwagenunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den maßgeblichen Sachgebieten vermittelt haben (siehe unten).
- Der IHK sind die entsprechenden Unterlagen (siehe Antrag), wie z. B. Zeugnisse, Handelsregisterauszüge, Gewerbeanmeldungen usw. mit dem Antrag zur Beurteilung einzureichen.
Vor einer Entscheidung führt die IHK grundsätzlich ein Beurteilungsgespräch mit dem Bewerber. In dem Gespräch soll festgestellt werden, ob die erforderlichen Kenntnisse vorhanden sind. Der Gesprächstermin wird Ihnen rechtzeitig mitgeteilt, bzw. mit Ihnen abgestimmt.
Wir bitten Sie außerdem zu beachten, dass bereits die Antragstellung gebührenpflichtig ist und zwar unabhängig davon, ob der Fachkundenachweis ausgestellt wird oder nicht. Mit der Antragstellung wird die Gebühr in Höhe von 226 Euro fällig. Überweisen Sie den Betrag unter dem Kennwort „Fachkundenachweis durch Vortätigkeit Taxi“ und Angabe Ihres Namens auf unser Konto der Frankfurter Sparkasse, IBAN: DE22 5005 0201 0000 0500 88, BIC: HELADEF88. Den Einzahlungsbeleg fügen Sie bitte dem Antrag bei.
Nachstehend finden Sie die Sachgebiete, für die entsprechende Kenntnisse nachzuweisen sind:
Recht
- Personenbeförderungsrecht
- Gewerberecht (Grundzüge)
- Straßenverkehrsrecht
- Arbeitsrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Grundzüge des Beförderungsvertragsrecht
- Grundzüge des Steuerrecht
Kaufmännische und finanzielle Führung des Betriebes
- Zahlungsverkehr
- Beförderungsentgelte und -bedingungen
- Buchführung
- Versicherungswesen
Technische Normen und technischer Betrieb
- Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge
- Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
- Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge
- Bereitstellung der Fahrzeuge
- Fernsprech- und Funkverkehr
Straßenverkehrssicherheit
- Straßenverkehrssicherheit
- Unfallverhütung
- Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge
Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr
- Berufsbezogenes Personenbeförderungsrecht, das im Verkehr mit benachbarten Staaten gilt
- Paß- und zollrechtliche Vorschriften, die für den internationalen Taxen- und Mietwagenverkehr wichtig sind
- Beförderungsdokumente
NACHWEISE
Für die Anerkennung der fachlichen Eignung sind von der Antragstellerin oder vom Antragsteller Nachweise zu all den erworbenen Kenntnissen in den genannten Sachgebieten vorzulegen. Ebenso ist nachzuweisen, dass die operativen Aufgaben tatsächlich eigenständig ausgeführt worden sind. Beispielhaft zeigen folgende Unterlagen die Beschäftigung mit den Themenfeldern eines Unternehmers des Taxen- und Mietwagenverkehrs auf, sofern sie inhaltlich aussagekräftig und mit der eigenhändigen Unterschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers versehen sind:
• Vorlage eines Arbeitsvertrages oder einer Gewerbeanmeldung
• Sozialversicherungsnachweise für die Fahrer
• Bankvollmachten bzw. Nachweise zum Zahlungsverkehr
• Genehmigungen bzw. Nachweise zum Genehmigungsverfahren
• Buchungsunterlagen zur Finanz- und Lohnbuchhaltung
• Aufzeichnungen im Kassenbuch bzw. Fahrtabrechnungen
• Erstellen und Abgabe von Steuerunterlagen oder Jahresabschluss
• Nachweise für den Kauf bzw. Verkauf von Fahrzeugen
• Nachweise für die Fahrzeugwartung (z.B. Aufträge an Werkstatt)
• Nachweise zur Erstellung und Prüfung von Rechnungen
• Nachweise zur Einstellung und Entlassung von Personal, z.B. Arbeitsverträge
• Nachweise zu Akquisetätigkeiten bei Kunden
• Nachweise zu Investitionsentscheidungen
• Lebenslauf (beruflicher Werdegang)
• Handlungsvollmachten, Unterschriftenregelung oder eingeräumte Prokura r
Die angeführten Unterlagen sind Beispiele und garantieren Ihnen nicht zwangsläufig die Anerkennung der fachlichen Eignung. Benötigt werden die ursprünglichen (Primär-)Belege, um die Aspekte einer leitenden Tätigkeit nachzuweisen. Ein bestätigendes Schreiben der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers reicht nicht aus. Das Unternehmen, indem die Antragstellerin oder der Antragsteller beschäftigt ist oder war, hat genehmigte, d.h. behördlich erlaubte Beförderungsdienstleistungen angeboten und rechtmäßig durchgeführt.
Wichtiger Hinweis!
Im Sinne der Verordnung ist der Antrag auf Anerkennung der fachlichen Eignung aufgrund einer Vortätigkeit nicht für Unternehmer geschaffen worden, die in den letzten drei Jahren einen fachkundigen Geschäftsführer in Ihrem Unternehmen angestellt hatten um eine Taxi- oder Mietwagengenehmigung zu erhalten und nun von der Annahme ausgehen, dass damit die Voraussetzungen für die Anerkennung der Vortätigkeit gegeben seien.
Der Antrag auf Anerkennung der fachlichen Eignung aufgrund einer Vortätigkeit ist für Personen in die Verordnung aufgenommen worden, die tatsächlich als Geschäftsführer oder Prokurist in einen Verkehrsunternehmen (meistens Mehrwagenbetrieb oder große Verkehrsgesellschaften) gearbeitet haben, sich nach mehrjähriger Tätigkeit nun selbstständig machen möchten oder sich anderweitig orientieren und sich daher Ihre beruflich erworbene Qualifikation und Fachkenntnis bestätigen lassen möchten.