E-Mobilität
1. Steuerliche Anreize und Prämien
Die Nutzung von Elektrofahrzeugen wird durch folgende Regelungen steuerlich gefördert.
Kfz-Steuerbefreiung bis 31.12.2030
Für reine Elektrofahrzeuge (einschließlich Brennstoffzellenfahrzeuge) gilt eine Kfz-Steuer-Befreiung bis zum 31.12.2030 (§ 3d Abs. 1 KraftStG). Sie gilt für Personenkraftwagen, Nutzfahrzeuge, Leichtfahrzeuge und Krafträder. Auch eine vollständige Elektro-Umrüstung von Bestandsfahrzeugen wird in die Steuerbefreiung mit einbezogen, soweit es sich dabei um verkehrsrechtlich genehmigte Elektroumrüstungen handelt (§ 3d Abs. 4 KraftStG).
Dienstwagenbesteuerung für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge bis 31.12.2030
Für Elektrofahrzeuge gelten in Abhängigkeit des Listenpreises und der Art des Antriebs geringere Beträge zur Besteuerung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung bis zum 31.12.2030. Reine Elektrofahrzeuge werden nur mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises besteuert, sofern der Fahrzeugpreis zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung und einschließlich Mehrwertsteuer unter 70.000 Euro liegt. Teurere reine Elektrofahrzeuge werden weiterhin mit der 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises versteuert. Plug-In-Hybride werden auch weiterhin mit der Hälfte der Bemessungsgrundlage besteuert, jedoch nur, sofern das Auto mindestens 60 Kilometer weit rein elektrisch fahren kann oder nach WLTP-Norm maximal 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstößt. Ab 2025 müssen die Hybride für die Förderung mindestens 80 Kilometer elektrisch fahren können, sofern sie einen CO2-Ausstoß von 50 Gramm je Kilometer übertreffen.
Prämie für Verschmutzungsrechte (THG-Quote)
Halter von reinen Elektroautos (auch Flottenbetreiber) können seit Anfang 2022 eingespartes CO2 an Konzerne verkaufen, die Kraftstoffe produzieren und die gesetzlich vorgegebene Senkung des Ausstoßes nicht selbst erfüllen können. Das Bundesumweltministerium kalkuliert dabei mit einem Stromverbrauch von etwa 2000 Kilowattstunden pro Elektroauto, sodass eine THG-Quote – abhängig vom aktuellen deutschen Strommix – von etwa einer Tonne CO2 pro Fahrzeug weiterverkauft werden kann. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Fahrzeug gekauft, finanziert oder geleast wurde. Auch elektrische Motorräder und einige E-Roller fallen unter die Regelung.
Die THG-Quote kann nicht an die Kraftstoffproduzenten direkt, sondern nur über Dienstleister verkauft werden. Die Frist für die Einreichung der THG-Quote beim Umweltbundesamt ist jeweils der 28. Februar des Folgejahres. Viele Dienstleister fordern daher eine Eintragung einige Wochen vor dieser Frist. Dabei ist unerheblich, wie viele Kilometer das Fahrzeug im Jahr bewegt und mit welchem Strommix es geladen wird.
Steuerfreies Laden von Elektrofahrzeugen beim Arbeitgeber
Das kostenlose „Betanken“ an Ladestationen beim Arbeitgeber (auf dessen Parkplatz, in dessen Garage, Parkhaus) ist bis zum 31. Dezember 2030 sowohl für private Elektro- und Hybridfahrzeuge als auch für solche Dienstwagen, die zur privaten Nutzung überlassen wurden, jeweils steuerfrei. Das elektrische Aufladen eines vom Arbeitnehmer auch privat genutzten betrieblichen Kraftfahrzeugs wird in die Steuerfreiheit mit einbezogen. Die Steuerbefreiung gilt auch für Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers.
Darüber hinaus gibt es zu beachten: Sind Ladesäulenbetreiber und Fahrzeughalter nicht identisch, liegt ggf. eine Stromlieferung i. S. des EEG vor, zum Beispiel wenn Unternehmen mit Solaranlagen eigenen Strom generieren. In bestimmten Fällen sollten Unternehmen darauf achten, die Abrechnung für den selbstgenutzten Strom und den an Dritte gelieferten Strom (Kunden, Fremdfirmen oder Pkw der Mitarbeiter) zu trennen. Eine getrennte Dokumentation der Strommengen sollte erfolgen, sofern die Unternehmen von der EEG-Umlage befreit sind oder selbst Strom produzieren, auf den eine EEG-Umlage fällig wird.
Pauschale Erstattung von Stromkosten für das Laden von E-Dienstwagen zuhause – Keine Aufzeichnung notwendig
Lädt der Arbeitnehmer ein ihm auch zur privaten Nutzung überlassenes (Elektro-)Firmenfahrzeug zuhause zu seinen Lasten auf, müssten deshalb eigentlich Aufzeichnungen geführt werden. Zur Vereinfachung des steuer- und beitragsfreien Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens beim Mitarbeiter lässt die Finanzverwaltung deshalb monatliche Erstattungspauschalen zu:
Seit 2021 (bis 31.12.2030) gelten folgende Pauschalen:
Monatliche Pauschale bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:
- 30 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge (bis 2020: 20 Euro),
- 15 Euro monatlich für Hybridelektrofahrzeuge (bis 2020: 10 Euro).
- 30 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge (bis 2020: 20 Euro),
- 15 Euro monatlich für Hybridelektrofahrzeuge (bis 2020: 10 Euro).
Monatliche Pauschale ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:
- 70 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge (bis 2020: 50 Euro),
- 35 Euro monatlich für Elektrohybridfahrzeuge (bis 2020: 25 Euro).
- 35 Euro monatlich für Elektrohybridfahrzeuge (bis 2020: 25 Euro).
Überlassung (steuerfrei) oder Übereignung (pauschalversteuert) von Ladevorrichtungen an Arbeitnehmer
Die Überlassung von Ladevorrichtungen (z.B. Wallbox) an einen Arbeitnehmer ist steuerfrei, wenn der Elektrodienstwagen des Arbeitnehmers am Wohnort geladen werden muss. Die Ladevorrichtung bleibt dabei im Eigentum des Unternehmens.
Finanzielle Zuschüsse des Arbeitgebers oder eine Übereignung von Ladevorrichtungen an einen Arbeitnehmer wird zudem steuerlich begünstigt, Elektrodienstwagen des Arbeitnehmers am Wohnort geladen werden muss. Der Arbeitgeber kann die Kosten für die Anschaffung und Errichtung für die Garage, Wohnhaus, Parkplatz des Arbeitnehmers übernehmen. Diese Kosten kann durch den Arbeitgeber mit 25 % pauschal lohnversteuert werden. Gleiches gilt für Arbeitgeberzuschüsse zur Anschaffung einer Ladeeinrichtung durch den Arbeitnehmer (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). In beiden Fällen wird jedoch Voraussetzung sein, dass die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Entgeltumwandlung ist nicht begünstigt. Die Regelung gilt zunächst bis zum 31.12.2030.
Privates Elektrofahrzeug zuhause laden: Erstattung steuerpflichtig
Lädt ein Arbeitnehmer sein privates Elektrofahrzeug zuhause auf, so sind keine steuerfreien Erstattungen möglich. Bei privaten Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitnehmers stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten steuerpflichtiger Arbeitslohn dar.
Absenkung der Steuerbefreiung von Diensträdern nach § 3 Nr. 37 EStG
Die private Nutzung von Diensträdern, ob herkömmliche Fahrräder oder Pedelecs, ist steuerfrei, sofern die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Die Regelung kommt nur für Elektrofahrräder zur Anwendung, deren Höchstgeschwindigkeit der elektrischen Unterstützung 25 km/h nicht überschreitet und die damit verkehrsrechtlich als Fahrrad gelten. Sofern es sich verkehrsrechtlich um Kraftfahrzeuge hält, sind für die Bewertung des geldwerten Vorteils die steuerlichen Regelungen zur Firmenwagenbesteuerung anzuwenden.
Die Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für die in der Praxis verbreiteten Modelle des durch Gehaltsumwandlung finanzierten E-Bike-Leasings. Hier wurde eine Pauschalbesteuerungsmöglichkeit für Fahrräder in § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG geschaffen. Damit besteht die Möglichkeit, den geldwerten Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von betrieblichen Fahrrädern an den Arbeitnehmer pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer zu besteuern.
Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder nach § 7c EStG
Für rein elektrisch betriebene Nutzfahrzeuge (sog. Elektronutzfahrzeuge) und Lastenfahrräder wurde ab dem 1.1.2020 das Wahlrecht zu einer Sonderabschreibung von 50 % im Jahr der Anschaffung neben der planmäßigen AfA nach § 7 Abs. 1 EStG geschaffen. Elektronutzfahrzeuge sind dabei als Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 definiert. Begünstigt sind damit alle Fahrzeuge zur Güterbeförderung unabhängig von einer zulässigen Gesamtmasse. Elektrisch betriebene Lastenfahrräder sind Schwerlastfahrräder mit einer Nutzlast von mind. 150 kg und ein Mindest-Transportvolumen von 1 m³, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb angetrieben werden. Dies gilt für alle nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2031 angeschaffte neue Elektronutzfahrzeuge und elektrische Lastenfahrräder.
2. Förderung der Ladeinfrastruktur
Unternehmen können sich den Aufbau von Ladeinfrastruktur am Betriebsstandort oder im öffentlichen Raum fördern lassen. Nachfolgend werden die wichtigsten Förderprogramme für Unternehmen aus dem IHK Bezirk Frankfurt am Main aufgezeigt.
Förderung von nicht-öffentlicher Schnellladeinfrastruktur für KMU und Großunternehmen (Antragstellung beendet)
Mit der Förderrichtlinie Elektromobilität vom 06.07.2023 fördert das BMDV die Beschaffung von Elektrofahrzeugen und die Errichtung von Ladeinfrastruktur. Schnellladeinfrastruktur ist Voraussetzung für die Elektrifizierung gewerblicher Flottenfahrzeuge. Die dafür notwendigen hohen Investitionen stellen für viele Unternehmen eine Herausforderung dar.
Mit dem vorliegenden Förderaufruf unterstützt das BMDV die Errichtung nicht öffentlich zugänglicher und gewerblich genutzter Schnellladeinfrastruktur. Gefördert werden können Ladepunkte für Pkw, Lkw und Busse. Antragsberechtigt sind im Rahmen dieses Aufrufs Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung. Dies umfasst Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Großunternehmen (GU).
Bundesförderung "Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur" (Antragstellung beendet)
Der Bund fördert bis Ende 2025 den weiteren Aufbau und die Modernisierung der öffentlichen Ladeinfrastruktur in Deutschland. Ziel ist es, insgesamt mindestens 50.000 Ladepunkte (davon mindestens 20.000 Schnellladepunkte) zu errichten. Unternehmen, Städte und Gemeinden, öffentliche Einrichtungen und Privatpersonen können Förderanträge stellen.
Bundesförderrichtlinie für Nutzfahrzeuge mit Alternativen Antrieben, Tank- und Ladeinfrastruktur sowie Machbarkeitsstudien (Antragstellung beendet)
Neben einer Förderung von Fahrzeugen umfasst die Richtlinie eine Förderung der für den Betrieb der klimafreundlichen Nutzfahrzeuge erforderlichen Tank- und Ladeinfrastruktur in Höhe von 80 % der zuwendungsfähigen projektbezogenen Gesamtausgaben.
Anspruch auf Lademöglichkeit für Wohneigentümer und Mieter
Wohnungseigentümer und Mieter und Wohneigentümer können seit September 2020 leichter bauliche Veränderungen für die Errichtung von Ladesäulen vornehmen. Möglich macht dies das neue Wohnungseigentumsmodernisierungs-Gesetz. Wohnungseigentümer haben künftig einen Anspruch darauf, dass der Einbau einer Lademöglichkeit für E-Autos in einer Eigentümergemeinschaft gestattet wird. Auch Mieter haben künftig einen Anspruch, dass Vermieter den Einbau einer Elektro-Ladestation ebenfalls auf Kosten des Mieters dulden.
3. Kaufprämien für Elektrofahrzeuge
Umweltbonus - Beendet am 17.12.2023
Der Bund hat die Kaufprämie zum 17.12.2023, eine Verlängerung ist nicht geplant. Einzelne Hersteller übernehmen die staatliche Förderung bei Fahrzeugen, die bereits bestellt, aber noch nicht zugelassen sind.
Förderung für gewerbliche Flotten bis 3,5 Tonnen und Sonderfahrzeuge (Antragstellung beendet)
Auf Basis der aktuellen Förderrichtlinie Elektromobilität fördert das BMVI die Umstellung kommunaler und gewerblicher Fahrzeugflotten (insbesondere mit hoher Verkehrsleistung) auf batterieelektrische Fahrzeuge in den Mittelpunkt gestellt. Gefördert werden bis zu 40 Prozent der Investitionen für gewerbliche Unternehmen.
KfW Investitionskredit Nachhaltige Mobilität (268, 269)
Mit dem Investitionskredit Nachhaltige Mobilität können grüne Verkehrsprojekte bei Unternehmen und im öffentlichen Raum gefördert werden. Gefördert werden beispielsweise klimafreundliche Fahrzeuge für die Personen- und Güterbeförderung, leichte Nutzfahrzeuge oder Infrastrukturen wie Ladestationen und Wasserstofftankstellen.
Hessisches Förderprogramm für elektrische Lastwagen und Nutzfahrzeuge
Das Land Hessen fördert die Anschaffung von Fahrzeugen mit alternativen Antrieben sowie Ladetechnik. Das neue Förderprogramm wendet sich an Unternehmen, Kommunen und Forschungseinrichtungen. Förderfähig sind Forschungs- und Entwicklungsprojekte sowie Investitionsprojekte zur Beschaffung von elektrischen Nutz- und Sonderfahrzeugen und der dazugehörigen Lade- bzw. Betankungsinfrastruktur.
Hessischer Förderaufruf „E-KOMMUNAL“
Im Rahmen des Aufrufs fördert das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen alternative Antriebskonzepte (Batterie und Brennstoffzelle) in Kommunen und dem kommunalen Umfeld mit anteiligen Zuschüssen. Ziel ist es, die Elektrifizierung unterschiedlichster Nutz- und Sonderfahrzeuge im Rahmen kommunaler Dienstleistungen umzusetzen.