Gewerbeparkausweis Frankfurt

Um Frankfurter Gewerbebetrieben in vollständig bewirtschafteten Bewohnerparkbereichen das Parken im Umfeld des Firmensitzes zu erleichtern, kann für ein Firmenfahrzeug eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Dies gilt allerdings nur für Fahrzeuge, auf denen beidseitig und großflächig eine Firmenwerbung fest verbunden ist. Damit können Gewerbetreibende ihr Fahrzeug in der jeweiligen Bewohnerparkzone ohne Lösen eines Parkscheins und ohne Bewohnerparkausweis, sofern die Parkmöglichkeiten dort für Bewohnerinnen und Bewohner freigegeben sind, parken.
Derzeit führt die Stadt Frankfurt sukzessive die Parkraumbewirtschaftung in den Bewohnerparkzonen ein, sodass Parken dort kostenpflichtig wird. Für diese Gebiete kann zukünftig ein Gewerbeparkausweis beantragt werden. Eine Übersicht, welche Parkzonen bereits bewirtschaftet sind, ist auf Mainziel.de zu finden.

Update 20.07.2023: Beantragung von bis zu drei Gewerbeparkausweisen möglich

Die Stadt Frankfurt hat die Satzung über die Gebühren an Parkzeituhren und Parkscheinautomaten neu gefasst. Dabei wurde beschlossen, die Berechtigung zur Beantragung eines Gewerbeparkausweises auf selbständige Berufe auszuweiten. Die Beschränkung auf Betriebe ohne eigene Abstellmöglichkeiten auf privatem Grund bleibt erhalten. Die Anzahl an Gewerbeparkausweisen wird auf maximal drei Fahrzeuge pro Betrieb erweitert, wobei der Gebührenrahmen der Gebührenverordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) wie folgt angewendet werden soll:
- erstes Fahrzeug: 355 Euro pro Jahr
- zweites Fahrzeug: 561 Euro pro Jahr
- drittes Fahrzeug: 767 Euro pro Jahr.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Bevollmächtigte eines Gewerbebetriebs ohne private Abstellmöglichkeit. Der Firmensitz befindet sich in einem zu 100% bewirtschafteten Bewohnerparkgebiet. Die Parkberechtigung erfolgt ausschließlich kennzeichenbezogen für maximal ein Fahrzeug. Das Fahrzeug muss zwingend auf die/den Geschäftsführende/n oder das Gewerbe zugelassen sein und ein sogenanntes Branding aufweisen. Hierbei handelt es sich um eine Werbung, eine Marke und/oder ein Logo. Das Branding muss beidseitig, großflächig und mit dem Fahrzeug fest verbunden sein.

Benötigte Unterlagen

  1. Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  2. Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein, welcher den Geschäftsführenden beziehungsweise das Gewerbe als Fahrzeughalter ausweist)
  3. nachvollziehbare Dokumentation, dass die Fahrzeugnutzung zur Erfüllung der Gewerbetätigkeit, beispielsweise für Kundendienste oder Auslieferungen, dringend notwendig ist
  4. Fotos des Fahrzeugs, auf dem das mindestens beidseitige, großflächige, mit dem Fahrzeug fest verbundene Branding (Werbung, Marke, Logo) abgebildet wird
  5. Kopie der Gewerbeanmeldung (oder hilfsweise vergleichbarer Nachweis)
Gebühren
Die Ausnahmegenehmigung (Gültigkeit 1 Jahr) kostet 355 €. Eine Kennzeichenänderung kostet 25 €.
Antragsformulare
Auf der Seite des Straßenverkehrsamtes finden Sie den Online-Antrag.
Fahrzeugwechsel
Bei einem Fahrzeugwechsel müssen neben einem formlosen Änderungsantrag die zu ändernde Originalgenehmigung sowie der neue Fahrzeugschein (Kopie) und Fotos des Fahrzeugs zur Änderung vorgelegt werden.