Regionaler Handwerkerparkausweis
Seit dem 01. Juli 2006 gibt es den Handwerker-Parkausweis für die Region Frankfurt RheinMain. Dieser wird in Form einer vereinheitlichten Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Straßenverkehrsordnung (STVO) erteilt.
Der Handwerksbetrieb, der vor Ort einen Auftrag ausführen möchte und befürchtet, keinen Parkplatz vorzufinden, kann bei der Straßenverkehrsbehörde seines Firmensitzes eine Ausnahmegenehmigung beantragen, die in der Region Frankfurt-Rhein-Main anerkannt wird.
Der Handwerksbetrieb erwirbt also nicht mehr für jede Kommune eine eigene Ausnahmegenehmigung, sondern er beantragt stattdessen bei der Straßenverkehrsbehörde seines Firmensitzes eine ein Jahr gültige Ausnahmegenehmigung, die in der Überwachungspraxis vor Ort in der Region Frankfurt RheinMain anerkannt wird. Die aktuellen kommunalen Regelungen der Ausnahmegenehmigung bleiben bestehen.
Geltungsbereich
Städte: Frankfurt am Main, Mainz, Wiesbaden, Darmstadt, Offenbach am Main, Bingen, Hanau (seit 2022)
Landkreise: Main-Taunus-Kreis, Hochtaunuskreis, Rheingau-Taunus-Kreis, Wetteraukreis, Vogelsbergkreis, Landkreis Fulda, Main-Kinzig-Kreis, Landkreis Offenbach, Landkreis Darmstadt-Dieburg, Odenwaldkreis, Kreis Bergstraße, Kreis Groß-Gerau, Landkreis Mainz-Bingen, Kreis Alzey-Worms.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Handwerker, deren Firmensitz sich im Gültigkeitsbereich des Handwerkerparkausweises Region Frankfurt RheinMain befindet, die bei der zuständigen Handwerkskammer oder bei der Industrie- und Handelskammer registriert sind und
- ein zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage A1 zur HwO)
- ein zulassungsfreies Handwerk (Anlage B1 zur HwO) oder
- ein handwerksähnliches Gewerbe ausüben.
Handwerksähnliche Gewerbe sind beispielsweise:
- Mess- und Wartungsdienste für Sanitär- und Heizungstechnik
- Hausmeisterservice und verwandte Gebäudedienstleister
- Installationsdienste aller Art, z.B. für Küchengroßgeräte
- Wartungsdienste für Netzwerktechnik
- Gebäudereiniger
- Garten- und Landschaftsbauer
- Not- und Havariedienste
Den Ausweis beantragen kann
- wer Arbeiten (regelmäßige Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten sowie Dienstleistungen) außerhalb des eigenen Betriebes durchführt,
- ein Geschäftsfahrzeug mit zulässigem Gesamtgewicht bis maximal 4t einsetzt und
- das Firmenfahrzeug für Material- und Werkzeugtransporte sowie für Dienstleistungen bzw. als Werkstattwagen nutzt.
Zusätzliches Branding für in Frankfurt ansässige Betriebe
In Frankfurt muss zudem auf dem Fahrzeug ein beidseitiges und großflächiges, mit dem Fahrzeug fest verbundenes Branding (Werbung, Marke, Logo) abgebildet sein, das die Art des Handwerks eindeutig erkennen lässt.
Andere Betriebe können ebenfalls Genehmigungen erhalten, wenn sie vergleichbare Tätigkeiten ausüben und hierfür entsprechende Fahrzeuge einsetzen.
Berechtigungsumfang
Die Genehmigung berechtigt zum Parken:
- im eingeschränkten Haltverbot / Zonenhaltverbot nach Zeichen 286/290 StVO
- an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer (§ 13 Abs.1 StVO)
- in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Flächen, soweit dann ein Fahrzeug mit 2,55 m Breite noch passieren kann (Zeichen 325 StVO)
- in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe und unter Überschreitung der Höchstparkdauer (§ 13 Abs.2 StVO)
- auf Bewohnerparkplätzen (§ 45 Abs.1b StVO)
Im absoluten Halteverbot, in Fußgängerzonen, auf Behindertenparkplätzen und Sperrflächen ist Parken nicht erlaubt!
Antragstellung
Wenden Sie sich an die zuständige kommunale Straßenverkehrsbehörde Ihres Firmensitzes. Dort beantragen Sie den regionalen Handwerkerparkausweis: formlos oder mit vorgegebenem Antragsformular.
Notwendige Unterlagen:
- eine Kopie der Gewerbeanzeige,
- Kopie der Handwerkskarte (für Mitglieder der Handwerkskammer) bzw. Kopie der Mitgliedsbescheinigung (für Mitglieder der IHK)
- Kfz-Scheine / Zulassungsbescheinigung(en) der eingesetzten Firmenfahrzeuge.
Wir empfehlen außerdem, Fotos der Fahrzeuge beizufügen, aus dem ersichtlich wird, dass der Wagen als Werkstattfahrzeug genutzt wird (Einbauten von Werkzeugen etc.) und das Kennzeichen sichtbar ist.
Verwaltungsgebühren und Übertragbarkeit
In eine Genehmigung können bis zu sechs Kennzeichen aufgenommen werden. Die Genehmigung gilt jeweils nur für das genutzte Fahrzeug, in dem die Originalgenehmigung im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt ist.
Der Handwerkerparkausweis ist ab dem Ausstellungsdatum 1 Jahr gültig. Die erste Genehmigung kostet 305,00 €. Für jedes weitere Original, das Sie zeitgleich beantragen, zahlen Sie 161,00 €. Setzen Sie mehr als sechs Fahrzeuge ein, können Sie weitere Anträge stellen.
Achtung: Parken ist jedoch nur mit der Originalgenehmigung in der Frontscheibe erlaubt! Lassen Sie sich daher das Original gleich mehrfach ausstellen, damit Sie alle registrierten Fahrzeuge in Ruhe parken können.
Zuständige Behörden im Bereich der IHK Frankfurt
Frankfurt am Main
Ausnahmegenehmigungen
Straßenverkehrsamt
Gutleutstraße 191
60327 Frankfurt am Main
Telefon: +49 (0)69 212 40582 oder 212 42519
E-Mail: ausnahmen.stvo@stadt-frankfurt.de
Main-Taunus-Kreis
Hochtaunuskreis
Unternehmen mit Sitz außerhalb der Region FrankfurtRheinMain
Für Unternehmen, die Ihren Firmensitz außerhalb des Geltungsbereichs für den regionalen Parkausweis haben, aber an Baustellen in Frankfurt arbeiten, gibt es prinzipiell die Möglichkeit, beim Straßenverkehrsamt Frankfurt Ausnahmegenehmigungen für Werkstattwagen zu beantragen. Werkstattwagen werden in der Regel im Fahrzeugschein eingetragen.