Regionaler Handwerkerparkausweis

Seit dem 01. Juli 2006 gibt es den Hand­wer­ker-Park­aus­weis für die Re­gion Frank­furt Rhein­Main. Dieser wird in Form einer vereinheitlichten Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Straßenverkehrsordnung (STVO) erteilt.
Der Hand­werks­be­trieb, der vor Ort ei­nen Auf­trag aus­füh­ren möchte und befürchtet, keinen Parkplatz vorzufinden, kann bei der Straßenverkehrsbehörde seines Firmensitzes eine Ausnahmegenehmigung beantragen, die in der Region Frankfurt-Rhein-Main anerkannt wird.
Der Hand­werks­be­trieb er­wirbt also nicht mehr für jede Kom­mune eine ei­gene Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung, son­dern er be­an­tragt stattdes­sen bei der Stra­ßen­ver­kehrs­be­hörde sei­nes Fir­men­sit­zes eine ein Jahr gül­tige Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung, die in der Über­wa­chungs­pra­xis vor Ort in der Re­gion Frank­furt Rhein­Main an­er­kannt wird. Die ak­tu­el­len kom­mu­na­len Re­ge­lun­gen der Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung blei­ben be­ste­hen.

Geltungsbereich

Städte: Frankfurt am Main, Mainz, Wiesbaden, Darmstadt, Offenbach am Main, Bingen, Hanau (seit 2022)

Landkreise: Main-Taunus-Kreis, Hochtaunuskreis, Rheingau-Taunus-Kreis, Wetteraukreis, Vogelsbergkreis, Landkreis Fulda, Main-Kinzig-Kreis, Landkreis Offenbach, Landkreis Darmstadt-Dieburg, Odenwaldkreis, Kreis Bergstraße, Kreis Groß-Gerau, Landkreis Mainz-Bingen, Kreis Alzey-Worms.

An­trags­be­rech­tigte

An­trags­be­rech­tigt sind Hand­wer­ker, de­ren Fir­men­sitz sich im Gül­tig­keits­be­reich des Hand­wer­ker­park­aus­wei­ses Re­gion Frank­furt Rhein­Main be­fin­det, die bei der zu­stän­di­gen Hand­werks­kam­mer oder bei der Industrie- und Handelskammer re­gis­triert sind und
  • ein zu­las­sungs­pflich­ti­ges Hand­werk (An­lage A1 zur HwO)
  • ein zu­las­sungs­freies Hand­werk (An­lage B1 zur HwO) oder
  • ein hand­werk­s­ähn­li­ches Ge­werbe ausüben.
Handwerksähnliche Gewerbe sind beispielsweise:
  • Mess- und Wartungsdienste für Sanitär- und Heizungstechnik
  • Hausmeisterservice und verwandte Gebäudedienstleister
  • Installationsdienste aller Art, z.B. für Küchengroßgeräte
  • Wartungsdienste für Netzwerktechnik
  • Gebäudereiniger
  • Garten- und Landschaftsbauer
  • Not- und Havariedienste
Den Aus­weis be­an­tra­gen kann
  • wer Ar­bei­ten (regelmäßige Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten sowie Dienstleistungen) au­ßer­halb des ei­ge­nen Be­trie­bes durch­führt,
  • ein Ge­schäfts­fahr­zeug mit zu­läs­si­gem Ge­samt­ge­wicht bis ma­xi­mal 4t ein­setzt und
  • das Firmenfahrzeug für Material- und Werkzeugtransporte sowie für Dienstleistungen bzw. als Werkstattwagen nutzt.
Zusätzliches Branding für in Frankfurt ansässige Betriebe
In Frankfurt muss zudem auf dem Fahrzeug ein beidseitiges und großflächiges, mit dem Fahrzeug fest verbundenes Branding (Werbung, Marke, Logo) abgebildet sein, das die Art des Handwerks eindeutig erkennen lässt.
An­dere Be­triebe kön­nen eben­falls Ge­neh­mi­gun­gen er­hal­ten, wenn sie ver­gleich­bare Tä­tig­kei­ten aus­üben und hier­für ent­spre­chende Fahr­zeuge einsetzen.

Be­rech­ti­gungs­um­fang

Die Ge­neh­mi­gung be­rech­tigt zum Parken:
  • im ein­ge­schränk­ten Halt­ver­bot / Zo­nen­halt­ver­bot nach Zei­chen 286/290 StVO
  • an Park­uh­ren und Park­schein­au­to­ma­ten ohne Ent­rich­tung von Ge­büh­ren und ohne Be­ach­tung der Park­höchst­dauer (§ 13 Abs.1 StVO)
  • in ver­kehrs­be­ru­hig­ten Be­rei­chen au­ßer­halb der mar­kier­ten Flä­chen, so­weit dann ein Fahr­zeug mit 2,55 m Breite noch pas­sie­ren kann (Zei­chen 325 StVO)
  • in Be­rei­chen mit Park­schei­ben­pflicht ohne Aus­le­gen der Park­scheibe und un­ter Über­schrei­tung der Höchst­park­dauer (§ 13 Abs.2 StVO)
  • auf Be­woh­ner­park­plät­zen (§ 45 Abs.1b StVO)
Im ab­so­lu­ten Hal­te­ver­bot, in Fuß­gän­ger­zo­nen, auf Be­hin­der­ten­park­plät­zen und Sperr­flä­chen ist Par­ken nicht erlaubt!

Antragstellung

Wenden Sie sich an die zuständige kommunale Straßenverkehrsbehörde Ihres Firmensitzes. Dort beantragen Sie den regionalen Handwerkerparkausweis: formlos oder mit vorgegebenem Antragsformular.
Notwendige Unterlagen:
  • eine Kopie der Gewerbeanzeige,
  • Kopie der Handwerkskarte (für Mitglieder der Handwerkskammer) bzw. Kopie der Mitgliedsbescheinigung (für Mitglieder der IHK)
  • Kfz-Scheine / Zulassungsbescheinigung(en) der eingesetzten Firmenfahrzeuge.
Wir empfehlen außerdem, Fotos der Fahrzeuge beizufügen, aus dem ersichtlich wird, dass der Wagen als Werkstattfahrzeug genutzt wird (Einbauten von Werkzeugen etc.) und das Kennzeichen sichtbar ist.

Verwaltungsgebühren und Übertragbarkeit

In eine Genehmigung können bis zu sechs Kennzeichen aufgenommen werden. Die Genehmigung gilt jeweils nur für das genutzte Fahrzeug, in dem die Originalgenehmigung im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt ist.
Der Handwerkerparkausweis ist ab dem Ausstellungsdatum 1 Jahr gültig. Die erste Genehmigung kostet 305,00 €. Für jedes weitere Original, das Sie zeitgleich beantragen, zahlen Sie 161,00 €. Setzen Sie mehr als sechs Fahrzeuge ein, können Sie weitere Anträge stellen.
Achtung: Parken ist jedoch nur mit der Originalgenehmigung in der Frontscheibe erlaubt! Lassen Sie sich daher das Original gleich mehrfach ausstellen, damit Sie alle registrierten Fahrzeuge in Ruhe parken können.

Zuständige Behörden im Bereich der IHK Frankfurt

Frankfurt am Main
Ausnahmegenehmigungen
Straßenverkehrsamt
Gutleutstraße 191
60327 Frankfurt am Main
Telefon: +49 (0)69 212 40582 oder 212 42519
E-Mail: ausnahmen.stvo@stadt-frankfurt.de

Main-Taunus-Kreis

Hochtaunuskreis

Unternehmen mit Sitz außerhalb der Region FrankfurtRheinMain

Für Unternehmen, die Ihren Firmensitz außerhalb des Geltungsbereichs für den regionalen Parkausweis haben, aber an Baustellen in Frankfurt arbeiten, gibt es prinzipiell die Möglichkeit, beim Straßenverkehrsamt Frankfurt Ausnahmegenehmigungen für Werkstattwagen zu beantragen. Werkstattwagen werden in der Regel im Fahrzeugschein eingetragen.