Die Gewerbeanmeldung

Gewerbliche Tätigkeit - freie Berufe


I. Grundsatz der Gewerbefreiheit


Unsere Wirtschaftsordnung basiert auf dem Grundsatz der Gewerbefreiheit. Dies bedeutet, dass jedermann der Zugang zur gewerblichen Tätigkeit offen steht. Dieses Grundrecht schließt allerdings nicht aus, dass rechtliche Beschränkungen hinsichtlich der Ausübung des Gewerbes bestehen können, die den Gewerbetreibenden mit bestimmten Pflichten belasten.

Eine dieser Pflichten ist in § 14 Gewerbeordnung (GewO) festgelegt, wonach jeder Gewerbetreibende eine Anzeige über die Aufnahme seiner gewerblichen Tätigkeit abgeben muss, unabhängig davon, in welcher Rechtsform der Betrieb geführt werden soll.

Ebenfalls anzuzeigen sind die Gründung einer Betriebsstätte/Zweigniederlassung. Befinden sich in einem Ort mehrere Betriebsstätten an verschiedenen Anschriften, so muss jede einzelne angemeldet werden. Aber nicht nur die Aufnahme, sondern auch jede Änderung und die Beendigung jeder stehenden gewerblichen Tätigkeit ist dem für die Betriebsstätte zuständigen Gewerbeamt anzuzeigen.
Detailliertere Informationen zur Gewerbemeldung finden Sie hier.

II. Die Zuständigkeit


Zuständig für die Entgegennahme dieser Anzeigen sind die Gewerbeämter. Die Gewerbeämter sind Behörden der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung. In Frankfurt: Gewerberegister beim Ordnungsamt, Kleyerstraße 86, 60326 Frankfurt am Main. Im Übrigen: Eine Nichtbeachtung dieser Vorschriften kann im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens mit einer Geldbuße geahndet werden.

III. Wann wird was als Gewerbe definiert?


Dieser Pflicht zur Gewerbeanmeldung unterliegen jedoch nach der Gewerbeordnung nur die Gewerbetreibenden. Dabei ist als "Gewerbe" jede selbstständige, planmäßige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte Tätigkeit definiert. Ein Gewerbe übt also aus, wer:
  • persönlich unabhängig ist (d.h. fremden Weisungen nicht unterworfen ist),
  • eine erlaubte Tätigkeit ausübt (die Tätigkeit darf nicht schlechthin verboten sein, wie z.B. gewerbsmäßige Hehlerei),
  • die Tätigkeit regelmäßig (d.h. nicht nur gelegentlich) und gegen Entgelt ausübt,
  • dabei einen Gewinn anstrebt (wobei es nicht darauf ankommt, ob dieser tatsächlich erzielt wird).
Obwohl diese Merkmale an sich zutreffen, werden traditionell wissenschaftliche, künstlerische, lehrende, heilende und rechtsberatende Tätigkeiten sowie andere ähnliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern, nicht als Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung angesehen, sondern als sogenannte „Freie Berufe“ (im Einzelnen hier zur Abgrenzung Gewerbe-Freie Berufe)
Die Betriebe der Urproduktion werden nicht als „Gewerbebetriebe“ angesehen. Dazu gehören Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Fischerei und Bergbau. Betriebe der Urproduktion können ihre Erzeugnisse verkaufen, ohne dies als Handelsgewerbe nach § 14 der Gewerbeordnung anzeigen zu müssen.

Bei Gewerbebetrieben schickt das Gewerbe- und Ordnungsamt automatisch eine Kopie an das zuständige Finanzamt, so dass dort eine zusätzliche Anzeige nicht vorgenommen werden muss. Anders ist es hingegen bei den freien Berufen und den Betrieben der Urproduktion: Diese müssen vom Inhaber direkt beim Finanzamt angemeldet werden. Hierbei können Zweifelsfragen zur Abgrenzung zwischen Gewerbe und Nicht-Gewerbe mit dem Finanzamt geklärt werden, zumal steuerrechtliche Bestimmungen die Anerkennung als „Freier Beruf“ oftmals abschließend klären.