Einzelkaufmann und Einzelkauffrau (e.K.)
Kleingewerbetreibende müssen sich grundsätzlich nicht in das Handelsregister eintragen lassen. Erreicht die Tätigkeit jedoch einen Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, entsteht ein eintragungspflichtiges Handelsgewerbe, § 1 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB). Diese Vorschrift gilt unabhängig davon, welche gewerbliche Tätigkeit das Unternehmen im Einzelnen ausübt. Auch Unternehmen, die nicht im engeren Sinne Güter oder Waren kaufen oder verkaufen, sind Handelsgewerbetreibende - also auch Industrieunternehmen, Handwerksbetriebe oder sonstige Dienstleister.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes sind insbesondere:
- Jahresumsatz
- Höhe des eingesetzten Kapitals
- Art und Anzahl der Geschäftsvorgänge
- Inanspruchnahme und Gewährung von Krediten
- Größe und Beschaffenheit der Geschäftsräume
- Anzahl der Beschäftigten
- Art der Buchführung
Eines der maßgeblichen Kriterien, die in der Gesamtbetrachtung als Anhaltspunkte herangezogen werden, ist die Höhe des Jahresumsatzes. In der Regel gilt zum Beispiel ein Jahresumsatz von 250.000 € im Einzelhandel sowie von 400.000 bis 500.000 € im Großhandel und in der Produktion als Indikator für die Notwendigkeit eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs.
Da jedoch stets eine individuelle Gesamtbetrachtung des Einzelfalls erfolgt, sind die genannten Beträge lediglich als grobe Anhaltspunkte, nicht jedoch als verbindliche Umsatzgrenzen zu verstehen. Auch die Komplexität der Geschäftsvorgänge und die Unternehmensorganisation müssen gewichtet werden. So kann – je nach Fall – bereits bei einem niedrigeren Jahresumsatz die Erforderlichkeit eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs bestehen. Andererseits kann in einem anderen Fall ein höherer Umsatz erforderlich sein, um diese Notwendigkeit zu bejahen.
Keine allgemeinen Umsatzgrenzen:
Gerichte haben bisher keine allgemeinen Umsatzgrenzen festgelegt. Spätestens wenn das Unternehmen buchführungspflichtig wird (seit 2024 ab einem Jahresumsatz von 800.000 Euro), sollte dringend überprüft werden, ob eine Eintragungspflicht besteht.
Folgen einer unterlassenen Eintragung:
Unterlässt ein Unternehmen die Eintragung in das Handelsregister, obwohl es aufgrund seines Geschäftsumfangs dazu verpflichtet wäre, kann das Amtsgericht die Anmeldung durchsetzen – gegebenenfalls auch durch die Verhängung von Zwangsgeldern.
Freiwillige Eintragung:
Ein Unternehmen, das nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Lässt sich ein solches Unternehmen freiwillig eintragen, so wird mit der Eintragung die Kaufmannseigenschaft erworben.
Wirkung der Eintragung
Für die Geschäfte des Einzelkaufmanns gilt dann das HGB. Die Vorschriften des HGB verdienen besondere Beachtung, da es sich bei dem dort geregelten Recht um das "Sonderrecht der Kaufleute" (e.K) handelt.
So ist im HGB unter anderem geregelt, dass nur der Kaufmann berechtigt ist, eine Firma als Namen zu führen, unter dem er seine Geschäfte betreibt, klagen und verklagt werden kann. Der Name des Inhabers muss in der Firma nicht enthalten sein. Mit Zustimmung des Kaufmanns kann die Firma von den Erben oder Erwerbern des Unternehmens fortgeführt werden.
Zudem ist das Recht zur Erteilung von Prokura ist dem Kaufmann vorbehalten.
Neben den steuerrechtlichen Vorschriften hat der Kaufmann auch die handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften (§§ 238-263 HGB) zu beachten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass zwingend eine Bilanz aufgestellt werden muss. Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren Umsatzerlöse von nicht mehr als 800.000 Euro und einen Jahresüberschuss von nicht mehr als 80.000 Euro erzielt haben, brauchen die §§ 238-241 HGB nicht anzuwenden; es genügt die weniger aufwändige Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
Vorsicht ist geboten bei Vertragsstrafen-Vereinbarungen, Bürgschaften, Schuldanerkenntnissen, Schuldversprechen und Gerichtsstandsvereinbarungen. Formvorschriften, die zugunsten von Nichtkaufleuten bestehen, gelten gegenüber dem Kaufmann nicht.
Darüber hinaus können Kaufleute nach Vollendung des 30. Lebensjahres zu Handelsrichtern (ehrenamtliche Richter an einer Kammer für Handelssachen des Landgerichts) ernannt werden
Weitere Informationen über die Eintragung in Handelsregister erhalten Sie hier