Kleingewerbetreibende Einzelperson
Kleingewerbetreibende Einzelpersonen
1. Kleingewerbe
Sogenannte „Kleingewerbetreibende“ sind gewerblich tätige Selbständige, die nicht im Handelsregister eingetragen sein müssen und dies auch nicht freiwillig vorgenommen haben. Eine Eintragungspflicht im Handelsregister besteht für diejenigen, deren Unternehmen nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (Näheres hierzu siehe Seite Handelsregister).
2. Gewerbeanmeldung
Auch die kleingewerbliche selbständige Tätigkeit muss bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung angemeldet werden. Die Anzeige ist mittels der dort erhältlichen Formulare vorzunehmen. Das Gewerbeamt prüft, ob für die Ausübung des Gewerbes nach gewerberechtlichen Vorschriften eine Erlaubnis erforderlich ist.
Wer die Gewerbeanzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig. Es können Bußgelder oder Verwaltungszwangsmaßnahmen verhängt werden.
Die Gewerberegister der Gewerbeämter sind – im Gegensatz zum Handelsregister - kein öffentliches Register. Somit ist die selbsttätige Einsichtnahme nicht möglich. Ein Auskunftsersuchen ist nur durch (i.d.R. schriftliche und kostenpflichtige) Anfrage überhaupt möglich.
3. Geschäftsbriefe
Aus einer Reihe von Vorschriften ergibt sich für den nicht eingetragenen Gewerbetreibenden die Verpflichtung, auf Geschäftsbriefen den Familiennamen des Unternehmers mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie seine ladungsfähige Anschrift (d.h. die Geschäftsadresse und nicht lediglich ein Postfach) anzugeben.
Rechtsgrundlagen für solche Pflichtangaben finden sich in verschiedenen Spezialvorschriften. Meist handelt es sich dabei um vorvertragliche Informationspflichten. Zum Beispiel: § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG; § 5 Abs. 1 TMG; § 312a Abs. 2 i.V.m. Art 246 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB (bei Verbraucherverträgen); § 2 Abs. 1 Nr. 2 DLInfoV (für Dienstleister) u.a.
Aber auch darüber hinaus sollte bereits aus Gründen der Transparenz bzw. Seriosität eine Nennung des Gewerbetreibenden erfolgen, da es anderenfalls, mangels öffentlicher Register für diese Bezeichnungen, eine Zuordnung der Geschäftsbezeichnung zum Gewerbetreibenden nicht ohne weiteres möglich ist.
So könnte z.B. ein Kleingewerbetreibender, der nur unter der Bezeichnung "ABC Immobilien" auftritt und später seinen Sitz verlegt, mangels Eintragung unter dieser Bezeichnung in einem öffentlichen Register von Gläubigern kaum unter dieser Bezeichnung gefunden und insbesondere auch der Name des Unternehmers könnte nicht festgestellt werden.
4. Geschäfts- und Etablissementbezeichnungen
Geschäftsbezeichnungen kennzeichnen nicht den Gewerbetreibenden selbst, sondern beispielsweise das Geschäftslokal. So werden Ladengeschäfte, Restaurants, Gaststätten, Kioske, Apotheken, etc. üblicherweise mit eigenen Namen versehen ("Käthes Wollstübchen", "Sonnenapotheke"). Sie dürfen nicht irreführend sein (z.B. "Deutsches Schuhcenter" für ein kleines Schuhgeschäft).
Individuell und möglichst fantasievoll gestaltete Geschäftsbezeichnungen kennzeichnen das Unternehmen zusätzlich zu dem bürgerlichen Namen des Gewerbetreibenden. Sie können z.B. am Telefon oder in Werbung verwendet werden, dürfen aber nicht firmenmäßig gebraucht werden.
5. Haftung
Der Kleingewerbetreibende haftet seinen Gläubigern mit seinem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen.