Genossenschaft
Genossenschaft und Verein
Die Genossenschaft
Der Zweck der Genossenschaft muss unmittelbar und in der Hauptsache darauf gerichtet sein, die Mitglieder der Genossenschaft entweder hinsichtlich ihres Erwerbs oder ihrer Wirtschaft oder hinsichtlich ihrer sozialen oder ihrer kulturellen Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Die Genossenschaft kann auch mehrere der genannten Belange zugleich fördern. Ferner darf sie (z.B. ideelle) Nebenzwecke fördern. Die Genossenschaft darf Gewinnerzielungsabsicht haben und Gewinne erzielen, allerdings nur um den Förderzweck zu erfüllen.
Die Genossenschaft verfügt über kein festes Stammkapital. Sie ist geprägt durch stark wechselnde Mitgliederzahlen und muss gerade keine geschlossene Mitgliederzahl aufweisen. Jedes Mitglied hat unabhängig von der Höhe seines Geschäftsanteils grundsätzlich nur eine Stimme. Die Mitgliedschaft kann nicht geteilt werden und nicht mehrfach bestehen.
Mindestens drei Gründungsmitglieder sind erforderlich. Die Genossenschaft muss einen Vorstand und einen Aufsichtsrat haben. Vertreten wird die Genossenschaft durch den Vorstand, ihre Tätigkeit unterliegt der Überwachung durch genossenschaftliche Prüfungsverbände. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet Gläubigern gegenüber nur das Vermögen der Genossenschaft. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann durch Bestimmung in der Satzung auf einen Aufsichtsrat verzichtet werden. In diesem Fall nimmt die Generalversammlung die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats wahr.
Voraussetzung der Gründung ist ein schriftlicher Vertrag (Statut). In diesem müssen die wesentlichen Regelungen über die Grundentscheidungen für die eG als solche, also Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand und Mindestkapital, über ihre organschaftliche Verfassung und über die Rechtsbeziehungen festgelegt werden.
Die Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister ist Voraussetzung für den Erwerb der Rechte als eG nach dem GenG. Das Genossenschaftsregister wird bei den Registergerichten geführt. Ohne Eintragung ist die Genossenschaft entweder eine solche im bloß materiellen Sinn oder eine Vor-eG. Es besteht jedoch keine Pflicht zur Eintragung als eG.
Der Verein
Laut gerichtlicher Definition ist ein Verein „eine auf Dauer berechnete Verbindung einer größeren Anzahl von Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes, die nach ihrer Satzung körperschaftlich organisiert ist, einen Gesamtnamen führt und auf einen wechselnden Mitgliederbestand angelegt ist“ (RGZ 143, 212, 213).
Die Willensbildung des Vereins geschieht durch seine Organe, Vorstand und Mitgliederversammlung. Der Vorstand vertritt und leitet den Verein (Handlungsorganisation). Zur körperschaftlichen Verfassung gehören ferner die Unabhängigkeit vom Wechsel der Mitglieder, das Mehrheitsprinzip, im Außenverhältnis ein einheitliches Auftreten unter einem Gesamtnamen sowie eine einheitliche Haftung (Haftungsverbund).
Die Rechtsform des Vereins steht grundsätzlich nicht für gewerbliche und/oder wirtschaftliche Zwecke zur Verfügung. Die Verleihung der Rechtsfähigkeit eines Vereins durch Eintragung in das Vereinsregister setzt eine ideelle Zielsetzung der Vereinigung voraus. Zulässig sind aber ergänzende wirtschaftliche Tätigkeiten, das so genannte Nebenzweckprivileg, wie z. B. der Getränkeverkauf.
Der nichtrechtsfähige Verein ist nicht beim Vereinsregister angemeldet. Es fehlt daher der Zusatz „e.V.“ hinter dem Vereinsnamen. Für den nichtrechtsfähigen Verein gelten die Vorschriften für die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.
Ein gemeinnütziger Verein muss einen Zweck aus dem Katalog des § 52 Abs. 2 Abgabenordnung innehaben. Für ihn gelten steuerliche Vergünstigungen. Für die Gewährung der steuerlichen Vergünstigungen ist es ferner notwendig, dass sich der steuerbegünstigte Zweck aus der Satzung ergibt, und dass dieser Zweck ausschließlich, selbstlos und unmittelbar verfolgt wird.