Stiftung
Der Begriff der Stiftung ist historisch gewachsen. Eine gesetzliche Definition existiert nicht. Eine Stiftung im Sinne der §§ 80 ff BGB ist eine mit einem bestimmten Vermögen ausgestattete, rechtsfähige, nicht verbandsmäßig organisierte Institution, die zu einem bestimmten Zweck geschaffen und diesem dauerhaft gewidmet ist (Definition des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwGE 106, 177).
Die Stiftung wird nicht vom Willen ihrer Mitglieder getragen, ihr Zweck ist bestimmt durch den Willen des Stifters, dieser ist grundsätzlich unabänderlich. Man unterscheidet Förderstiftungen, die Tätigkeiten Dritter finanziell fördern, und operative Stiftungen, die zur Erfüllung des Stiftungszwecks selbst Projekte durchführen.
Zwingender Inhalt der Stiftungssatzung sind das Stiftungsvermögen und die Bildung des Vorstandes. Das Stiftungsvermögen dient der Erfüllung des Stiftungszwecks. Das so genannte „Grundstockvermögen“, welches der Stifter bei Errichtung der Stiftung dieser zugewendet hat ist elementarer Bestandteil und nicht zum Verbrauch bestimmt.
Maßgebend für die Organisation der Stiftung ist ihre Verfassung. Diese bestimmt sich in erster Linie nach ihrer Satzung sowie nach dem BGB und nach Landesrecht. Die in der Verfassung angegebenen Organe sind das einzige personale Element einer Stiftung.