Information zur Berichtspflicht des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Alle Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, sind verpflichtet, regelmäßig einen Bericht über die Erfüllung der im Gesetz verankerten Sorgfaltspflichten zu veröffentlichen. Betroffene Unternehmen müssen diesen Bericht spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermitteln.
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