Entwaldungsfreie Lieferketten

EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union hat am vom 31. Mai 2023 die „Verordnung über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union“ erlassen. Am 29. Juni 2023 ist die EU-Verordnung Nr. 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten in der Europäischen Union in Kraft getreten. Diese erlegten Unternehmen zusätzliche Sorgfaltspflichten innerhalb der Lieferketten auf, wenn bestimmte Rohstoffe wie beispielsweise Soja, Rinder, Palmöl und deren Erzeugnisse innerhalb der EU in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder aus der EU ausgeführt werden. So dürfen diese nicht in Verbindung stehen mit einer Entwaldung und Waldschädigung.
Eine deutsche Version der Verordnung ist mittlerweile verfügbar. Diese finden Sie hier:
1. Anwendungsbereich
Der Regelungsbereich geht weit über Holz und Papier hinaus und trifft damit die Lebensmittel-, Kosmetik- und sogar die Automobilbranche.
Anders als das nationale Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) findet die Verordnung auf alle Unternehmen Anwendung, die bestimmte Rohstoffe oder Erzeugnisse in Verkehr bringen, ausführen oder bereitstellen. Somit sind auch kleinere Unternehmen betroffen. Für sie beginnt die Pflicht ab dem 30. Juni 2025. Für alle anderen gelten die neuen Regeln ab Ende Dezember 2024.
Die erfassten Rohstoffe sind Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalmen, Soja, Holz, Kautschuk, Holzkohle, bedruckte Papierprodukte und eine Reihe von Palmölderivaten sowie die daraus hergestellten Erzeugnisse. Diese Erzeugnisse sind in Anhang I der Verordnung gelistet.
Es ist zudem mit einer dynamischen Entwicklung zu rechnen. Die VO enthält einen Überprüfungsmechanismus, wonach eine Anpassung des Regelungsbereichs ermöglicht wird.
2. Inhalt
Die relevanten Rohstoffe und gelisteten Erzeugnisse dürfen nach Art. 3 der Verordnung nur dann in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn sie entwaldungsfrei und nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und eine Sorgfaltserklärung vorliegt.
3. Zuständige Behörde
Die zuständige Behörde ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Link zur Behörde: BMEL - Wälder weltweit - EU-weit einheitliche Regelung für entwaldungsfreie Lieferketten
Fällt das Inverkehrbringen jedoch mit der Einfuhr zusammen, ist die Sorgfaltserklärung bei den zuständigen Zollbehörden vorzulegen. Die Zollbehörden informieren dann das BLE.
4. Sorgfaltserklärung
Im Anhang II der Richtlinie ist aufgeführt, was die Erklärung beinhalten muss:
Zitat ANHANG II
Sorgfaltserklärung
Angaben, die in der Sorgfaltserklärung gemäß Artikel 4 Absatz 2 enthalten sein müssen:
  1. Name und Anschrift des Marktteilnehmers sowie bei relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegte Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer);
  2. Code des Harmonisierten Systems (HS-Code), Freitextbeschreibung, einschließlich der Handelsbezeichnung sowie gegebenenfalls der vollständigen wissenschaftlichen Bezeichnung, und Menge des relevanten Erzeugnisses, das der Marktteilnehmer beabsichtigt, in Verkehr zu bringen oder auszuführen. Für relevante Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, ist die Menge in Kilogramm Eigenmasse anzugeben und gegebenenfalls in der besonderen Maßeinheit, die bei dem angegebenen Code des Harmonisierten Systems in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates festgelegt ist; in allen anderen Fällen ist die Menge in Eigenmasse oder gegebenenfalls in Eigenvolumen oder Stückzahl anzugeben; eine besondere Maßeinheit ist anzugeben, wenn eine solche konsequent für alle möglichen Unterpositionen des in der Sorgfaltserklärung angegebenen Codes des Harmonisierten Systems definiert ist.
  3. Erzeugerland und Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe erzeugt wurden. Bei relevanten Erzeugnissen, die Rind enthalten oder unter Verwendung von Rindern hergestellt wurden, und bei relevanten Erzeugnissen, die mit relevanten Erzeugnissen gefüttert wurden, bezieht sich die Geolokalisierung auf alle Betriebe, in denen die Rinder gehalten wurden. Enthält ein relevantes Erzeugnis Rohstoffe, die auf verschiedenen Grundstücken erzeugt wurden, oder wurde es unter Verwendung dieser Rohstoffe hergestellt, so sind die Koordinaten der Geolokalisierung aller Grundstücke gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d anzugeben;
  4. Für Marktteilnehmer, die gemäß Artikel 4 Absätze 8 und 9 auf eine bestehende Sorgfaltserklärung Bezug nehmen, die Referenznummer jener Sorgfaltserklärung.
  5. Folgende Erklärung: „Durch Übermittlung dieser Sorgfaltserklärung bestätigt der Marktteilnehmer, dass er die Sorgfaltspflicht gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 durchgeführt erfüllt hat, und dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko dahingehend festgestellt wurde, dass die relevanten Erzeugnisse gegen Artikel 3 Buchstaben a oder b dieser Verordnung verstoßen.“
  6. Unterschrift im folgenden Format:
    „Unterzeichnet für und im Namen von:
    Datum:
    Name und Funktion: Unterschrift:“
5. Rechtsfolgen
Die möglichen Rechtsfolgen finden sich in Art. 25 der Verordnung.
Sanktionen wie z. B. Bußgelder und die Einziehung der relevanten Erzeugnisse können die Mitgliedstaaten regeln. Die Sanktionen sollen „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein. Bußgelder können in einer Höhe bis zu 4 % des Jahresumsatzes erhoben werden. Ferner kann ein Ausschluss von öffentlicher Finanzierung und Ausschreibungen bis zu zwölf Monaten drohen.
6. Weitere Informationen